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Document 32004R0276

Verordnung (EG) Nr. 276/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

ABl. L 47 vom 18.2.2004, p. 16–19 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 06/02/2009: This act has been changed. Current consolidated version: 19/02/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/276/oj

32004R0276

Verordnung (EG) Nr. 276/2004 der Kommission vom 17. Februar 2004 über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

Amtsblatt Nr. L 047 vom 18/02/2004 S. 0016 - 0019


Verordnung (EG) Nr. 276/2004 der Kommission

vom 17. Februar 2004

über den Verkauf von Rindfleisch aus Beständen bestimmter Interventionsstellen im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Anwendung der Interventionsmaßnahmen im Rindfleischsektor sind in mehreren Mitgliedstaaten Bestandsüberhänge entstanden. Um eine zu lange Lagerhaltung dieser Bestände zu vermeiden, sollte ein Teil davon im Rahmen regelmäßiger Ausschreibungen verkauft werden.

(2) Dieser Verkauf ist nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 der Kommission vom 4. Oktober 1979 über Durchführungsbestimmungen betreffend den Absatz des von den Interventionsstellen gekauften Rindfleischs und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 216/69(2), insbesondere Titel II und III, durchzuführen.

(3) In Anbetracht der Häufigkeit und Art der Ausschreibungen gemäß dieser Verordnung muss von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 hinsichtlich der Angaben und Fristen in der Ausschreibungsbekanntmachung abgewichen werden.

(4) Zur Gewährleistung einer regelmäßigen und einheitlichen Durchführung des Ausschreibungsverfahrens müssen neben den Bestimmungen von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 zusätzliche Maßnahmen getroffen werden.

(5) Angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die die Anwendung der Vorschrift in den betreffenden Mitgliedstaaten bereitet, sollte von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 abgewichen werden.

(6) Um die ordnungsgemäße Durchführung der Ausschreibung zu gewährleisten, ist ein höherer Sicherheitsbetrag vorzuschreiben als derjenige gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2173/79.

(7) Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Zusammenhang mit dem Absatz von nicht entbeintem Interventionsrindfleisch sind die Qualitätskontrollen vor Lieferung der Erzeugnisse an die Käufer zu verstärken, insbesondere um zu gewährleisten, dass die Erzeugnisse den Anforderungen gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 der Kommission vom 15. März 2000 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates hinsichtlich der Regelungen der öffentlichen Interventionsankäufe für Rindfleisch(3) entsprechen.

(8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Folgende Mengen Rindfleisch aus Interventionsbeständen sollen verkauft werden, etwa:

- 1,7 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- 4,5 Tonnen Hinterviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

- 5 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle,

- 8,2 Tonnen Vorderviertel mit Knochen aus Beständen der italienischen Interventionsstelle,

- 17,9 Tonnen Rindfleisch ohne Knochen aus Beständen der französischen Interventionsstelle.

Genaue Mengenangaben sind in Anhang I enthalten.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung erfolgt der Verkauf nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79, insbesondere deren Titeln II und III.

Artikel 2

(1) Aufeinander folgende Ausschreibungen finden statt am

a) 23. Februar 2004,

b) 8. März 2004,

c) 22. März 2004,

d) 13. April 2004,

bis zur Erschöpfung der zum Verkauf angebotenen Mengen.

(2) Abweichend von den Artikeln 6 und 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 tritt diese Verordnung an die Stelle einer allgemeinen Ausschreibungsbekanntmachung.

Die betreffenden Interventionsstellen erstellen für jede Ausschreibung eine Ausschreibungsbekanntmachung unter Angabe insbesondere

- der zum Verkauf angebotenen Rindfleischmengen und

- der Frist und des Ortes für die Einreichung der Angebote.

(3) Einzelheiten zu den Mengen und den Orten, an denen die Erzeugnisse eingelagert sind, können von den Interessenten bei den in Anhang II genannten Anschriften angefordert werden. Darüber hinaus hängen die Interventionsstellen die in Absatz 2 genannten Ausschreibungsbekanntmachungen an ihrem Sitz aus und können zusätzliche Veröffentlichungen vornehmen.

(4) Die betreffenden Interventionsstellen verkaufen zunächst das am längsten eingelagerte Fleisch. Die Mitgliedstaaten können jedoch in außergewöhnlichen Fällen nach vorheriger Erlaubnis der Kommission von dieser Verpflichtung abweichen.

(5) Es werden nur Angebote berücksichtigt, die bis spätestens 12 Uhr des jeweiligen Termins bei den betreffenden Interventionsstellen eingegangen sind.

(6) Abweichend von Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 sind die Angebote in verschlossenem Umschlag, auf dem diese Verordnung und das Datum der betreffenden Ausschreibung angegeben sind, bei der betreffenden Interventionsstelle einzureichen. Der Umschlag darf von der Interventionsstelle nicht vor Ablauf der in Absatz 5 genannten Frist für die Einreichung der Angebote geöffnet werden.

(7) Abweichend von Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 werden im Angebot nicht das Kühlhaus bzw. die Kühlhäuser genannt, in dem bzw. denen die Erzeugnisse eingelagert sind.

(8) Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 wird die Sicherheit auf 12 EUR je 100 kg festgesetzt.

Artikel 3

(1) Für jede Ausschreibung übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission die Einzelheiten zu den eingereichten Angeboten spätestens am ersten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung dieser Angebote.

(2) Nach Prüfung der eingereichten Angebote wird entweder ein Mindestverkaufspreis festgesetzt, oder es wird kein Zuschlag erteilt.

Artikel 4

Die Bieter werden gemäß Artikel 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2173/79 von der zuständigen Interventionsstelle per Telefax über das Ergebnis ihrer Teilnahme an der Ausschreibung unterrichtet.

Artikel 5

(1) Die Mitgliedstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Aufmachung der an die Käufer gelieferten Interventionserzeugnisse mit Knochen die Anforderungen von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 562/2000 und insbesondere der Nummer 2 Buchstabe a) sechster Gedankenstrich voll und ganz erfuellt.

(2) Die Kosten in Zusammenhang mit den in Absatz 1 genannten Maßnahmen werden von den Mitgliedstaaten getragen und gehen insbesondere nicht zulasten des Käufers oder einer anderen dritten Partei.

(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission(4) alle Fälle mit, in denen festgestellt wurde, dass Interventionsviertel mit Knochen nicht den Anforderungen von Anhang III gemäß Absatz 1 entsprechen, wobei Qualität und Menge der Viertel sowie der Schlachtbetrieb anzugeben sind, in dem die Viertel gewonnen wurden.

Artikel 6

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 17. Februar 2004

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1).

(2) ABl. L 251 vom 5.10.1979, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2417/95 (ABl. L 248 vom 14.10.1995, S. 39).

(3) ABl. L 68 vom 16.3.2000, S. 22. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1564/2001 (ABl. L 208 vom 1.8.2001, S. 14).

(4) GD Landwirtschaft, D2: Fax-Nummer (32-2) 295 36 13.

ANEXO I/BILAG I/ANHANG I/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ I/ANNEX I/ANNEXE I/ALLEGATO I/BIJLAGE I/ANEXO I/LIITE I/BILAGA I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANEXO II/BILAG II/ANHANG II/ΠΑΡΑΡΤΗΜΑ II/ANNEX II/ANNEXE II/ALLEGATO II/BIJLAGE II/ANEXO II/LIITE II/BILAGA II

Direcciones de los organismos de intervención/Interventionsorganernes adresser/Anschriften der Interventionsstellen/Διευθύνσεις των οργανισμών παρέμβασης/Addresses of the intervention agencies/Adresses des organismes d'intervention/Indirizzi degli organismi d'intervento/Adressen van de interventiebureaus/Endereços dos organismos de intervenção/Interventioelinten osoitteet/Interventionsorganens adresser

FRANCE

OFIVAL 80, avenue des Terroirs de France F - 75607 Paris Cedex 12 Tel. (+33-1) 44 68 50 00; Telex: 215330; Fax: (+33-1) 44 68 52 33

ITALIA

AGEA (Agenzia Erogazioni in Agricoltura) Via Palestro 81 I - 00185 Roma Tel. (+39-01) 49 49 91; Telex 61 30 03; Fax (+39-01) 445 39 40/444 19 58

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