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Document 32004D0099

    2004/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Bewertung von Verfahren zum Nachweis von verarbeiteten tierischen Proteinen in Futtermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 131)

    ABl. L 29 vom 3.2.2004, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/99(1)/oj

    32004D0099

    2004/99/EG: Entscheidung der Kommission vom 29. Januar 2004 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Bewertung von Verfahren zum Nachweis von verarbeiteten tierischen Proteinen in Futtermitteln (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 131)

    Amtsblatt Nr. L 029 vom 03/02/2004 S. 0017 - 0018


    Entscheidung der Kommission

    vom 29. Januar 2004

    über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Bewertung von Verfahren zum Nachweis von verarbeiteten tierischen Proteinen in Futtermitteln

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 131)

    (2004/99/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), insbesondere auf Artikel 19 und Artikel 20,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Entscheidung 90/424/EWG führt die Gemeinschaft die wissenschaftlichen Maßnahmen durch, die für die Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft erforderlich sind.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE)(2) verbietet die Verfütterung tierischen Proteins an Nutztiere, mit Ausnahme bestimmter tierischer Proteine.

    (3) Das Verbot, Wiederkäuerproteine an Wiederkäuer zu verfüttern, stellt ein wichtiges Element bei der Verhinderung der Übertragung von TSE auf Wiederkäuer dar. Daher sollte die ordnungsgemäße Umsetzung eines derartigen Verbots durch die Untersuchung von Futtermitteln streng kontrolliert werden.

    (4) Von Nichtwiederkäuern gewonnene Proteine standen bisher nicht im Zusammenhang mit TSE-Fällen, und es liegen keine wissenschaftlichen Erkenntnisse vor, nach denen Nichtwiederkäuerprotein an der TSE-Übertragung beteiligt wäre. Es hat sich jedoch als notwendig erwiesen, die Verwendung von Nichtwiederkäuerprotein in Futtermitteln aus Kontrollgründen zu verbieten. Untersuchungsmethoden zur Unterscheidung von Wiederkäuerproteinen und Nichtwiederkäuerproteinen in Futtermitteln stehen derzeit nicht zur Verfügung.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte(3) verbietet die Verfütterung von aus den Schlachtkörpern oder Teilen von Schlachtkörpern von Tieren der gleichen Art gewonnenem verarbeitetem tierischen Protein an ein Tier.

    (6) Die Verwendung von Nichtwiederkäuerproteinen in Futtermitteln unter den in der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 festgelegten Bedingungen kann erst dann erneut geprüft werden, wenn validierte Verfahren zur Unterscheidung dieser Proteine von Wiederkäuerproteinen zur Verfügung stehen.

    (7) Das Institut für Referenzmaterialien und -messungen der gemeinsamen Forschungsstelle (IRMM-JRC) führte 2003 einen Vergleichstest zur Bestimmung von verarbeiteten tierischen Proteinen in Futtermitteln durch. Der Test ergab, dass die unterschiedliche Anwendung der mikroskopischen Untersuchungen und möglicherweise die geringe Sachkunde einiger Laboranten zu deutlichen Unterschieden in Empfindlichkeit, Spezifizität und Genauigkeit der derzeit einzigen verfügbaren amtlichen Methode führt. Darüber hinaus erbrachte der Test gute Perspektiven für die Validierung alternativer Verfahren.

    (8) Auf der Grundlage dieser Untersuchung wird derzeit ein Vorschlag zur Harmonisierung und Verbesserung der Bestimmung von verarbeiteten tierischen Proteinen erörtert, in dem das mikroskopische Verfahren spezifiziert und verbessert wird. Dieser Vorschlag sieht auch die Zulassung alternativer artspezifischer Verfahren vor, sobald diese validiert sind.

    (9) Vor diesem Hintergrund muss die Leistungsfähigkeit von Laboratorien überwacht werden, die mikroskopische Tests durchführen, insbesondere in Beitrittsländern, und alternative Verfahren müssen geprüft werden, sobald sie zur Verfügung stehen.

    (10) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen sind zur Weiterentwicklung des Veterinärrechts der Gemeinschaft notwendig und sollten daher für eine Finanzhilfe der Gemeinschaft in Betracht kommen.

    (11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit überein -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Kommission stellt sicher, dass zwölf Monate lang mindestens die folgenden Aufgaben hinsichtlich der Bewertung von Verfahren zum Nachweis verarbeiteter tierischer Proteine in Futtermitteln durchgeführt werden:

    a) ein Leistungstest zum Nachweis tierischer Bestandteile in Futtermitteln,

    b) Prävalidierungsstudien zu entsprechenden Untersuchungsverfahren zum Nachweis tierischer Bestandteile in Futtermitteln, abhängig von den Fortschritten bei der Entwicklung solcher Verfahren.

    Artikel 2

    Die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die in Artikel 1 vorgesehenen Maßnahmen beträgt höchstens EUR 60000.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2004.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 29. Januar 2004

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003 des Rates (ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1).

    (2) ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1915/2003 (ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 29).

    (3) ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 808/2003 (ABl. L 117 vom 13.5.2003, S. 10).

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