Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32004D0930

    2004/930/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Dezember 2004 über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310)

    ABl. L 396 vom 31.12.2004, p. 51–60 (ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, IT, LV, LT, HU, NL, PL, PT, SK, SL, FI, SV)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/930/oj

    31.12.2004   

    DE

    Amtsblatt der Europäischen Union

    L 396/51


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

    vom 28. Dezember 2004

    über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Maßnahmen der Mitgliedstaaten zur Durchführung der Fischereiüberwachungsprogramme im Jahr 2004 (zweite Tranche)

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 5310)

    (2004/930/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 2004/465/EG des Rates vom 29. April 2004 über eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Fischereiüberwachungsprogrammen der Mitgliedstaaten (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1)

    Die Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Fischereiüberwachungsprogramme für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 zusammen mit den Anträgen auf finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Ausgaben zur Durchführung der Programme übermittelt.

    (2)

    Für einen Gemeinschaftszuschuss in Betracht kommen Finanzierungsanträge, die sich auf die in Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG genannten Maßnahmen beziehen.

    (3)

    Für das Jahr 2004 sind der Höchstbeitrag der Gemeinschaft zu den zuschussfähigen Ausgaben jedes Mitgliedstaats für die Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft für die betreffenden Maßnahmen und die Bedingungen für die Erstattung der einzelstaatlichen Ausgaben durch die Gemeinschaft festzulegen.

    (4)

    Nach Artikel 8 der Entscheidung 2004/465/EG müssen die Mitgliedstaaten die Mittelbindungen für die Ausgaben innerhalb von zwölf Monaten ab Ende des Jahres der Bekanntgabe der vorliegenden Entscheidung vornehmen. Sie müssen ferner die Bestimmungen der Entscheidung 2004/465/EG hinsichtlich des Beginns ihrer Vorhaben und der Einreichung der Anträge auf Erstattung der Ausgaben einhalten.

    (5)

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Gegenstand

    Mit dieser Entscheidung werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für jeden Mitgliedstaat, der Beteiligungssatz der Gemeinschaft und die Bedingungen für die Gewährung dieser Beteiligung an Maßnahmen nach Artikel 4 der Entscheidung 2004/465/EG festgelegt.

    Artikel 2

    Elektronische Ortungsgeräte

    (1)   Die Ausgaben für den Erwerb und Einbau an Bord von elektronischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung der Fischereifahrzeuge mittels eines Schiffsüberwachungssystems (VMS) durch eine Fischereiüberwachungszentrale sind bis zu einem Höchstsatz von 4 500 EUR je Schiff im Rahmen der in Anhang I festgesetzten Obergrenzen zuschussfähig.

    (2)   Innerhalb des in Absatz 1 genannten Höchstsatzes von 4 500 EUR beträgt die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft 100 % für die ersten 1 500 EUR der zuschussfähigen Ausgaben.

    (3)   Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den zuschussfähigen Ausgaben zwischen 1 500 EUR und 4 500 EUR je Schiff ist auf 50 % begrenzt.

    (4)   Die elektronischen Ortungsgeräte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (2) genügen.

    Artikel 3

    EDV-Technologie und IT-Netze

    Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung, Einrichtung und technischen Betreuung von EDV-Anlagen und den Aufbau von IT-Netzen zum reibungslosen und sicheren Datenaustausch im Zusammenhang mit der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen. Die finanzielle Beteiligung für die Station zum Empfang und zur Verarbeitung von Satellitenradardaten auf der Insel Kerguelen beträgt jedoch 40 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang II festgesetzten Obergrenzen.

    Artikel 4

    Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien

    (1)   Die finanzielle Beteiligung an Pilotvorhaben im Zusammenhang mit dem Einsatz neuer Technologien zur effizienteren Überwachung von Fischereitätigkeiten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang III festgesetzten Obergrenzen.

    (2)   Die Pilotprojekte müssen den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1461/2003 der Kommission vom 18. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen für Pilotvorhaben zur elektronischen Übertragung von Fangdaten und zur Fernerkundung (3) genügen.

    Artikel 5

    Schulung

    Die finanzielle Beteiligung an Schulungs- und Austauschprogrammen für die mit der Fischereiüberwachung und -kontrolle beauftragten Beamten beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang IV festgesetzten Obergrenzen.

    Artikel 6

    Pilotinspektions- und -beobachterprogramme

    (1)   Die finanzielle Beteiligung an Pilotinspektions- und -beobachterprogrammen beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang V festgesetzten Obergrenzen.

    (2)   Diese Projekte müssen insbesondere den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 812/2004 des Rates vom 26. April 2004 zur Festlegung von Maßnahmen gegen Walbeifänge in der Fischerei und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (4) genügen.

    Artikel 7

    Bewertung der Ausgaben

    Die finanzielle Beteiligung an der Einführung eines Bewertungssystems für die Ausgaben zur Überwachung der gemeinsamen Fischereipolitik beträgt 50 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VI festgesetzten Obergrenzen.

    Artikel 8

    Seminare und Multimedia-Instrumente

    Die finanzielle Beteiligung an Initiativen insbesondere in Form von Seminaren und mit Hilfe von Multimedia-Instrumenten zur Sensibilisierung von Fischern und anderen Beteiligten wie Inspektoren, Staatsanwälten und Richtern sowie der breiten Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung unverantwortlicher und rechtswidriger Fischereitätigkeiten und die Durchsetzung der GFP-Vorschriften beträgt 75 % der zuschussfähigen Ausgaben im Rahmen der in Anhang VII festgesetzten Obergrenzen.

    Artikel 9

    Patrouillenfahrzeuge

    Die finanzielle Beteiligung an der Anschaffung und Modernisierung von Schiffen und Luftfahrzeugen für die Überwachungs- und Inspektionstätigkeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten beträgt im Rahmen der in Anhang VIII festgesetzten Obergrenzen

    50 % der zuschussfähigen Ausgaben der am 1. Mai 2004 beigetretenen Mitgliedstaaten;

    25 % der zuschussfähigen Ausgaben der anderen Mitgliedstaaten.

    Artikel 10

    Erstattungsanträge

    Die Anträge auf Erstattung der Ausgaben und auf Zahlung von Vorschüssen müssen den Bestimmungen in den Artikeln 12 und 13 und Anhang I Teil C der Entscheidung 2004/465/EG entsprechen.

    Artikel 11

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Dezember 2004

    Für die Kommission

    Joe BORG

    Mitglied der Kommission


    (1)  ABl. L 157 vom 30.4.2004, S. 114. Berichtigung: ABl. L 195 vom 2.6.2004, S. 36.

    (2)  ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17.

    (3)  ABl. L 208 vom 19.8.2003, S. 14.

    (4)  ABl. L 150 vom 30.4.2004, S. 12.


    ANHANG I

    Elektronische Ortungsgeräte

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Frankreich

    0

    0

    Irland

    0

    0

    Italien

    0

    0

    Zypern

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    0

    0

    Niederlande

    0

    0

    Österreich

    0

    0

    Polen

    585 000

    468 000

    Portugal

    0

    0

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    Insgesamt

    585 000

    468 000


    ANHANG II

    EDV-Technologien und IT-Netze

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    271 000

    135 500

    Deutschland

    235 000

    117 500

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Frankreich

    1 800 000

    750 000

    Irland

    2 000 000

    1 000 000

    Italien

    1 755 953

    877 977

    Zypern

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    110 000

    55 000

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    96 763

    48 381

    Niederlande

    310 325

    155 163

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    2 291 616

    1 145 808

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    545 000

    272 500

    Schweden

    87 430

    43 715

    Vereinigtes Königreich

    179 134

    89 567

    Insgesamt

    9 682 221

    4 691 111


    ANHANG III

    Pilotprojekte zum Einsatz neuer Technologien

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    200 000

    100 000

    Spanien

    0

    0

    Frankreich

    0

    0

    Irland

    0

    0

    Italien

    0

    0

    Zypern

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    0

    0

    Niederlande

    0

    0

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    586 000

    293 000

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    Insgesamt

    786 000

    393 000


    ANHANG IV

    Schulung

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    5 000

    2 500

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    56 500

    28 250

    Deutschland

    52 500

    26 250

    Estland

    9 590

    4 795

    Griechenland

    0

    0

    Spanien

    183 703

    91 852

    Frankreich

    130 000

    65 000

    Irland

    0

    0

    Italien

    1 270 816

    635 408

    Zypern

    20 000

    10 000

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    20 000

    10 000

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    600 901

    300 451

    Niederlande

    139 674

    69 837

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    102 967

    51 484

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    30 000

    15 000

    Schweden

    132 790

    66 395

    Vereinigtes Königreich

    175 512

    87 756

    Insgesamt

    2 929 953

    1 464 978


    ANHANG V

    Pilotinspektions- und -beobachterprogramme

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Frankreich

    0

    0

    Irland

    0

    0

    Italien

    0

    0

    Zypern

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    0

    0

    Niederlande

    0

    0

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    94 910

    47 455

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    0

    0

    Schweden

    474 400

    237 200

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    Insgesamt

    569 310

    284 655


    ANHANG VI

    Bewertung der Ausgaben

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    0

    0

    Spanien

    0

    0

    Frankreich

    0

    0

    Irland

    0

    0

    Italien

    0

    0

    Zypern

    0

    0

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    0

    0

    Niederlande

    0

    0

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    50 000

    25 000

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    0

    0

    Schweden

    0

    0

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    Insgesamt

    50 000

    25 000


    ANHANG VII

    Seminare und Multimedia-Instrumente

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    0

    0

    Deutschland

    0

    0

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    200 000

    150 000

    Spanien

    6 000

    4 500

    Frankreich

    0

    0

    Irland

    0

    0

    Italien

    0

    0

    Zypern

    30 000

    22 500

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    10 000

    7 500

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    0

    0

    Niederlande

    0

    0

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    0

    0

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    0

    0

    Schweden

    230 000

    172 500

    Vereinigtes Königreich

    0

    0

    Insgesamt

    476 000

    357 000


    ANHANG VIII

    Patrouillenfahrzeuge

    (EUR)

    Mitgliedstaat

    Geplante Ausgaben im Rahmen des nationalen Überwachungsprogramms

    Beteiligung der Gemeinschaft

    Belgien

    0

    0

    Tschechische Republik

    0

    0

    Dänemark

    0

    0

    Deutschland

    77 798

    19 449

    Estland

    0

    0

    Griechenland

    1 050 000

    262 500

    Spanien

    22 238 597

    5 559 649

    Frankreich

    0

    0

    Irland

    1 000 000

    250 000

    Italien

    0

    0

    Zypern

    1 400 000

    700 000

    Lettland

    0

    0

    Litauen

    0

    0

    Luxemburg

    0

    0

    Ungarn

    0

    0

    Malta

    600 000

    300 000

    Niederlande

    0

    0

    Österreich

    0

    0

    Polen

    0

    0

    Portugal

    4 630 000

    1 157 500

    Slowenien

    0

    0

    Slowakei

    0

    0

    Finnland

    105 000

    26 250

    Schweden

    5 700 000

    1 425 000

    Vereinigtes Königreich

    13 758 956

    3 439 739

    Insgesamt

    50 560 351

    13 140 087


    Top