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Document 32005D0349

    2005/349/EG: Entscheidung der Kommission vom 10. Dezember 2003 in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen (Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4570 endg. und Berichtigung K(2004) 4)

    ABl. L 110 vom 30.4.2005, p. 44–47 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2005/349/oj

    30.4.2005   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 110/44


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 10. Dezember 2003

    in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen

    (Sache COMP/E-2/37.857 — Organische Peroxide)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4570 endg. und Berichtigung K(2004) 4)

    (Nur der deutsche, der englische und der spanische Text sind verbindlich)

    (2005/349/EG)

    Am 10. Dezember 2003 erließ die Kommission eine Entscheidung (K(2003) 4570 endg.) in einem Verfahren nach Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Am 7. Januar 2004 genehmigte die Kommission im schriftlichen Verfahren E/2/2004 (K(2004) 4) eine Berichtigung der deutschen und spanischen Fassung der Entscheidung K(2003) 4570 endg.. Gemäß Artikel 21 der Verordnung Nr. 17 (1) veröffentlicht die Kommission hiermit die Namen der Beteiligten und den wesentlichen Inhalt der Entscheidung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse. Eine nicht vertrauliche Fassung des vollständigen Wortlauts der Entscheidung ist in den verbindlichen Sprachen der Wettbewerbssache und den Arbeitssprachen der Kommission auf der Website der GD COMP unter folgender Adresse abrufbar: http://europa.eu.int/comm/competition/index_de.html

    I.   ZUSAMMENFASSUNG DER ZUWIDERHANDLUNGEN

    Adressaten der Entscheidung und Art der Zuwiderhandlung

    (1)

    Diese Entscheidung ist an folgende Unternehmen und Unternehmensvereinigungen gerichtet:

    Akzo Nobel Chemicals International B.V.

    Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V.

    Akzo Nobel N.V.

    Atofina S.A.

    Degussa UK Holdings Limited

    Peroxid Chemie GmbH & Co. KG

    Peroxidos Organicos S.A.

    AC Treuhand AG.

    (2)

    Seit 1971 haben die damals größten Hersteller organischer Peroxide (Akzo Nobel Chemicals International B.V. und Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V., Luperox GmbH (nunmehr in der größten deutschen Atofina-Tochter aufgegangen) — nachstehend „Akzo“ — und Peroxid Chemie GmbH & Co. KG) eine Vereinbarung fortdauernd angewandt, die gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag und gegen Artikel 53 Absatz 1 EWR-Abkommen verstieß. Mit dieser Vereinbarung, die zeitweise im gesamten Gebiet oder einem Großteil des Gebiets der Gemeinschaft und des EWR bestand, haben die Hersteller Marktanteile vereinbart, die Preise organischer Peroxide festgesetzt, einen Mechanismus für die Vornahme von Preiserhöhungen vereinbart und angewandt, Kunden zugeteilt und ein Verfahren zur Überwachung und Durchsetzung ihrer Vereinbarungen geschaffen. Peroxidos Organicos S.A. (1975––1999) nahm an einer Nebenabrede zu der Hauptvereinbarung teil. Die AC Treuhand AG (1993––1999) war ebenfalls beteiligt.

    Dauer des Verstoßes

    (3)

    Dauer der Teilnahme

    a)

    Akzo Nobel Chemicals International B.V., Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V. und Akzo Nobel N.V.: 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999;

    b)

    Atofina S.A.: 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999;

    c)

    Peroxid Chemie GmbH & Co. KG: 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999;

    d)

    Degussa UK Holdings Limited: 1. September 1992 bis 31. Dezember 1999;

    e)

    Peroxidos Organicos S.A.: 31. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1999;

    f)

    AC Treuhand: 28. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1999.

    Der Markt für organische Peroxide

    (4)

    Ein organisches Peroxid ist ein organisches Molekül, das eine Peroxidbindung, d. h. eine Sauerstoff-Sauerstoff-Bindung (-O-O-) enthält. Organische Peroxide (nachstehend „OP“) sind hochgradig explosiv, und größere Unfälle sind in der Branche nicht selten. OP sind in fester Form (üblicherweise als feine Pulver), flüssig oder als Paste verfügbar. OP und OP enthaltende Mischungen werden als Beschleuniger, Aktivatoren, Katalysatoren, Vernetzungsmittel, Härtungsmittel, Initiatoren und Verstärker eingesetzt. OP lassen sich sowohl nach ihren drei „Hauptanwendungen“ als auch den sieben „Klassen“ unterscheiden.

    (5)

    OP erfüllen eine Schlüsselrolle in der Kunststoff- und Gummiindustrie. Sie werden dort für drei Hauptanwendungen eingesetzt:

    a)

    Polymerisation von Thermoplasten (so genannte Hochpolymer- oder HP-Anwendungen);

    b)

    Härtung ungesättigter Polyester-Duroplaste (so genannte UP-Anwendungen);

    c)

    Vernetzung (so genannte XL-Anwendungen).

    (6)

    Die Kommission hat festgestellt, dass der räumlich relevante Markt zumindest den EWR umfasst. Das Kartell verfügte 1999 — dem letzten vollen Jahr der Zuwiderhandlung — über einen Anteil von mehr als 90 % des EWR-Marktes für organische Peroxide, der für jenes Jahr auf einen Gesamtwert von 250 Mio. EUR geschätzt wurde.

    Funktionsweise des Kartells

    (7)

    1971 gründeten die drei Unternehmen Akzo, Peroxid Chemie und Atofina (damals Luperox) ein Kartell im Bereich organische Peroxide. Zur Kartellhauptvereinbarung gehörten Absprachen für Hochpolymere und Duroplaste sowie Absprachen für bestimmte Regionen. Es gab Nebenabreden für Frankreich (bis 1992), das Vereinigte Königreich (bis 1992), Spanien (seit Ende 1975) und das übrige Europa, die den Grundprinzipien und Regelungen der Hauptvereinbarung folgten. Für Vernetzungsmittel wurde 1983 eine andere Nebenabrede getroffen, die sich ebenfalls auf die meisten europäischen Länder bezog. Zwischen diesen Nebenabreden und der Hauptvereinbarung gab es vielfältige Überschneidungen; beispielsweise werden der fragliche Zeitraum, die Mechanismen der gegenseitigen Kontrolle und Kompensation, die Parteien, die Produkte, die Kunden oder die betroffenen Akteure in jeder der Nebenabreden erwähnt.

    (8)

    Die Hauptvereinbarung bezweckte die Erhaltung der Marktanteile und die Koordinierung von Preiserhöhungen und basiert auf einem schriftlichen „Vertrag“ aus dem Jahr 1971. Um dieses Ziel zu erreichen, wurden die detaillierten Absatzdaten der beteiligten Unternehmen von einer unabhängigen Stelle (seit 1993 von der AC Treuhand) genau überwacht und Kunden zugeteilt; bei Abweichungen von dem geplanten Marktanteil wurden Entschädigungen fällig oder die Kundenzuteilung wurde neu vorgenommen. Es fanden regelmäßige Zusammenkünfte statt, um die Durchführung der Vereinbarung abzustimmen. Die Vereinbarung enthielt zahlreiche Nebenabreden zu bestimmten Produkten bzw. Nebenprodukten oder zu Regionen. Diese Nebenabreden galten zum Teil nur für einen begrenzten Zeitraum oder wurden in andere Nebenabreden integriert. An einer spanischen Nebenabrede war Perorsa beteiligt.

    (9)

    Die AC Treuhand organisierte Zusammenkünfte des Kartells, vermittelte bei Streitigkeiten, unterbreitete Vorschläge für Marktanteile und verbarg belastendes Material und verstieß damit gegen Artikel 81 EG-Vertrag und Artikel 53 EWR-Abkommen. Die AC Treuhand trat als Unternehmensvereinigung bzw. als Unternehmen auf.

    (10)

    1992 kam es im Kartell zu Spannungen, und Ende 1999 endete die Vereinbarung, nachdem sich die Parteien nicht auf Quoten einigen konnten. Einige Nebenabreden wurden bereits vorher beendet.

    II.   GELDBUSSEN

    Grundbetrag

    (11)

    Nach Auffassung der Kommission haben die betreffenden Unternehmen einen besonders schweren Verstoß begangen. Der Verstoß ist aufgrund seiner Art und seiner geografischen Reichweite als besonders schwerwiegend einzustufen, unabhängig davon, ob die Auswirkungen auf den Markt messbar sind oder nicht.

    Differenzierte Behandlung

    (12)

    Innerhalb der Kategorie der besonders schweren Zuwiderhandlungen ermöglicht die Geldbußenskala eine Differenzierung der Unternehmen, um ihrer tatsächlichen wirtschaftlichen Fähigkeit, Wettbewerber und Verbraucher wirtschaftlich in erheblichem Umfang zu schädigen, Rechnung zu tragen und die Geldbuße auf einen Betrag festzusetzen, der eine hinreichend abschreckende Wirkung entfaltet. Mit einem Anteil von über 40 % an den fraglichen Märkten zusammengenommen ist Akzo der größte Hersteller und gehört in die erste Kategorie. Atofina und Peroxid Chemie mit Marktanteilen von rund 20 bis 25 % fallen in die zweite Kategorie. Perorsa besitzt einen Marktanteil von weniger als 5 % in Europa und wird der dritten Kategorie zugeordnet.

    (13)

    Degussa UK Holdings (vormals Laporte plc.) ist seit dem 1. September 1992 Muttergesellschaft von Peroxid Chemie und fällt in dieselbe Kategorie wie Peroxid Chemie, da sie gemeinsam mit Peroxid Chemie für deren rechtswidrige Tätigkeiten haftet.

    (14)

    Zwischen Peroxid Chemie und Degussa UK Holdings ist die Verantwortlichkeit im Hinblick auf die Festsetzung der Geldbuße wie folgt aufzuteilen: Peroxid Chemie war Kartellmitglied vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999, und Degussa UK Holdings haftet im Zeitraum der vollständigen Eigentümerschaft an Peroxid Chemie, d. h. vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1999, gesamtschuldnerisch.

    (15)

    AC Treuhand wird gesondert betrachtet. Die Kommission räumt ein, dass eine Entscheidung, die sich an ein Unternehmen bzw. eine Unternehmensvereinigung in einer derartigen besonderen Rolle in einem Kartell richtet, in gewisser Weise ein Novum darstellt. Dies muss bei der Festsetzung der Geldbuße berücksichtigt werden. Daher hält es die Kommission für angemessen, gegenüber AC Treuhand eine Geldbuße in Höhe von 1 000 EUR zu verhängen.

    (16)

    Um der Größe und dem Gesamtvermögen der Unternehmen Rechnung zu tragen und sicherzustellen, dass die Geldbuße eine hinreichend abschreckende Wirkung hat, sollte nach Auffassung der Kommission der Grundbetrag bei Akzo und Atofina angepasst werden.

    Dauer

    (17)

    Die Kommission hat festgestellt, dass Akzo, Atofina und Peroxid Chemie vom 1. Januar 1971 bis 31. Dezember 1999, Perorsa mindestens vom 31. Dezember 1975 bis 31. Dezember 1999, Degussa UK Holdings vom 1. September 1992 bis 31. Dezember 1999 gegen Artikel 81 Absatz 1 EG-Vertrag verstoßen haben; AC Treuhand war vom 28. Dezember 1993 bis 31. Dezember 1999 als Unternehmen bzw. Unternehmensvereinigung tätig.

    (18)

    Bei der Berechnung der Geldbuße legt die Kommission vollständige Monate zugrunde; sie legt die Dauer der Zuwiderhandlung folglich für Akzo, Atofina und Peroxid Chemie auf 29 Jahre, für AC Treuhand auf 6 Jahre, für Degussa UK Holdings auf 7 Jahre und 4 Monate und für Perorsa auf 24 Jahre fest. Für Peroxid Chemie sind zwei Zeiträume getrennt zu veranschlagen: 21 Jahre und 8 Monate war das Unternehmen für den Verstoß allein verantwortlich, 7 Jahre und 4 Monate zusammen mit seinem Mutterunternehmen Degussa UK Holdings.

    (19)

    Die Kommission stellt fest, dass es sich im Falle der Unternehmen AC Treuhand, Akzo, Atofina, Degussa UK Holdings, Peroxid Chemie und Perorsa um Verstöße von langer Dauer (mehr als fünf Jahre) handelt. Entsprechend sollte der Grundbetrag der Geldbußen für Akzo und Atofina um 245 %, für Peroxid Chemie um 207,5 %, für Peroxid Chemie/Degussa UK Holdings um 70 % und für Perorsa um 220 % erhöht werden. Diese Prozentzahlen ergeben sich aus einer jährlichen Erhöhung um 10 % für die letzten 20 Jahre der Zuwiderhandlung (198019––99) und einer jährlichen Erhöhung von 5 % für den Teil der Zuwiderhandlung vor 21 bis 29 Jahren (1971––1979).

    Erschwerende Umstände

    (20)

    Gegen Atofina waren bereits Geldbußen wegen Beteiligung an vier Kartellen und gegen Peroxid Chemie/Degussa UK Holdings wegen Beteiligung an einem Kartell verhängt worden. Die Wiederholungstäterschaft wird daher als erschwerender Umstand gewertet.

    (21)

    Nach Auffassung der Kommission sollte wegen wiederholten Verstoßes der Grundbetrag für Atofina, an die bereits mehrere Entscheidungen in früheren Kartellsachen gerichtet wurden, und für Degussa UK Holdings und Peroxid Chemie, die bereits einmal unmittelbar (Degussa UK Holdings) bzw. über das Mutterunternehmen (Peroxid Chemie) Adressat einer Kommissionsentscheidung in einer Kartellsache waren, um 50 % erhöht werden.

    Mildernde Umstände

    (22)

    Atofina hat die Argumente der Kommission zum Nachweis der 29-jährigen Dauer des Kartells gestärkt.

    (23)

    Aus Gründen der Fairness wird daher vorgeschlagen, die aktive Mitwirkung des Unternehmens an dem Verfahren außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung als mildernden Umstand zu berücksichtigen. So wird verhindert, dass Atofina infolge ihrer Kooperationsbereitschaft eine höhere Geldbuße zahlen muss.

    (24)

    Angesichts obiger Erwägungen hält es die Kommission für angemessen, den Grundbetrag für Atofina aufgrund aktiver Mitwirkung außerhalb des Anwendungsbereichs der Kronzeugenregelung um 94,19 Mio. EUR zu reduzieren.

    Anwendung der Obergrenze von 10 % des Umsatzes

    (25)

    Die Obergrenze von 10 % des weltweiten Umsatzes gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung Nr. 17 kommt bei Perorsa und Peroxid Chemie zur Anwendung.

    Anwendung der Kronzeugenregelung von 1996

    Nichtfestsetzung oder wesentlich niedrigere Festsetzung der Geldbuße („Abschnitt B“: Ermäßigung um 75 % bis 100 %)

    (26)

    Akzo werden als dem Unternehmen, das die Kommission zuerst von diesem Kartell unterrichtet hat, Geldbußen erlassen.

    Spürbar niedrigere Festsetzung einer Geldbuße („Abschnitt D“: Ermäßigung um 10 % bis 50 %)

    (27)

    Atofina wird aufgrund seiner Mitwirkung bei der Untersuchung durch die Kommission eine Ermäßigung von 50 % gewährt. Unter den für eine spürbare Ermäßigung in Frage kommenden Unternehmen arbeitete Atofina als erstes mit der Kommission zusammen und leistete den wertvollsten Beitrag. Wie die anderen mit der Kommission kooperierenden Unternehmen hat es zudem die Feststellungen der Kommission im Wesentlichen nicht bestritten.

    (28)

    Peroxid Chemie und Degussa UK Holdings wird aufgrund ihrer Mitwirkung bei der Untersuchung durch die Kommission eine Ermäßigung von 25 % gewährt. Sie legten ihre Beweisstücke später vor und leisteten eine geringere Mitarbeit als Akzo und Atofina.

    (29)

    Perorsa wird als zuletzt kooperierendem Unternehmen eine Ermäßigung von 15 % gewährt.

    Zahlungsfähigkeit

    (30)

    Kein Unternehmen machte Zahlungsunfähigkeit geltend.

    Entscheidung

    1.

    Es werden folgende Geldbußen verhängt:

    a)

    Akzo Nobel Polymer Chemicals B.V., Akzo Nobel N.V., Akzo Nobel Chemicals International B.V. als gesamtschuldnerisch haftende Unternehmen

    0 EUR

    b)

    Atofina S.A.

    43,47 Mio. EUR

    c)

    Peroxid Chemie GmbH & Co. KG

    8,83 Mio. EUR

    d)

    Peroxid Chemie GmbH & Co. KG und Degussa UK Holdings Limited als gesamtschuldnerisch haftende Unternehmen

    16,73 Mio. EUR

    e)

    AC Treuhand AG

    1 000 EUR

    f)

    Peroxidos Organicos S.A.

    500 000 EUR.

    2.

    Die genannten Unternehmen und Unternehmensvereinigungen stellen die Zuwiderhandlungen unverzüglich ab, soweit dies nicht bereits geschehen ist. Sie unterlassen die Wiederholung der im vorliegenden Fall festgestellten Zuwiderhandlung sowie alle Handlungen und Verhaltensweisen, die einen ähnlichen oder gleichen Zweck bzw. eine ähnliche oder gleiche Wirkung haben könnten.


    (1)  ABl. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 1).


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