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Document 32003R1329

    Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

    ABl. L 187 vom 26.7.2003, p. 1–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1329/oj

    32003R1329

    Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates vom 21. Juli 2003 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

    Amtsblatt Nr. L 187 vom 26/07/2003 S. 0001 - 0004


    Verordnung (EG) Nr. 1329/2003 des Rates

    vom 21. Juli 2003

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 992/95 betreffend Zollkontingente für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    gestützt auf den Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 992/95 des Rates vom 10. April 1995 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für einige Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen(1), wurden für bestimmte Agrar- und Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Norwegen Gemeinschaftszollkontingente eröffnet. Diese Kontingente wurden gemäß dem am 14. Mai 1973 zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und dem Königreich Norwegen geschlossenen Abkommen(2) gewährt.

    (2) In einem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen, das mit dem Beschluss 2003/465/EG des Rates(3) genehmigt wurde, einigten sich die beiden Vertragsparteien auf weitere bilaterale Handelszugeständnisse für Agrarerzeugnisse. Gemäß diesem Abkommen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, jedes Jahr und unter bestimmten Voraussetzungen für eine Reihe von Waren mit Ursprung in Norwegen jährliche Kontingente zu einem Nullzollsatz zu eröffnen.

    (3) Die betreffenden Zollkontingente sollten dementsprechend jedes Jahr für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet werden. Für das erste Anwendungsjahr dieser Verordnung ist die gesamte Jahreskontingentsmenge entsprechend dem Kontingentszeitraum, der vor der Eröffnung der Zollkontingente vergangen ist, anteilig zu kürzen.

    (4) Die Mengen der Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.0785 und 09.0786 sollten in Euro umgerechnet werden. Diese Umrechnung sollte gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(4) und unter Zugrundelegung des am 1. Oktober 2002 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften(5) veröffentlichten Wechselkurses für die Norwegische Krone erfolgen.

    (5) Ab 1. Januar 2004 sollen Zollkontingente für Waren, die unter den KN-Code 0204 fallen, auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch verwaltet werden(6). Deshalb sollten die Zollkontingente für diese Waren mit Ursprung in Norwegen nur bis Ende des Jahres 2003 gemäß den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 992/95 verwaltet werden. Für die verbleibenden Monate des Jahres 2003 sollte bereits für die Einfuhr dieser Waren vorgeschrieben werden, dass ein Ursprungszeugnis in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 vorzulegen ist.

    (6) Es ist deshalb notwendig, die Verordnung (EG) Nr. 992/95 entsprechend zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 1 wird folgender Absatz angefügt:

    "(4) Abweichend von Absatz 3 legen Einführer für Waren des KN-Codes 0204 ein Ursprungszeugnis nach den aufgrund von Artikel 16 Absatz 1 und Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2529/2001 des Rates vom 19. Dezember 2001 über die gemeinsame Marktordnung für Schaf- und Ziegenfleisch(7) vor."

    2. Anhang I wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    (1) Für das Jahr 2003 wird die Jahresmenge der Zollkontingente der Verordnung (EG) Nr. 992/95, geändert durch den Anhang dieser Verordnung, entsprechend dem Kontingentszeitraum in ganzen Monaten, der vor dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Datum vergangen ist, anteilig gekürzt. Das Ergebnis dieser Berechnung wird auf die nächste ganze Zahl aufgerundet.

    (2) Für das Jahr 2003 wird die Menge des Zollkontingents mit laufender Nummer 09.0761 auf 770 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab dem 1. Juli 2003.

    Für Waren des KN-Codes 0204 gilt diese Verordnung jedoch nur bis zum 31. Dezember 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 21. Juli 2003.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    F. Frattini

    (1) ABl. L 101 vom 4.5.1995, S. 1. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3061/95 (ABl. L 327 vom 30.12.1995, S. 1).

    (2) ABl. L 171 vom 27.6.1973, S. 1.

    (3) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 48.

    (4) ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2700/2000 (ABl. L 311 vom 12.12.2000, S. 17).

    (5) ABl. C 235 vom 1.10.2002, S. 1.

    (6) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

    (7) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 3.

    ANHANG

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 992/95 wird wie folgt geändert:

    1. Nach "Waren mit Ursprung in Norwegen" wird die folgende Anmerkung eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Unbeschadet der Auslegungsregeln für die Kombinierten Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis, während die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Anhangs durch die gültigen Codes der KN bestimmt wird. Bei KN-Codes mit dem Zusatz 'ex' wird das Präferenzsystem durch den KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbezeichnung bestimmt."

    2. Die Tabelle wird wie folgt geändert:

    a) Die Überschrift in der vierten Spalte der Tabelle wird durch den Wortlaut "Kontingentsmenge (in Tonnen, soweit nicht anders angegeben)" ersetzt.

    b) Die Reihen mit den laufenden Nummern 09.0757, 09.0761 und 09.0762 werden durch die folgenden ersetzt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    c) Die folgenden Punkte werden eingefügt:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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