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Document 32004R0360

Verordnung (EG) Nr. 360/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

ABl. L 63 vom 28.2.2004, p. 13–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 08/05/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/360/oj

32004R0360

Verordnung (EG) Nr. 360/2004 der Kommission vom 27. Februar 2004 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

Amtsblatt Nr. L 063 vom 28/02/2004 S. 0013 - 0014


Verordnung (EG) Nr. 360/2004 der Kommission

vom 27. Februar 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die wirtschaftlichen Bedingungen auf den Ausfuhrmärkten für Rindfleisch sind sehr unterschiedlich und der regelmäßige Abschluss von bilateralen Abkommen führt zu noch größeren Unterschieden bei den Bedingungen, zu denen Ausfuhrerstattungen für die Erzeugnisse dieses Sektors gewährt werden. Um die Ziele bei der Anpassung der Methode zur Zuteilung der Mengen, die mit Erstattung ausgeführt werden können, und bei der Wirksamkeit der Nutzung der verfügbaren Mittel gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 besser zu erreichen, sind die in Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission(2) vorgesehenen Umstände auszudehnen, unter denen die Kommission Maßnahmen treffen kann, um die Erteilung oder die Stellung von Ausfuhrlizenzanträgen während der vorgesehenen Bedenkzeit nach der Antragstellung zu beschränken. Es ist auch vorzusehen, dass diese Maßnahmen je nach Bestimmung oder Bestimmungsgruppe getroffen werden können.

(2) Aufgrund des Niveaus der Inanspruchnahme der Sonderregelung für die Ausfuhr nach den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2973/79 der Kommission vom 21. Dezember 1979 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung über die Unterstützung bei der Ausfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse, denen bei der Einfuhr in ein Drittland eine besondere Behandlung zugute kommen kann(3), und um unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden, ist die in Artikel 12 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 vorgesehene Übertragung der im Rahmen dieser Regelung nicht verwendeten Mengen auf das folgende Vierteljahr abzuschaffen.

(3) Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 ist entsprechend zu ändern.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

"(2) Würde die Erteilung der Ausfuhrlizenzen dazu führen, dass die verfügbaren Finanzbeträge überschritten werden oder überschritten werden zu drohen oder die Hoechstmengen, die während des betreffenden Zeitraums unter Berücksichtigung der Hoechstgrenzen von Artikel 33 Absatz 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 ausgeführt werden können, erschöpft werden oder erschöpft werden zu drohen oder dass die Kontinuität der Ausfuhren nicht gewährleistet werden kann, so kann die Kommission

a) einen einheitlichen Annahmesatz der beantragten Mengen festsetzen,

b) die Anträge ablehnen, für die noch keine Ausfuhrlizenzen bewilligt wurden,

c) die Antragstellung für Ausfuhrlizenzen höchstens fünf Arbeitstage lang aussetzen, wobei allerdings nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 eine längere Aussetzungsfrist beschlossen werden kann.

In den in Unterabsatz 1 Buchstabe c) genannten Fällen sind während der Aussetzungsfrist eingereichte Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz unzulässig.

Die in Unterabsatz 1 vorgesehenen Maßnahmen können nach Erzeugniskategorien und Bestimmungen oder Bestimmungsgruppen getroffen oder differenziert werden."

b) Folgender Absatz 2a wird eingefügt:

"2a. Die in Absatz 2 vorgesehenen Maßnahmen können auch getroffen werden, wenn sich die Anträge auf Erteilung einer Ausfuhrlizenz auf Mengen beziehen, die die normalen Absatzmengen für eine Bestimmung oder eine Bestimmungsgruppe überschreiten oder überschreiten zu drohen und die Erteilung der beantragten Lizenzen die Gefahr von Spekulationsgeschäften, einer Wettbewerbsverzerrung zwischen Marktteilnehmern oder der Störung der betreffenden Handelsströme oder des Gemeinschaftsmarktes mit sich bringt."

2. Artikel 12 Absatz 8 erhält folgende Fassung:

"(8) Überschreiten die Mengen, für die Lizenzen beantragt wurden, die verfügbaren Mengen, so setzt die Kommission einen einheitlichen Annahmesatz für die beantragten Mengen fest."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003 (ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9).

(3) ABl. L 336 vom 29.12.1979, S. 44. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3434/87 (ABl. L 327 vom 18.11.1987, S. 7).

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