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Document 32004D0109

2004/109/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 129)

ABl. L 32 vom 5.2.2004, p. 17–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2005

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/109(1)/oj

32004D0109

2004/109/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 129)

Amtsblatt Nr. L 032 vom 05/02/2004 S. 0017 - 0017


Entscheidung der Kommission

vom 29. Januar 2004

zur Änderung der Entscheidung 95/328/EG zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 129)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/109/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen(1), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 95/328/EG der Kommission vom 25. Juli 1995 zur Festlegung der Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von Fischereierzeugnissen aus Drittländern, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde(2), gilt bis 31. Dezember 2003.

(2) Mit der Entscheidung 97/296/EG der Kommission(3) ist die Liste der Drittländer festgelegt worden, aus denen Fischereierzeugnisse zum menschlichen Verzehr eingeführt werden dürfen. In Teil II dieser Liste sind die Drittländer aufgeführt, für die bisher keine spezifische Entscheidung erlassen wurde, die jedoch die Anforderungen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Entscheidung 95/408/EG(4) des Rates erfuellen. Gemäß der Entscheidung 95/408/EG gilt die genannte Liste bis 31. Dezember 2005.

(3) Die Gültigkeitsdauer der Entscheidung 95/328/EG sollte mit der Gültigkeitsdauer der vorläufigen Listen in Einklang gebracht werden.

(4) Die Entscheidung 95/328/EG ist entsprechend zu ändern.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

In Artikel 4 der Entscheidung 95/328/EG wird die Angabe "bis 31. Dezember 2003" durch die Angabe "bis 31. Dezember 2005" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 29. Januar 2004

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 15. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

(2) ABl. L 191 vom 12.8.1995, S. 32. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/67/EG (ABl. L 22 vom 24.1.2001, S. 41).

(3) ABl. L 122 vom 14.5.1997, S. 21. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/36/EC (ABl. L 8 vom 14.1.2004, S. 8).

(4) ABl. L 243 vom 11.10.1995, S. 17. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2003/912/EC (ABl. L 345 vom 31.12.2003, S. 112).

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