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Document 32004R2059

Verordnung (EG) Nr. 2059/2004 des Rates vom 4. Oktober 2004 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

ABl. L 357 vom 2.12.2004, p. 1–2 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 153M vom 7.6.2006, p. 207–208 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/2059/oj

2.12.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 357/1


VERORDNUNG (EG) Nr. 2059/2004 DES RATES

vom 4. Oktober 2004

zur Änderung des Beschlusses Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten und der Republik Kasachstan (1) ist am 1. Juli 1999 in Kraft getreten.

(2)

Nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 1 des Partnerschafts- und Kooperationsabkommens unterliegt der Handel mit Erzeugnissen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (nachstehend „EGKS-Erzeugnisse“), mit Ausnahme des Artikels 11, den Bestimmungen von Titel III dieses Abkommens und den Bestimmungen eines Abkommens über mengenmäßige Beschränkungen im Handel mit EGKS-Erzeugnissen.

(3)

Die EGKS und die Regierung der Republik Kasachstan haben am 22. Juli 2002 ein derartiges Abkommen über den Handel mit bestimmten Eisen- und Stahlerzeugnissen (2) (nachstehend „Abkommen“) geschlossen, das durch den Beschluss Nr. 2002/654/EGKS der Kommission (3) im Namen der EGKS genehmigt wurde.

(4)

Der EGKS-Vertrag trat am 23. Juli 2002 außer Kraft, und die Europäische Gemeinschaft übernahm daraufhin sämtliche Rechte und Pflichten der EGKS.

(5)

Die Vertragsparteien vereinbarten in Artikel 11 Absatz 2 des Abkommens, dass dieses Abkommen weiter gilt und dass ihre sämtlichen Rechte und Pflichten im Rahmen dieses Abkommens nach dem Ablauf des EGKS-Vertrags aufrechterhalten bleiben.

(6)

Die Vertragsparteien haben nach Maßgabe von Artikel 2 Absatz 6 des Abkommens Konsultationen eingeleitet und vereinbart, die im Abkommen festgelegten Höchstmengen zu erhöhen, um der Erweiterung der Europäischen Union Rechnung zu tragen. Diese Erhöhung ist in einem neuen Abkommen vereinbart worden, das am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft trat (4).

(7)

Der Beschluss Nr. 1469/2002/EGKS der Kommission vom 8. Juli 2002 über Einfuhrbeschränkungen für bestimmte Eisen- und Stahlerzeugnisse aus Kasachstan (5) ist entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Anhang IV des Beschlusses 1469/2002/EGKS festgelegten Höchstmengen für das Jahr 2004 werden durch die im Anhang dieser Verordnung genannten Höchstmengen ersetzt.

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 4. Oktober 2004.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. J. DE GEUS


(1)  ABl. L 196 vom 28.7.1999, S. 3.

(2)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 20.

(3)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 19.

(4)  Siehe Seite 23 dieses Amtsblatts.

(5)  ABl. L 222 vom 19.8.2002, S. 1.


ANHANG

HÖCHSTMENGEN

(in Tonnen)

Erzeugnisse

2004

SA Flacherzeugnisse

SA1 Rollen (Coils)

55 228

SA1a Coils zum Wiederauswalzen

5 500

SA2 Grobbleche

852

SA3 Sonstige Flacherzeugnisse

80 082


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