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Document 32004R1496

    Verordnung (EG) Nr. 1496/2004 des Rates vom 18. August 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung unter anderem in Thailand

    ABl. L 275 vom 25.8.2004, p. 1–5 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)
    ABl. L 142M vom 30.5.2006, p. 207–211 (MT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 07/06/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/1496/oj

    25.8.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 275/1


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1496/2004 DES RATES

    vom 18. August 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke mit Ursprung unter anderem in Thailand

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

    auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    A.   VERFAHREN

    1.   Vorangegangene Untersuchungen und geltende Maßnahmen

    (1)

    Bei den derzeit gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in Thailand geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 des Rates (2) eingeführt, mit der Verordnung (EG) Nr. 1592/2000 des Rates (3) geändert und nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 des Rates (4) aufrechterhalten wurde.

    (2)

    Bei den für diese Einfuhren geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen Wertzoll, außer für zwei ausführende Hersteller in Thailand, von denen mit dem Beschluss 96/252/EG der Kommission (5), zuletzt geändert durch den Beschluss 2000/453/EG der Kommission (6), Verpflichtungen angenommen wurden.

    (3)

    Im April 2001 leitete die Kommission eine Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (7) gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung und gleichzeitig von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein. Die Überprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 abgeschlossen, und die geltenden Maßnahmen wurden aufrechterhalten. Die Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung dauerte zu diesem Zeitpunkt jedoch noch an.

    2.   Gründe für die Überprüfung

    (4)

    Im April 2001 leitete die Kommission von Amts wegen eine Interimsüberprüfung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung ein, um zu prüfen, ob die Form der Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Thailand angemessen war. Hierbei ist zu bemerken, dass bei der Überwachung der von den beiden Ausführern in Thailand — Awaji Sangyo (Thailand) Co., Ltd und TTU Industrial Corp. Ltd (nachstehend „betroffene Ausführer“ genannt) — angenommenen Verpflichtungen Durchsetzungsprobleme aufgetreten waren, so dass die Abhilfewirkung der Maßnahmen untergraben wurde. Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss leitete die Kommission eine auf die Form der Maßnahmen beschränkte Untersuchung ein. Die Einleitung der Überprüfung wurde gleichzeitig mit der Einleitung der Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen bekannt gegeben, infolge der die geltenden Maßnahmen aufrechterhalten wurden.

    (5)

    Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Thailand, die bekanntermaßen betroffenen Einführer/Händler, Verwender und Verwenderverbände sowie die Vertreter der thailändischen Regierung offiziell über die Einleitung der Überprüfung. Ferner gab sie den unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen.

    (6)

    Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Grundverordnung stellte der thailändische ausführende Hersteller Awaji Sangyo (Thailand) Co., Ltd (nachstehend „Antragsteller“ genannt) im April 2002 einen Antrag auf Einleitung einer — auf den Aspekt des Dumpings beschränkten — Interimsüberprüfung der für ihn geltenden Antidumpingmaßnahmen. Der Antragsteller behauptete, die Umstände hätten sich dauerhaft verändert, was zu einem deutlichen Rückgang des Normalwerts geführt habe, so dass auch das Dumping verringert oder beseitigt worden und insofern die Aufrechterhaltung der Maßnahmen in der bisherigen Höhe für ihn zur Beseitigung des Dumpings nicht länger notwendig sei.

    (7)

    Nachdem die Kommission, nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss, festgestellt hatte, dass hinreichende Beweise für die Einleitung einer Interimsüberprüfung vorlagen, veröffentlichte sie eine entsprechende Bekanntmachung (8) und leitete eine Untersuchung ein.

    (8)

    Die Kommission unterrichtete die Behörden des Ausfuhrlandes und den Antragsteller offiziell über die Einleitung der auf den Aspekt des Dumpings beschränkten Interimsüberprüfung und gab allen unmittelbar betroffenen Parteien Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und eine Anhörung zu beantragen. Die Kommission sandte dem Antragsteller einen Fragebogen zu.

    (9)

    Sie holte alle für die Dumpinguntersuchung als notwendig erachteten Informationen ein, prüfte sie und führte einen Kontrollbesuch in dem Betrieb des Antragstellers durch.

    (10)

    Die auf das Dumping beschränkte Untersuchung betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2002 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt).

    B.   WARE UND GLEICHARTIGE WARE

    (11)

    Bei der von den Interimsüberprüfungen betroffenen Ware handelt es sich um die gleiche Ware wie in den vorangegangenen Untersuchungen, d. h. um bestimmte Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke (mit Ausnahme von gegossenen Rohrstücken, Flanschen und Rohrstücken mit Gewinde) aus Eisen oder Stahl (ausgenommen aus nicht rostendem Stahl) mit einem größten äußeren Durchmesser von 609,6 mm oder weniger, zum Stumpfschweißen und zu anderen Zwecken (nachstehend „betroffene Ware“ genannt), mit Ursprung in Thailand. Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes ex 7307 93 11 (TARIC-Code 7307931199), ex 7307 93 19 (TARIC-Code 7307931999), ex 7307 99 30 (TARIC-Code 7307993098) und ex 7307 99 90 (TARIC-Code 7307999098) zugewiesen.

    (12)

    Wie die vorangegangenen Untersuchungen ergaben auch diese Untersuchungen, dass die Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, die in Thailand hergestellt und auf dem Inlandsmarkt verkauft und/oder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, dieselben grundlegenden materiellen und chemischen Eigenschaften aufweisen wie die in der Gemeinschaft von den Gemeinschaftsherstellern verkauften Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke und daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung angesehen werden.

    C.   DUMPING BEI DEM ANTRAGSTELLER

    1.   Normalwert

    (13)

    Zur Bestimmung des Normalwerts untersuchte die Kommission zunächst für den Antragsteller, ob seine gesamten Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware im Vergleich zu seinen gesamten Ausfuhrverkäufen in die Gemeinschaft repräsentativ waren. Den Untersuchungsergebnissen zufolge war dies im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Grundverordnung der Fall, da das Volumen der Inlandsverkäufe des Antragstellers mindestens 5 % seines gesamten Ausfuhrvolumens in die Gemeinschaft entsprach.

    (14)

    Danach wurde für jeden der in die Gemeinschaft ausgeführten Warentypen untersucht, ob die entsprechenden Inlandsverkäufe des Antragstellers hinreichend repräsentativ waren. Dies war immer dann der Fall, wenn im UZ das Volumen der gesamten Inlandsverkäufe eines Warentyps 5 % oder mehr des gesamten Volumens der Ausfuhrverkäufe desselben Warentyps in die Gemeinschaft entsprach. Auf dieser Grundlage wurde festgestellt, dass die Inlandsverkäufe aller Warentypen — mit einer Ausnahme — repräsentativ waren.

    (15)

    Schließlich wurde geprüft, ob die Inlandsverkäufe der einzelnen Warentypen als Geschäfte im normalen Handelsverkehr angesehen werden konnten, indem für die einzelnen Warentypen der Anteil der gewinnbringenden Verkäufe an unabhängige Abnehmer ermittelt wurde. In den Fällen, in denen auf das Volumen der Verkäufe eines Warentyps, der zu einem Nettoverkaufspreis in Höhe der ermittelten Produktionskosten oder darüber verkauft wurde, 80 % oder mehr des gesamten Verkaufsvolumens entfielen und in denen der gewogene Durchschnittspreis des betreffenden Warentyps mindestens den Produktionskosten entsprach, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der Preise aller im UZ getätigten Inlandsverkäufe dieses Warentyps ermittelt wurde, unabhängig davon, ob diese Verkäufe gewinnbringend waren oder nicht. In den Fällen, in denen das Volumen der gewinnbringenden Verkäufe eines Warentyps weniger als 80 %, aber mindestens 10 % des gesamten Verkaufsvolumens ausmachte, stützte sich der Normalwert auf den tatsächlichen Inlandspreis, der als gewogener Durchschnitt der gewinnbringenden Verkäufe nur dieses Warentyps ermittelt wurde.

    (16)

    Entfielen bei einem Warentyp auf die gewinnbringenden Verkäufe weniger als 10 % der gesamten Verkaufsmenge dieses Warentyps auf dem Inlandsmarkt, so wurde die Auffassung vertreten, dass dieser Warentyp nicht in ausreichenden Mengen verkauft wurde, um den Inlandspreis als angemessene Grundlage zur Ermittlung des Normalwerts heranziehen zu können.

    (17)

    In den Fällen, in denen die Inlandspreise eines bestimmten vom Antragsteller verkauften Warentyps nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden konnten, musste eine andere Methode angewandt werden. In Ermangelung anderer ausführender Hersteller und angemessener Methoden wurde der Normalwert rechnerisch ermittelt.

    (18)

    In allen Fällen, in denen der Normalwert rechnerisch ermittelt wurde, und im Einklang mit Artikel 2 Absatz 3 der Grundverordnung wurde der Normalwert anhand der gegebenenfalls gebührend berichtigten Fertigungskosten der für die Ausfuhr bestimmten Warentypen zuzüglich eines angemessenen Betrags für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) sowie einer angemessenen Gewinnspanne bestimmt. Zu diesem Zweck untersuchte die Kommission, ob die Angaben über die VVG-Kosten und die auf dem Inlandsmarkt erzielten Gewinne des betroffenen ausführenden Herstellers zuverlässig waren. Die tatsächlichen inländischen VVG-Kosten wurden als zuverlässig angesehen, da das Volumen der Inlandsverkäufe des betroffenen Unternehmens als repräsentativ angesehen werden konnte. Die inländische Gewinnspanne wurde anhand der Inlandsverkäufe im normalen Handelsverkehr ermittelt.

    2.   Ausfuhrpreis

    (19)

    Da alle Ausfuhren der betroffenen Ware direkt an einen unabhängigen Abnehmer in der Gemeinschaft verkauft wurden, wurde der Ausfuhrpreis gemäß Artikel 2 Absatz 8 der Grundverordnung auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten oder zu zahlenden Preise bestimmt.

    3.   Vergleich

    (20)

    Im Interesse eines fairen Vergleichs der einzelnen Warentypen auf der Stufe ab Werk und auf derselben Handelsstufe wurden auf Antrag gebührende Berichtigungen für Unterschiede vorgenommen, sofern sie nachweislich die Vergleichbarkeit zwischen dem Ausfuhrpreis und dem Normalwert beeinflussten. Diese Berichtigungen wurden gemäß Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung für Unterschiede bei den Einfuhrabgaben, Preisnachlässen, Transport-, Versicherungs-, Bereitstellungs-, Verpackungs- und Kreditkosten sowie Provisionen vorgenommen.

    4.   Dumpingspanne

    (21)

    Zur Ermittlung der Dumpingspanne verglich die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Normalwert mit dem gewogenen durchschnittlichen Preis der Ausfuhren in die Gemeinschaft.

    (22)

    Dieser Vergleich ergab das Vorliegen von Dumping für den Antragsteller. Die ermittelte Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des gesamten cif-Werts frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, betrug 7,4 %.

    5.   Dauerhafte Veränderung der Umstände und Wahrscheinlichkeit eines Wiederauftretens des Dumpings

    (23)

    Nach ihrer üblichen Vorgehensweise prüfte die Kommission, ob die veränderten Umstände als dauerhaft bezeichnet werden konnten.

    (24)

    Die Prüfung ergab, dass keine Gründe dagegen sprachen, dass die Inlandsverkaufspreise und der Normalwert in absehbarer Zeit konstant bleiben würden.

    (25)

    Die Kommission untersuchte die mögliche Entwicklung der Ausfuhrpreise im Fall der Anwendung eines niedrigeren Zollsatzes. In diesem Zusammenhang wurde davon ausgegangen, dass die Verkäufe des Antragstellers in die Gemeinschaft durch die im Rahmen der Ausgangsuntersuchung angenommene Verpflichtung beschränkt wurden. Es wurde festgestellt, dass diese Art der Verpflichtung nicht mehr angemessen war (vgl. Randnummer 35). Daraufhin wurde geprüft, ob die Einfuhren der von dem Antragsteller hergestellten betroffenen Ware in die Gemeinschaft im Fall einer Senkung des Zollsatzes ansteigen würden.

    (26)

    Die Untersuchung ergab, dass sich die Produktionskapazität des Antragstellers seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung erheblich, in den letzten drei Jahren jedoch in geringerem Maß, erhöht hatte, und dass seine Kapazitäten über den gesamten Zeitraum zu nahezu 100 % ausgelastet waren.

    (27)

    Die Untersuchung ergab jedoch auch, dass das Unternehmen einen Großteil seiner Produktion auf gefestigten Märkten anderer Drittländer absetzte. Der Antragsteller führte mehr als 90 % seiner Produktion der betroffenen Ware im UZ aus, und zwar fast ausschließlich in andere Drittländer. Die Ausfuhren in andere Drittländer verdreifachten sich seit dem Untersuchungszeitraum der Ausgangsuntersuchung und stiegen in den letzten drei Jahren weiter an. Ferner wurde festgestellt, dass die Ausfuhren in andere Drittländer zu Preisen verkauft wurden, die rund 25 % über den Preisen der Ausfuhren in die EG lagen.

    (28)

    Da die Produktionskapazitäten des Antragstellers nahezu ausgelastet sind und er daher seine Verkäufe in die Gemeinschaft im Fall einer Senkung der Antidumpingmaßnahmen nicht erhöhen könnte, werden die vorstehenden Feststellungen, auch jene betreffend die Ausfuhren in Drittländer und insbesondere die Preise der Ausfuhren in diese Länder, so gedeutet, dass ein Wiederanstieg der gedumpten Einfuhren auf ein Niveau, das mit dem in der Ausgangsuntersuchung ermittelten Niveau vergleichbar ist, in absehbarer Zeit unwahrscheinlich ist.

    (29)

    Daher wird der Schluss gezogen, dass sich die Umstände, insbesondere was den deutlich niedrigeren Normalwert betrifft, dauerhaft verändert haben. Angesichts der niedrigeren Dumpingspanne wird es als angemessen angesehen, die Maßnahmen in Bezug auf den Antragsteller zu ändern.

    6.   Schlussfolgerungen

    (30)

    Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung darf der Betrag des Antidumpingzolls die festgestellte Dumpingspanne nicht übersteigen, sollte aber niedriger sein als die Dumpingspanne, wenn ein niedrigerer Zoll ausreicht, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zu beseitigen. Da bei der Berechnung des für den Antragsteller geltenden Zolls die Dumpingspanne zugrunde gelegt wurde, sollte der Zoll an die in dieser Untersuchung festgestellte niedrigere Dumpingspanne von 7,4 % angepasst werden.

    (31)

    Demzufolge sollte der ursprünglich mit der Verordnung (EG) Nr. 584/96 eingeführte und mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 aufrechterhaltene Antidumpingzoll in Bezug auf den Antragsteller geändert werden.

    (32)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Änderung des mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 eingeführten Antidumpingzolls in Bezug auf den Antragsteller empfohlen werden sollte.

    D.   AUF DIE FORM DER MASSNAHMEN BESCHRÄNKTE INTERIMSÜBERPRÜFUNG

    (33)

    Bei den ursprünglich von den beiden betroffenen Ausführern angenommenen Verpflichtungen handelte es sich um Mengenverpflichtungen, denen zufolge sich die Unternehmen zur Einhaltung von Höchstmengen bei der Ausfuhr ihrer Waren in die Gemeinschaft verpflichteten.

    (34)

    Nach Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung sollen mithilfe der Verpflichtungen die schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren beseitigt werden, indem der Ausführer seine Preise anhebt oder keine Waren mehr zu gedumpten Preisen ausführt. Die Untersuchungen ergaben, dass die Art der im Jahr 1996 angenommenen Verpflichtungen, bei denen lediglich die Menge der Einfuhren in die Gemeinschaft beschränkt wurde, nicht geeignet war, um eine ausreichende Erhöhung der Preise zu bewirken und damit erneut faire Wettbewerbsbedingungen auf dem Gemeinschaftsmarkt herzustellen. Daher werden im vorliegenden Fall die Verpflichtungen in ihrer derzeitigen Form nicht als geeignetes und wirksames Mittel zur Beseitigung der schädigenden Auswirkungen des Dumpings angesehen. Darüber hinaus ist die Kommission nicht in der Lage, die Einhaltung der in den Verpflichtungen festgelegten Höchstmengen der betroffenen Ware wirksam zu überwachen.

    (35)

    Daher wurde der Schluss gezogen, dass die geltenden Verpflichtungen nicht länger angemessen sind.

    (36)

    Die interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage dieser Schluss gezogen wurde.

    E.   VORGESCHLAGENE MASSNAHMEN

    (37)

    Die mit der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 aufrechterhaltene Antidumpingmaßnahme gegenüber den Einfuhren bestimmter Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus Eisen oder Stahl, mit Ursprung unter anderem in Thailand sollte i) in Bezug auf den Antragsteller, angesichts der in der Untersuchung ermittelten niedrigeren Dumpingspanne, und ii) in Bezug auf die betroffenen Ausführer, in Anbetracht der Feststellungen der auf die Form der Maßnahmen beschränkten Interimsüberprüfung geändert werden —

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1)   Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 erhält folgende Fassung:

    (1)„(2)   Für die in den nachstehend genannten Ländern bzw. von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende Zollsätze:

    Land

    Zollsatz

    TARIC-Zusatzcode

    Volksrepublik China

    58,6 %

    Thailand

    58,9 %

    A 999

    Außer:

    Awaji Sangyo (Thailand) Co., Ltd, Samutprakarn

    7,4 %

    8850

    Thai Benkan Co. Ltd, Prapadaeng-Samutprakarn

    0 %

    A 118“

    (2)   Artikel 1 Absatz 3 und Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 964/2003 werden aufgehoben.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 18. August 2004.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. BOT


    (1)  ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 461/2004 (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 12).

    (2)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 1.

    (3)  ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 1.

    (4)  ABl. L 139 vom 6.6.2003, S. 1.

    (5)  ABl. L 84 vom 3.4.1996, S. 46.

    (6)  ABl. L 182 vom 21.7.2000, S. 25.

    (7)  ABl. C 103 vom 3.4.2001, S. 5.

    (8)  ABl. C 17 vom 24.1.2003, S. 2.


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