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Document 32004R0365

    Verordnung (EG) Nr. 365/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004

    ABl. L 63 vom 28.2.2004, p. 30–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/11/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/365/oj

    32004R0365

    Verordnung (EG) Nr. 365/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004

    Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0030 - 0030


    Verordnung (EG) Nr. 365/2004 der Kommission

    vom 27. Februar 2004

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 zur Eröffnung von Gemeinschaftszollkontingenten für Schafe und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch für 2004

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 der Kommission vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch(1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1439/1995 der Kommission vom 26. Juni 1995 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 hinsichtlich der Einfuhr und Ausfuhr von Schaf- und Ziegenfleischerzeugnissen(2) ist die Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigungen festgesetzt, die von Drittlandsbehörden im Hinblick auf die Einfuhr von Schafen und Ziegen sowie Schaf- und Ziegenfleisch in die Gemeinschaft im Rahmen von Zollkontingenten erteilt wurden.

    (2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 der Kommission(3) ist ab 1. Januar 2004 das Windhundverfahren für die Verwaltung dieser Kontingente eingeführt worden. Für bestimmte Drittländer sieht die Verordnung jedoch die Beibehaltung der Lizenzregelung bis zum 30. April 2004 vor. In diesen Fällen sind Vorschriften einzuführen, um einen reibungslosen Übergang von der Einfuhrlizenzregelung auf das Windhundverfahren vorzusehen.

    (3) Zu diesem Zweck ist eine größere Flexibilität hinsichtlich der Gültigkeitsdauer der Ursprungsbescheinigung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1439/1995 zuzulassen, so dass die Behörden des betreffenden Drittlands solche Bescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als drei Monaten ab dem Tag der Erteilung erteilen dürfen.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schafe und Ziegen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Dem Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2233/2003 wird folgender Unterabsatz angefügt:"Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1439/95 dürfen die erteilenden Behörden Australiens und Neuseelands bis zum 30. April 2004 Ursprungsbescheinigungen mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als drei Monaten ab dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Erteilung erteilen."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 2004.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. Februar 2004

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

    (2) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 7. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 272/2001 (ABl. L 41 vom 10.2.2001, S. 3).

    (3) ABl. L 339 vom 24.12.2003, S. 22.

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