Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32003R1571

    Verordnung (EG) Nr. 1571/2003 der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Parmigiano Reggiano)

    ABl. L 224 vom 6.9.2003, p. 17–18 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1571/oj

    32003R1571

    Verordnung (EG) Nr. 1571/2003 der Kommission vom 5. September 2003 zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Parmigiano Reggiano)

    Amtsblatt Nr. L 224 vom 06/09/2003 S. 0017 - 0018


    Verordnung (EG) Nr. 1571/2003 der Kommission

    vom 5. September 2003

    zur Änderung von Angaben der Spezifikation einer Bezeichnung im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 (Parmigiano Reggiano)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 9,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 hat die italienische Regierung für die Bezeichnung "Parmigiano Reggiano", die mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/96 der Kommission vom 12. Juni 1996 über die Eintragung der geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen gemäß dem in Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2081/92 des Rates vorgesehenen Verfahren(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1204/2003(4), als geschützte Ursprungsangabe eingetragen worden ist, eine Änderung hinsichtlich der Beschreibung, des Herstellungsverfahrens und der Etikettierung sowie der Verordnung über die Ernährung der Rinder beantragt.

    (2) Die Prüfung dieses Änderungsantrags hat ergeben, dass es sich um nicht geringfügige Änderungen handelt.

    (3) Nach dem Verfahren des Artikels 9 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 findet für diese als nicht geringfügig zu betrachtenden Änderungen das Verfahren nach Artikel 6 derselben Verordnung entsprechend Anwendung.

    (4) Es handelt sich somit in diesen Fällen um Änderungen im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92. Nach Veröffentlichung der vorgenannten Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) wurde gegen diese bei der Kommission kein Einspruch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingelegt.

    (5) Deshalb müssen diese Änderungen eingetragen und im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Änderungen im Anhang dieser Verordnung werden gemäß Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 eingetragen und veröffentlicht.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. September 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 208 vom 24.7.1992, S. 1.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 148 vom 21.6.1996, S. 1.

    (4) ABl. L 168 vom 5.7.2003, S. 10.

    (5) ABl. C 275 vom 12.11.2002, S. 14 (Parmigiano Reggiano).

    ANHANG

    ITALIEN

    Parmigiano Reggiano

    - Beschreibung

    Die Höhe des Laibs muss mindestens 20 cm und darf höchstens 26 cm betragen, wodurch sich auch das Mindestgewicht ändert, das nunmehr 30 kg ausmacht.

    Abgeschafft wird die - im übrigen praktisch nie in Anspruch genommene - Möglichkeit, den Laib äußerlich einzuölen; denn für die Vermarktung des Erzeugnisses war sie nur noch von Nachteil.

    - Erzeugung

    Es wird festgelegt, dass nur Rohmilch verwendet werden darf: Die Milch darf also keiner thermischen Behandlung unterworfen oder mit Zusatzstoffen versetzt werden.

    Melkvorgang, Melkhöchstdauer, Aufbewahrung der Milch in offenen Behältnissen und Teilentrahmung durch Abschöpfen des abgesetzten Rahms, der Zusatz von veredelter Molke, die aus der natürlichen Säuerung von am Vortage gewonnener Molke entstanden ist, die Gerinnung der Milch, das Schneiden des Teigs und die Ausformung werden gegebenenfalls nach traditionell befolgtem ("geübtem und redlichem") Ortsbrauch beschrieben.

    - Etikettierung

    Die Ursprungskennzeichnung durch Prägestempelung wird durch die Anbringung einer Kaseinplakette mit der Aufschrift "Parmigiano Reggiano" ergänzt; außerdem wird zur Ursprungssicherung eine Kennnummer auf dem Laib angebracht.

    Nach Überprüfung der Auswahlstufe durch die Kontrollbehörde wird der Laib durch das "Consorzio di tutela del Parmigiano Reggiano" durch Anbringung eines unverwischbaren Schriftzuges entsprechend gekennzeichnet.

    - Sonstiges - Regelung für die Futtermittel

    In einem detaillierten Verzeichnis werden sämtliche verbotenen Futtermittel aufgeführt, nach Maßgabe des derzeitigen Kenntnisstands.

    Vereinfacht wurde die Futtermittelregelung in Aspekten, die sich auf den Zusammenhang mit dem geographischen Gebiet nicht auswirken; verschärft wurde sie im Hinblick auf die Anwendung der Fütterungsmethode der "vollwertigen Mahlzeit" ("piatto unico").

    Top