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Document 32004D0003

2004/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)

ABl. L 2 vom 6.1.2004, p. 47–49 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 01/01/2021

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2004/3(1)/oj

32004D0003

2004/3/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Dezember 2003 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)

Amtsblatt Nr. L 002 vom 06/01/2004 S. 0047 - 0049


Entscheidung der Kommission

vom 19. Dezember 2003

zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 2002/56/EG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4833)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2004/3/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2002/56/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Pflanzkartoffeln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG(2), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 2,

auf Ersuchen Deutschlands, Finnlands, Irlands, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidung 93/231/EWG der Kommission vom 30. März 1993 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, für den Verkehr mit Pflanzkartoffeln auf ihrem gesamten oder auf Teilen ihres Hoheitsgebiets strengere als die in den Anlagen I und II der Richtlinie 66/403/EWG des Rates vorgesehenen Maßnahmen gegen bestimmte Krankheitserreger anzuwenden(3), ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden(4). Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Entscheidung zu kodifizieren.

(2) In der Richtlinie 2002/56/EG sind für bestimmte Schadorganismen Toleranzen festgesetzt.

(3) Die Richtlinie 2002/56/EG sieht vor, dass die Mitgliedstaaten für Kartoffelpflanzgut ihrer heimischen Erzeugung strengere Anforderungen für die Anerkennung festlegen können.

(4) Die Maßnahmen der Richtlinie 2002/56/EG gegen Schadorganismen, die den Kartoffelanbau in den betreffenden Gebieten besonders bedrohen, möchten Irland für sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie Deutschland, Finnland und das Vereinigte Königreich für bestimmte Teile ihrer jeweiligen Hoheitsgebiete und Portugal für höher als 300 m gelegene Gebiete der Azoren anwenden.

(5) Die Kommission hat mit ihrer Richtlinie 93/17/EWG(5) gemeinschaftliche Klassen für Kartoffel-Basispflanzgut eingeführt und die Anforderungen und Bezeichnungen für diese Klassen festgelegt. Kartoffelpflanzgut dieser Klassen sollte auch im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vermarktet werden können, die gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2002/56/EG zur Anwendung strengerer Maßnahmen zu ermächtigen sind.

(6) Ein Vergleich der im gesamten Hoheitsgebiet Irlands sowie in bestimmten Teilen Deutschlands, Finnlands, des Vereinigten Königreichs und der in höher als 300 m gelegenen Gebiete der Azoren Portugals geltenden Anforderungen an die jeweilige heimische Kartoffelpflanzguterzeugung mit den gemeinschaftlichen EG-Klassen für Kartoffel-Basispflanzgut zeigt, dass die

- "EG-Klasse 1" strengeren Anforderungen genügt;

- "EG-Klasse 2" den gleichen Anforderungen genügt wie die heimische Erzeugung für die Kartoffelpflanzgutproduktion;

- "EG-Klasse 3" den gleichen Anforderungen genügt wie die heimische Erzeugung für den Kartoffelanbau.

(7) Daher sollen Irland für sein gesamtes Hoheitsgebiet sowie Deutschland, Finnland, das Vereinigte Königreich für bestimmte Teile ihrer Hoheitsgebiete und Portugal für höher als 300 m gelegenen Gebiete der Azoren ermächtigt werden, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut auf die in der Richtlinie 93/17/EWG festgelegten gemeinschaftlichen Klassen von Kartoffel-Basispflanzgut zu beschränken.

(8) Diese Ermächtigung steht im Einklang mit den Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gemäß den in der Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(6), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/47/EG(7), niedergelegten gemeinsamen Vorschriften über die Pflanzengesundheit.

(9) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Spalte 1 des Anhangs I aufgeführten Mitgliedstaaten werden ermächtigt, den Verkehr mit Kartoffelpflanzgut in ihren jeweiligen in Spalte 2 des Anhangs I aufgeführten Gebieten auf Basis-Kartoffelpflanzgut der folgenden gemeinschaftlichen Klassen zu beschränken, die mit der Richtlinie 93/17/EWG eingeführt worden sind:

a) "EG-Klasse 1" oder "EG-Klasse 2" für die Erzeugung von Kartoffelpflanzgut;

b) "EG-Klasse 1", "EG-Klasse 2" oder "EG-Klasse 3" für den Kartoffelanbau.

Artikel 2

Um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Ermächtigung auf Dauer erfuellt werden, schaffen die betreffenden Mitgliedstaaten ein ständiges System regelmäßiger amtlicher Kontrollen und entsprechender Kontrollberichte, das von der Kommission überwacht wird.

Artikel 3

Die Ermächtigung gemäß Artikel 1 wird widerrufen, sobald festgestellt wird, dass ihre Voraussetzungen nicht mehr erfuellt sind.

Artikel 4

Die Entscheidung 93/231/EWG wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Entscheidung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Entscheidung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Dezember 2003

Für die Kommission

Der Präsident

Romano Prodi

(1) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 60.

(2) ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23.

(3) ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 11.

(4) Siehe Anhang II.

(5) ABl. L 106 vom 30.4.1993, S. 7.

(6) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

(7) ABl. L 138 vom 5.6.2003, S. 47.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Aufgehobene Entscheidung mit ihren nachfolgenden Änderungen

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG III

Entsprechungstabelle

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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