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Document 32005D0609

    2005/609/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. August 2005 zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2985)

    ABl. L 207 vom 10.8.2005, p. 20–20 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/07/2024; Stillschweigend aufgehoben durch 32024D1434

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/609/oj

    10.8.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 207/20


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 8. August 2005

    zur Änderung der Entscheidung 2005/240/EG zur Zulassung von Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 2985)

    (Nur der polnische Text ist verbindlich)

    (2005/609/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Mit der Entscheidung 2005/240/EG der Kommission (2) wurde die Anwendung von drei Verfahren zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern in Polen zugelassen.

    (2)

    Die Regierung Polens hat bei der Kommission beantragt, Änderungen der Beschreibung von zwei der Geräte zuzulassen.

    (3)

    Die Prüfung des Antrags hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung einer geänderten Beschreibung der betreffenden Geräte erfüllt sind.

    (4)

    Die Entscheidung 2005/240/EG ist daher entsprechend zu ändern.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Anhang der Entscheidung 2005/240/EG wird wie folgt geändert:

    1.

    Teil 2 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Das Gerät ist mit einer Gruppe von Schallwandlern von 3,5 MHz (U-Systems) ausgestattet.

    Das Gerät ,Ultra-FOM' setzt die Messwerte automatisch in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil um.“

    2.

    Teil 2 Nummer 3 erhält folgende Fassung:

    „2.

    Das Gerät ist mit 16 Ultraschallwandlern von 2 MHz (GE Inspection Technologies) ausgestattet.

    Die Ultraschalldaten betreffen Messungen von Rückenspeckdicken und Muskeldicken.

    Die Messwerte werden über einen Zentralrechner in Schätzwerte für den Muskelfleischanteil umgerechnet.“

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an die Republik Polen gerichtet.

    Brüssel, den 8. August 2005

    Für die Kommission

    Mariann FISCHER BOEL

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 (ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5).

    (2)  ABl. L 74 vom 19.3.2005, S. 62.


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