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Document 32004D0363

    2004/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in den Vereinigten Staaten von Amerika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1310)

    ABl. L 114 vom 21.4.2004, p. 19–21 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/363/oj

    32004D0363

    2004/363/EG: Entscheidung der Kommission vom 6. April 2004 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Geflügelpest in den Vereinigten Staaten von Amerika (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1310)

    Amtsblatt Nr. L 114 vom 21/04/2004 S. 0019 - 0021


    Entscheidung der Kommission

    vom 6. April 2004

    mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Gefluegelpest in den Vereinigten Staaten von Amerika

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1310)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2004/363/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), insbesondere auf Artikel 18 Absätze 6 und 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absätze 1 und 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Gefluegelpest ist eine hochinfektiöse Viruserkrankung von Gefluegel und Vögeln, die schnell epidemische Ausmaße annehmen und die Tiergesundheit und öffentliche Gesundheit ernsthaft gefährden sowie die Produktivität der Gefluegelwirtschaft stark beeinträchtigen kann.

    (2) Es besteht die Gefahr, dass der Erreger der Krankheit über den internationalen Handel mit lebendem Gefluegel und Gefluegelerzeugnissen eingeschleppt werden kann.

    (3) Am 23. Februar 2004 haben die Vereinigten Staaten von Amerika einen Ausbruch von hochpathogener Gefluegelpest in einem Gefluegelbestand im Bundesstaat Texas (Gonzalez County) bestätigt, der sich im Rahmen der Seuchenüberwachung am 17. Februar 2004 als positiv herausgestellt hatte.

    (4) Der nachgewiesene Virusstamm gehört zum Subtyp H5N2 und unterscheidet sich somit von dem Stamm, der derzeit die Gefluegelpestepidemie in Asien verursacht. Nach letzten Erkenntnissen ist dieser Subtyp für die öffentliche Gesundheit weniger riskant als der in Asien zirkulierende Stamm vom Subtyp H5N1.

    (5) Angesichts des Tiergesundheitsrisikos bei Einschleppung der Seuche in die Gemeinschaft wurde jedoch die Einfuhr von lebendem Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild sowie von Bruteiern dieser Arten, von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, von Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die Fleisch dieser Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden und von Tieren stammen, die nach dem 27. Januar 2004 geschlachtet wurden, sowie von Konsumeiern aus den Vereinigten Staaten von Amerika in die Gemeinschaft mit Wirkung vom 24. Februar 2004 mit den Entscheidungen 2004/187/EG(3), 2004/256/EG(4) und 2004/274/EG(5) der Kommission vom 23. März 2004 ausgesetzt.

    (6) Gemäß der Entscheidung 94/984/EG der Kommission vom 20. Dezember 1994 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen Bedingungen und der Tiergesundheitszeugnisse für die Einfuhr von frischem Gefluegelfleisch aus bestimmten Drittländern(6), der Entscheidung 96/482/EG der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen(7), der Entscheidung 2000/585/EG der Kommission zur Festlegung der Liste von Drittländern, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Kaninchenfleisch und bestimmtem Fleisch von frei lebendem Wild und Zuchtwild zulassen, sowie der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr dieses Fleisches(8), der Entscheidung 2000/609/EG der Kommission vom 29. September 2000 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen und die Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Fleisch von Zuchtlaufvögeln(9) sowie der Entscheidung 2001/751/EG der Kommission vom 16. Oktober 2001 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr lebender Laufvögel und ihrer Bruteier aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen, zur Änderung der Entscheidung 95/233/EG über die Verzeichnisse der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern genehmigen und zur Änderung der Entscheidung 96/659/EG über Schutzvorkehrungen gegen die Einschleppung des Hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers(10) müssen die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika vor der Versendung von lebendem Gefluegel und seinen Bruteiern, lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, von frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild bescheinigen, dass die Vereinigten Staaten frei von Newcastle-Krankheit sind. Infolge des genannten Ausbruchs mussten die Veterinärbehörden der Vereinigten Staaten von Amerika daher die Bescheinigung aussetzen.

    (7) Die Bescheinigungen für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die Gefluegelfleisch enthalten oder daraus hergestellt wurden, sind in der Entscheidung 97/221/EG der Kommission vom 28. Februar 1997 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und des Musters der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 91/449/EWG(11) und der Entscheidung 2000/572/EG der Kommission vom 8. September 2000 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Hackfleisch/Faschiertem und Fleischzubereitungen aus Drittländern und zur Aufhebung der Entscheidung 97/29/EG(12) festgelegt und beziehen sich auf die Tiergesundheitsanforderungen gemäß der Entscheidung 94/984/EG für frisches Gefluegelfleisch.

    (8) In der Entscheidung 97/222/EG der Kommission(13) sind die Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen genehmigen können, sowie Behandlungen festgelegt, mit denen sich das Risiko, dass Seuchenerreger über derartige Erzeugnisse übertragen werden, verhindern lässt. Welcher Behandlung ein Erzeugnis unterzogen werden muss, hängt vom Gesundheitsstatus des Herkunftslandes in Bezug auf die Tierart ab, von der das Fleisch gewonnen wurde. Um eine unnötige Belastung des Handels zu vermeiden, sollte die Einfuhr von Gefluegelfleischerzeugnissen mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika, die durch und durch auf eine Temperatur von mindestens 70° Celsius hitzebehandelt wurden, weiterhin zugelassen werden.

    (9) Hygienekontrollen von Rohmaterial zur Herstellung von Futtermitteln, Arzneimitteln oder technischen Produkten gestatten es, überwachte Einfuhren derartiger Erzeugnisse vom Geltungsbereich dieser Entscheidung auszuschließen.

    (10) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben ein Abkommen mit der Europäischen Gemeinschaft über gesundheitspolizeiliche Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier im Handel mit lebenden Tieren und Tierprodukten(14) unterzeichnet.

    (11) Die Vereinigten Staaten von Amerika haben weitere Informationen über die Seuchenlage und die zur Eingrenzung der Seuche getroffenen Bekämpfungs-maßnahmen übermittelt, um zu erreichen, dass die Gemeinschaft die im vorgenannten Veterinärabkommen vorgesehenen Regionalisierungsmaßnahmen trifft. Auf der Grundlage dieser Informationen können Gemeinschaftsmaßnahmen auf den Bundesstaat Texas begrenzt werden.

    (12) Die Entscheidung 2004/274/EG sollte aufgehoben werden.

    (13) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Bestimmungen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen aus den Vereinigten Staaten von Amerika nur die Einfuhr von lebendem Gefluegel und seinen Bruteiern, lebenden Laufvögeln und ihren Bruteiern, frischem Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, Fleischerzeugnissen und Fleischzubereitungen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sowie Konsumeiern mit Ursprung in oder Herkunft aus der im Anhang abgegrenzten Region.

    (2) Einfuhren der Erzeugnisse gemäß Absatz 1 mit Ursprung in oder Herkunft aus anderen Teilen der Vereinigten Staaten von Amerika sind verboten.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 1 Absatz 2 genehmigen die Mitgliedstaaten die Einfuhr folgender Erzeugnisse:

    a) Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, soweit das Fleisch dieser Arten einer der spezifischen Behandlungen gemäß Teil IV Buchstaben B, C oder D des Anhangs der Entscheidung 97/222/EG unterzogen wurde;

    b) frisches Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild, Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen, die Fleisch der genannten Arten enthalten oder daraus hergestellt wurden, sofern das Fleisch von Tieren gewonnen wurde, die vor dem 27. Januar 2004 geschlachtet wurden.

    Artikel 3

    (1) Die Veterinärbescheinigungen, die Sendungen der in Artikel 2 genannten Erzeugnisse nach Maßgabe der

    a) Entscheidung 94/984/EG in Bezug auf frisches Gefluegelfleisch aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

    b) Entscheidung 94/482/EG in Bezug auf lebendes Gefluegel bzw. Bruteier aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

    c) Entscheidung 97/221/EG in Bezug auf Fleischerzeugnisse, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

    d) Entscheidung 2000/572/EG in Bezug auf Fleischzubereitungen, die Fleisch von Gefluegel, Laufvögeln, Federwild und Zuchtfederwild enthalten oder daraus hergestellt wurden, aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

    e) Entscheidung 2000/585/EG in Bezug auf frisches Fleisch von Federwild und Zuchtfederwild aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

    f) Entscheidung 2000/609/EG in Bezug auf frisches Fleisch von Laufvögeln aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

    g) Entscheidung 2001/751/EG in Bezug auf lebende Laufvögel bzw. ihre Bruteier aus den Vereinigten Staaten von Amerika

    begleiten müssen, sind je nach Tierart und Erzeugnis wie folgt zu ergänzen:

    a) "Frisches Gefluegelfleisch gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission";

    b) "Lebendes Gefluegel bzw. Bruteier gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission";

    c) "Fleischerzeugnisse gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission";

    d) "Fleischzubereitung gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission";

    e) "Frisches Fleisch von Zuchtfederwild/Federwild (nicht Zutreffendes streichen) gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission";

    f) "Frisches Fleisch von Laufvögeln gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission";

    g) "Lebende Laufvögel bzw. Bruteier gemäß der Entscheidung 2004/363/EG der Kommission".

    (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Freisein von Gefluegelpest in diesen Tiergesundheitsbescheinigungen durch Eintrag des Gebietscodes "US-1" bestätigt wird.

    Artikel 4

    Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen, und geben die erlassenen Maßnahmen unverzüglich auf angemessene Weise öffentlich bekannt.

    Sie unterrichten die Kommission unverzüglich davon.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung wird im Lichte der Entwicklung der Gefluegelpestsituation in den Vereinigten Staaten von Amerika überprüft.

    Artikel 6

    Die Entscheidung 2004/274/EG wird aufgehoben.

    Artikel 7

    Diese Entscheidung gilt bis zum 23. August 2004.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 6. April 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56, geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1).

    (2) ABl. L 24 vom 31.1.1998, S. 9.

    (3) ABl. L 57 vom 25.2.2004, S. 35.

    (4) ABl. L 80 vom 18.3.2004, S. 31.

    (5) ABl. L 86 vom 24.3.2004, S. 27.

    (6) ABl. L 378 vom 31.12.1994, S. 11. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG (ABl. L 36 vom 7.2.2004, S. 34).

    (7) ABl. L 196 vom 7.8.1996, S. 13. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG.

    (8) ABl. L 251 vom 6.10.2000, S. 1. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG (ABl. L 77 vom 13.3.2004, S. 62).

    (9) ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 49. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG.

    (10) ABl. L 281 vom 25.10.2001, S. 24. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/118/EG.

    (11) ABl. L 89 vom 4.4.1997, S. 32.

    (12) ABl. L 240 vom 23.9.2000, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/212/EG (ABl. L 73 vom 11.3.2004, S. 11).

    (13) ABl. L 98 vom 4.4.1997, S. 39. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/245/EG.

    (14) Beschluss 98/258/EG des Rates (ABl. L 118 vom 21.4.1998, S. 1).

    ANHANG

    US-1: Das Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Amerika, ausgenommen der Bundesstaat Texas.

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