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Document 32003R1157

    Verordnung (EG) Nr. 1157/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Änderung der und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    ABl. L 162 vom 1.7.2003, p. 19–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2020; Stillschweigend aufgehoben durch 32020R0760

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1157/oj

    32003R1157

    Verordnung (EG) Nr. 1157/2003 der Kommission vom 30. Juni 2003 zur Änderung der und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    Amtsblatt Nr. L 162 vom 01/07/2003 S. 0019 - 0023


    Verordnung (EG) Nr. 1157/2003 der Kommission

    vom 30. Juni 2003

    zur Änderung der und zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 787/2003(4), sind u. a. die Durchführungsbestimmungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse zu den Einfuhrregelungen festgelegt worden, die in den Europa-Abkommen zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und bestimmten Ländern Mittel- und Osteuropas andererseits vorgesehen sind. Zur Anwendung der Zugeständnisse, die in dem Beschluss 2003/286/EG des Rates vom 8. April 2003 über den Abschluss eines Protokolls zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Bulgarien andererseits(5) vorgesehen sind, empfiehlt es sich, neue Zollkontingente für die Einfuhr zu eröffnen oder bereits bestehende Kontingente zu erhöhen.

    (2) Mit dem Beschluss 2003/285/EG des Rates(6), mit dem das Protokoll zur Anpassung der Handelsaspekte des Europa-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Ungarn andererseits zur Berücksichtigung der Ergebnisse der Verhandlungen zwischen den Parteien über neue gegenseitige Zugeständnisse in der Landwirtschaft genehmigt wurde, ist die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 des Rates(7) aufgehoben worden. Die in der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 enthaltenen Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 1408/2002 sind daher zu ersetzen.

    (3) In dem Beschluss 2003/465/EG des Rates vom 16. Juni 2003 über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Norwegen über bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse(8) sind u. a. Änderungen der Kontingente für Käse bei der Einfuhr in die Gemeinschaft vorgesehen. Das Abkommen bezieht sich auch auf die Ersetzung des Systems zur Verwaltung dieser Kontingente, das sich derzeit auf die Erteilung von Bescheinigungen IMA 1 gemäß Titel 2 Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gründet, durch eine Verwaltung nur auf der Grundlage der Einfuhrlizenz gemäß Titel 2 Kapitel I der vorgenannten Verordnung.

    (4) Die in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 aufgeführten Angaben über die erteilende Stelle für Kanada müssen auf den neuesten Stand gebracht werden.

    (5) Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend zu ändern.

    (6) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können die Lizenzanträge nur in den ersten zehn Tagen des jeweiligen Halbjahreszeitraums gestellt werden. Um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung zu erlauben und zu gewährleisten, dass alle Interessenten über eine Frist von zehn Tagen für die Stellung von Anträgen für das zweite Halbjahr 2003 verfügen, ist von den Bestimmungen des vorgenannten Artikels abzuweichen.

    (7) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 muss der Antragsteller einer Einfuhrlizenz zuvor von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem er ansässig ist, zugelassen werden. Von den Bestimmungen des vorgenannten Artikels und des Artikels 11 ist für die Marktteilnehmer abzuweichen, die während des Zeitraums vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 Zugang zu den im Abkommen mit Norwegen vorgesehenen Kontingenten haben wollen.

    (8) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5 wird wie folgt geändert:

    a) Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) Kontingente gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2475/2000(9), (EG) Nr. 1151/2002(10), (EG) Nr. 1361/2002(11), (EG) Nr. 1362/2002(12) des Rates und den Beschlüssen 2003/18/EG(13), 2003/263/EG(14), 2003/285/EG(15), 2003/286/EG(16), 2003/298/EG(17) und 2003/299/EG(18) des Rates;"

    b) Folgender Buchstabe h) wird angefügt:

    "h) Kontingente gemäß dem Beschluss 2003/465/EG des Rates(19)."

    2. Artikel 13 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:"Für die Kontingente gemäß Artikel 5 Buchstaben c), d), e), g) und h) ist der Lizenzantrag jedoch für mindestens 10 Tonnen und höchstens die Menge zu stellen, die für jeden Zeitraum nach Artikel 6 verfügbar ist."

    3. Artikel 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

    "Der ermäßigte Zollsatz wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, der Einfuhrlizenz und - im Fall der nachstehenden Einfuhren - des in Anwendung der folgenden Rechtsinstrumente jeweils erteilten Ursprungsnachweises angewendet:".

    b) folgender Buchstabe h) wird angefügt:

    "h) Ursprungsregeln gemäß Nummer 10 des Abkommens mit Norwegen."

    4. Artikel 24 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 Buchstabe b) wird gestrichen.

    b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Die geltenden Zollsätze und im Fall der Einfuhren gemäß Absatz 1 Buchstabe a) die jährlichen Einfuhrhöchstmengen sowie das Einfuhrjahr sind in Anhang III aufgeführt."

    5. Anhang I wird wie folgt geändert:

    a) Teil B Nummer 6 erhält die Fassung des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.

    b) Der Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Teil H angefügt.

    6. Anhang III Teil B wird gestrichen.

    7. In Anhang XI werden die Abschnitte G und H gestrichen.

    8. Anhang XII wird wie folgt geändert:

    a) Die Angaben über den Sitz der erteilenden Stelle in Kanada erhalten folgende Fassung:

    " Building 55, NCC Driveway Central Experimental Farm 960 Carling Avenue Ottawa, Ontario K1A 0Z2 Telefon: 1 (613) 792-2000 Telefax: 1 (613) 792-2009 ".

    b) die Angaben über Norwegen werden gestrichen.

    Artikel 2

    (1) Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 können die Lizenzanträge für die am 1. Juli 2003 gemäß Anhang I Teil B Nummer 6 bzw. Anhang I Teil H eröffneten Kontingente in den ersten zehn Tagen nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestellt werden.

    (2) Abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Dezember 2003 für die am 1. Juli 2003 gemäß Anhang I Teil H derselben Verordnung eröffneten Kontingente keine Zulassung erforderlich.

    (3) Für den in Absatz 2 genannten Zeitraum können die Lizenzanträge abweichend von Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antragsteller ansässig ist.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Juli 2003.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juni 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

    (3) ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29.

    (4) ABl. L 115 vom 9.5.2003, S. 18.

    (5) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

    (6) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 32.

    (7) ABl. L 205 vom 2.8.2002, S. 9.

    (8) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 48.

    (9) ABl. L 286 vom 11.11.2000, S. 15.

    (10) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 15.

    (11) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 1.

    (12) ABl. L 198 vom 27.7.2002, S. 13.

    (13) ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 18.

    (14) ABl. L 97 vom 15.4.2003, S. 53.

    (15) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 32.

    (16) ABl. L 102 vom 24.4.2003, S. 60.

    (17) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 12.

    (18) ABl. L 107 vom 30.4.2003, S. 36.

    (19) ABl. L 156 vom 25.6.2003, S. 48.

    ANHANG I

    "6. Erzeugnisse mit Ursprung in Bulgarien

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    ANHANG II

    "I TEIL H ZOLLKONTINGENTE IM RAHMEN DES ANHANGS I DES ABKOMMENS MIT DEM KÖNIGREICH NORWEGEN

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

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