Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004R0287

Verordnung (EG) Nr. 287/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

ABl. L 49 vom 19.2.2004, p. 35–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/287/oj

32004R0287

Verordnung (EG) Nr. 287/2004 der Kommission vom 18. Februar 2004 zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

Amtsblatt Nr. L 049 vom 19/02/2004 S. 0035 - 0035


Verordnung (EG) Nr. 287/2004 der Kommission

vom 18. Februar 2004

zu den Anträgen auf Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzungen der Erstattung

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis(1),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 der Kommission vom 28. Juli 2003 mit besonderen Durchführungsbestimmungen über Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Getreide und Reis(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1342/2003 bestimmt für den Fall, dass bei der Festsetzung der Erstattung für die Ausfuhr auf diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird, eine Frist von drei Arbeitstagen nach der Beantragung der Ausfuhrlizenzen mit Vorausfestsetzung der Erstattung. Dieser Artikel sieht außerdem vor, dass die Kommission einen einheitlichen Verringerungsprozentsatz anwendet, falls die Ausfuhrlizenzanträge die Mengen überschreiten, die ausgeführt werden dürfen. Die Verordnung (EG) Nr. 163/2004 der Kommission(3) legt die im Rahmen der durch den oben genannten Artikel getroffenen Regelung gewährte Erstattung fest für eine Menge von 4000 Tonnen für die Bestimmung R01, die im Anhang der genannten Verordnung definiert wurde.

(2) Da die am 17. Februar 2004 für die Bestimmung R01 eingereichten Lizenzanträge die verfügbaren Mengen überschreiten, ist für die am 17. Februar 2004 beantragten Ausfuhrlizenzen der entsprechende Verringerungsprozentsatz festzusetzen.

(3) Diese Verordnung ist unter Berücksichtigung ihrer Zweckbestimmung ab ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt anwendbar -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die am 17. Februar 2004 für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis mit Vorausfestsetzung der Erstattung beantragten Lizenzen für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 163/2004 festgelegte Bestimmung R01 werden im Rahmen der genannten Verordnung für die mit dem Verringerungssatz von 35,01 % multiplizierten Antragsmengen erteilt.

Artikel 2

Für die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 163/2004 festgelegte Bestimmung R01 werden für die ab 18. Februar 2004 für die Ausfuhr von Reis und Bruchreis gestellten Lizenzanträge im Rahmen der genannten Verordnung keine Ausfuhrlizenzen erteilt.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 19. Februar 2004 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 18. Februar 2004

Für die Kommission

J. M. Silva Rodríguez

Generaldirektor für Landwirtschaft

(1) ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 411/2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 27).

(2) ABl. L 189 vom 29.7.2003, S. 12.

(3) ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 30.

Top