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Document 32004R1767

Verordnung (EG) Nr. 1767/2004 der Kommission vom 13. Oktober 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur

ABl. L 315 vom 14.10.2004, p. 28–29 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
ABl. L 183M vom 5.7.2006, p. 257–258 (MT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2013; Aufgehoben durch 32013R1420

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1767/oj

14.10.2004   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 315/28


VERORDNUNG (EG) Nr. 1767/2004 DER KOMMISSION

vom 13. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 der Kommission vom 29. November 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur (2) enthält insbesondere die Kriterien für die Anerkennung von Vereinigungen von in einem Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisationen. Diese Kriterien genügen nicht für die Anerkennung von Vereinigungen von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen.

(2)

Die Voraussetzungen und Verfahren für die Anerkennung und den Widerruf der Anerkennung von Vereinigungen von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen sind festzulegen, damit die Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur einheitlich angewandt werden.

(3)

Die Bildung von Vereinigungen von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen kann zu dem generellen Ziel der rationellen und nachhaltigen Bewirtschaftung der Ressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik und der langfristigen Sicherung der Lebensfähigkeit des Fischereisektors beitragen.

(4)

Die Wettbewerbsregeln der Gemeinschaft gelten für die Erzeugung von und den Handel mit Fischereierzeugnissen, sofern ihre Anwendung nicht den ausdrücklichen Bestimmungen über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur zuwiderläuft oder die Verwirklichung der Ziele der gemeinsamen Fischereipolitik beeinträchtigt.

(5)

Die Bestimmungen der Artikel 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 104/200 über die Ausdehnung der Regeln einer Erzeugerorganisation auf Nichtmitglieder gelten nicht für Vereinigungen von in mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen.

(6)

Die Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 sollte entsprechend geändert werden.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 wird wie folgt geändert:

1.

Im Titel wird der Wortlaut „mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Anerkennung der Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur“ ersetzt durch:

„mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates hinsichtlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen im Sektor Fischerei und Aquakultur“.

2.

Artikel 2 erhält folgende Fassung:

„Artikel 2

(1)   Ein Mitgliedstaat darf eine Vereinigung von in diesem Mitgliedstaat anerkannten Erzeugerorganisationen nur anerkennen, wenn

a)

die Vereinigung eine Mindestzahl von anerkannten Erzeugerorganisationen zusammenschließt, gemessen an der Gesamtzahl der vom betreffenden Mitgliedstaat in einem bestimmten Tätigkeitsbereich anerkannten Erzeugerorganisationen;

b)

der Wert der über die Vereinigung vermarkteten Erzeugung im betreffenden Tätigkeitsbereich mindestens 20 % des Werts der Gesamterzeugung des Mitgliedstaats ausmacht.

(2)   Ein Mitgliedstaat darf eine Vereinigung von in verschiedenen Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen anerkennen, wenn

a)

die Vereinigung ihren Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat;

b)

der Wert der über die Vereinigung vermarkteten Erzeugnisse einen Mindestanteil an der Erzeugung eines bestimmten Fischereierzeugnisses in einem bestimmten Gebiet ausmacht;

c)

die in der Vereinigung zusammengeschlossenen Erzeugerorganisationen mit der Befischung, Erzeugung und Vermarktung gemeinsam bewirtschafteter Fischereiressourcen befasst sind;

d)

die Vereinigung ihre Aufgaben unbeschadet der Bestimmungen über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik (3) wahrnimmt.

(3)   Der Mitgliedstaat, in dem sich der Sitz der Vereinigung befindet, richtet zusammen mit den anderen Mitgliedstaaten eine administrative Zusammenarbeit ein, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung eingehalten werden, und um die Tätigkeit der Vereinigung zu kontrollieren. Die administrative Zusammenarbeit erstreckt sich auch auf den Widerruf der Anerkennung.

(4)   Eine Vereinigung von Erzeugerorganisationen darf keine beherrschende Stellung auf einem bestimmten Markt einnehmen, sofern eine solche nicht zum Erreichen der Ziele von Artikel 33 EG-Vertrag erforderlich ist.

(5)   Die Artikel 3, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 2318/2001 gelten sinngemäß für Vereinigungen von in einem oder mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen.

(6)   Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 908/2000 der Kommission findet nicht Anwendung auf Vereinigungen von in mehreren Mitgliedstaaten anerkannten Erzeugerorganisationen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Oktober 2004

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission


(1)  ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22.

(2)  ABl. L 313 vom 30.11.2001, S. 9.

(3)  ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.


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