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Document 32003R2081

    Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission vom 27. November 2003 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 313 vom 28.11.2003, p. 11–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2081/oj

    32003R2081

    Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission vom 27. November 2003 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 313 vom 28/11/2003 S. 0011 - 0020


    Verordnung (EG) Nr. 2081/2003 der Kommission

    vom 27. November 2003

    über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates vom 22. Mai 1995 über die Statistiken des Warenverkehrs der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten mit Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.374/98(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In die Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten(3) wurde die vom 1. Januar 2003 an gültige Fassung aufgenommen.

    (2) Für die alphabetische Codierung der Länder und Gebiete ist der derzeit geltende Alpha-2-Ländercode der ISO-Norm zugrunde zu legen, soweit diese mit den Anforderungen des Gemeinschaftsrechts vereinbar ist.

    (3) Wegen einiger im Zusammenhang mit bestimmten Codes vorgenommenen Änderungen ist eine Neufassung dieses Verzeichnisses unerlässlich.

    (4) Gleichwohl sollte eine Übergangszeit vorgesehen werden, damit sich bestimmte Mitgliedstaaten auf die vorgenommenen Änderungen einstellen können. Der Einfachheit halber sollte diese Übergangszeit zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmungen bezüglich der Neufassung der für das Einheitspapier geltenden Regeln auslaufen.

    (5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Statistik des Warenverkehrs mit den Drittländern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die ab 1. Januar 2004 gültige Fassung des Verzeichnisses der Länder und Gebiete für die Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten befindet sich im Anhang.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.

    Bis zur Anwendung der Vorschriften für die Neufassung der Anhänge 37 und 38 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission(4) können die Mitgliedstaaten jedoch die gleichfalls im Anhang aufgeführten dreistelligen Zahlencodes verwenden.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 27. November 2003

    Für die Kommission

    Pedro Solbes Mira

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 118 vom 25.5.1995, S. 10.

    (2) ABl. L 48 vom 19.2.1998, S. 6.

    (3) ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6.

    (4) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

    ANHANG

    VERZEICHNIS DER LÄNDER UND GEBIETE FÜR DIE STATISTIK DES AUSSENHANDELS DER GEMEINSCHAFT UND DES HANDELS ZWISCHEN IHREN MITGLIEDSTAATEN

    (ab 1. Januar 2004 gültige Fassung)

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