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Document 32003R2334

    Verordnung (EG) Nr. 2334/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Abweichung im Jahr 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven

    ABl. L 346 vom 31.12.2003, p. 15–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2334/oj

    32003R2334

    Verordnung (EG) Nr. 2334/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2003 zur Abweichung im Jahr 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven

    Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/2003 S. 0015 - 0016


    Verordnung (EG) Nr. 2334/2003 der Kommission

    vom 30. Dezember 2003

    zur Abweichung im Jahr 2004 von der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für Pilzkonserven

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse(1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Einführer aus der Tschechischen Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei (nachstehend "die neuen Mitgliedstaaten" genannt) sollten in den Genuss der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 der Kommission(2) kommen.

    (2) Für Einfuhren, die Teil der Kontingente gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 ausmachen, müssen Einfuhrlizenzen vorgelegt werden, die eine begrenzte Gültigkeitsdauer ab dem tatsächlichen Zeitpunkt ihrer Erteilung haben. Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen für das Jahr 2004 ist zu überprüfen, um dem Zeitpunkt des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen.

    (3) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Kontingente zu gewährleisten und damit die traditionellen Einführer der neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2004 ausreichende Mengen beantragen können, ist für das Jahr 2004 die Menge anzupassen, auf die sich die Anträge der traditionellen Einführer der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 beziehen können.

    (4) Um die Verwaltung der Zollkontingente für Pilzkonserven für das Jahr 2004 zu verbessern und zu vereinfachen, sind Vorschriften hinsichtlich des Zeitpunkts der Antragstellung zu erlassen.

    (5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 werden die in Artikel 1 Absatz 1 derselben Verordnung genannten Zollkontingente für Pilzkonserven für das Jahr 2004 gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung auf die Lieferländer aufgeteilt.

    Artikel 2

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 sind die Einfuhrlizenzen für das Jahr 2004 acht Monate ab dem Tag ihrer tatsächlichen Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(3), längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2004, gültig.

    Artikel 3

    (1) Abweichend von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95

    a) dürfen sich die im Januar 2004 eingereichten Lizenzanträge eines traditionellen Einführers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 höchstens auf 35 % des Jahresdurchschnitts der in den drei vorhergehenden Kalenderjahren gemäß der vorgenannten Verordnung getätigten Einfuhren aus Ländern außer Polen, Bulgarien und Rumänien beziehen;

    b) dürfen sich die im Mai 2004 eingereichten Lizenzanträge eines traditionellen Einführers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 höchstens auf 65 % des Jahresdurchschnitts der in den drei vorhergehenden Kalenderjahren gemäß der vorgenannten Verordnung getätigten Einfuhren aus Ländern außer Polen, Bulgarien und Rumänien beziehen.

    (2) Abweichend von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 dürfen sich die Lizenzanträge eines neuen Einführers im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) höchstens auf 8 % der gemäß dieser Bestimmung zugeteilten Menge beziehen.

    Artikel 4

    Abweichend von Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 gilt für das Jahr 2004 Folgendes:

    a) Die Einführer reichen ihre Anträge auf Einfuhrlizenzen am ersten und zweiten Arbeitstag im Januar und/oder am ersten und zweiten Arbeitstag im Mai bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ein;

    b) die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Mengen, für die im Januar Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, am vierten Arbeitstag im Januar und die Mengen, für die im Mai Einfuhrlizenzen beantragt worden sind, am vierten Arbeitstag im Mai mit;

    c) Mengen, für die im Januar 2004 keine Anträge eingereicht wurden, werden nach Maßgabe ihres Ursprungs auf den folgenden Einfuhrzeitraum übertragen; für sie kann im Mai 2004 ein Antrag eingereicht werden;

    d) die Mitteilungen der Mitgliedstaaten werden je nach Erzeugnis und nach der Kombinierten Nomenklatur aufgegliedert, und es wird zwischen den von den traditionellen und den neuen Einführern beantragten Mengen unterschieden;

    e) die Einfuhrlizenzen werden am siebten Arbeitstag nach dem Tag erteilt, an dem die Mitgliedstaaten der Kommission die Mengen mitgeteilt haben, für die Einfuhrlizenzanträge eingereicht worden sind, falls die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen trifft.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Dezember 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 453/2002 der Kommission (ABl. L 72 vom 14.3.2002, S. 9).

    (2) ABl. L 212 vom 7.9.1995, S. 16. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1142/2003 (ABl L 160 vom 28.6.2003, S. 39).

    (3) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    ANHANG

    Aufteilung der in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2125/95 genannten Zollkontingente für Pilzkonserven für das Jahr 2004 in Tonnen (Abtropfgewicht)

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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