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Document 32003R1563
Commission Regulation (EC) No 1563/2003 of 4 September 2003 prohibiting fishing for cod by vessels flying the flag of Sweden
Verordnung (EG) Nr. 1563/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Verordnung (EG) Nr. 1563/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
ABl. L 222 vom 5.9.2003, p. 26–26
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003
Verordnung (EG) Nr. 1563/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens
Amtsblatt Nr. L 222 vom 05/09/2003 S. 0026 - 0026
Verordnung (EG) Nr. 1563/2003 der Kommission vom 4. September 2003 zur Einstellung der Fischerei auf Kabeljau durch Schiffe unter der Flagge Schwedens DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG) Nr. 2341/2002 des Rates vom 20. Dezember 2001 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2003)(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1407/2003 der Kommission(4), sind für das Jahr 2003 Quoten für Kabeljau vorgegeben. (2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt. (3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Kabeljaufänge im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), Nordsee, durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, die für 2003 zugeteilte Quote erreicht. Schweden hat die Befischung dieses Bestands ab dem 2. Juni 2003 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Aufgrund der Kabeljaufänge im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), Nordsee, durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, gilt die Schweden für 2003 zugeteilte Quote als erschöpft. Die Fischerei auf Kabeljau im ICES-Gebiet IIa (EG-Gewässer), Nordsee, durch Schiffe, die die Flagge Schwedens führen oder in Schweden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Sie gilt mit Wirkung vom 2. Juni 2003. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. September 2003 Für die Kommission Jörgen Holmquist Generaldirektor für Fischerei (1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1. (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1. (3) ABl. L 356 vom 31.12.2002, S. 12. (4) ABl. L 201 vom 8.8.2003, S. 3.