Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1763

    Verordnung (EG) Nr. 1763/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    ABl. L 254 vom 8.10.2003, p. 5–5 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1763/oj

    32003R1763

    Verordnung (EG) Nr. 1763/2003 der Kommission vom 7. Oktober 2003 zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Höchstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    Amtsblatt Nr. L 254 vom 08/10/2003 S. 0005 - 0005


    Verordnung (EG) Nr. 1763/2003 der Kommission

    vom 7. Oktober 2003

    zur Festsetzung des Betrages, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern als Unterschied zwischen dem Hoechstbetrag der B-Abgabe und dem Betrag dieser Abgabe zu zahlen haben, für das Wirtschaftsjahr 2002/03

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 gilt Folgendes: Liegt der Betrag der Grundproduktionsabgabe unter dem in Artikel 15 Absatz 4 derselben Verordnung genannten und gegebenenfalls nach Absatz 5 desselben Artikels revidierten Hoechstbetrag, so sind die Zuckerhersteller verpflichtet, den Zuckerrübenverkäufern 60 % des Unterschieds zwischen dem Hoechstbetrag und dem Betrag der zu erhebenden B-Abgabe zu zahlen. Gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 der Kommission vom 20. Februar 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1140/2003(4), werden die genannten zu zahlenden Beträge zur selben Zeit wie die Produktionsabgabenbeträge und nach dem gleichen Verfahren festgesetzt.

    (2) Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 sind der Hoechstbetrag der B-Abgabe mit der Verordnung (EG) Nr. 1440/2002 der Kommission(5) auf 37,5 % des Interventionspreises für Weißzucker und die Beträge der zu erhebenden B-Abgaben mit der Verordnung (EG) Nr. 1762/2003 der Kommission(6) auf 19,962 % des Interventionspreises für Weißzucker festgesetzt worden. Aufgrund dieses Unterschieds ist gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 der von den Zuckerherstellern an die Zuckerrübenverkäufer zu entrichtende Betrag je Tonne Zuckerrüben der Standardqualität festzusetzen.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Für das Wirtschaftsjahr 2002/03 wird der in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 bezüglich der B-Abgabe genannte Betrag, den die Zuckerhersteller den Zuckerrübenverkäufern zu zahlen haben, auf 8,644 EUR je Tonne Zuckerrüben der Standardqualität festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 7. Oktober 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

    (2) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

    (3) ABl. L 50 vom 21.2.2002, S. 40.

    (4) ABl. L 160 vom 28.6.2003, S. 33.

    (5) ABl. L 212 vom 8.8.2002, S. 3.

    (6) Siehe Seite 4 dieses Amtsblatts.

    Top