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Document 32004D0112

    2004/112/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

    ABl. L 32 vom 5.2.2004, p. 22–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/112(1)/oj

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    32004D0112

    2004/112/EG,Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/2004 S. 0022 - 0022


    Beschluss des Rates und der Kommission

    vom 22. Dezember 2003

    zur Unterzeichnung des Abkommens über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft

    (2004/112/EG, Euratom)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION,

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 170 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägungen nachstehender Gründe:

    (1) Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgehandelt.

    (2) Dieses Abkommen wurde von den Vertretern der Vertragsparteien am 5. September 2003 paraphiert.

    (3) Vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt soll das Abkommen im Namen der Gemeinschaften unterzeichnet werden.

    (4) Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit sollte das Abkommen gemäß seinem Artikel 14 Absatz 2 ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind -

    BESCHLIESSEN:

    Artikel 1

    (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Gemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

    (2) Der Präsident der Kommission wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft vorbehaltlich seines späteren Abschlusses zu unterzeichnen.

    Artikel 2

    Unter dem Vorbehalt der Gegenseitigkeit wird das Abkommen über wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits ab dem 1. Januar 2004 vorläufig angewendet, bis die für seinen Abschluss notwendigen Verfahren abgeschlossen sind.

    Der Text des Abkommens liegt diesem Beschluss bei.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Matteoli

    Für die Kommission

    Der Präsident

    R. Prodi

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