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Document 32003R1146

Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004

ABl. L 160 vom 28.6.2003, pp. 59–65 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

⏵Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1146/oj

32003R1146

Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission vom 27. Juni 2003 zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004

Amtsblatt Nr. L 160 vom 28/06/2003 S. 0059 - 0065


Verordnung (EG) Nr. 1146/2003 der Kommission

vom 27. Juni 2003

zur Eröffnung und Verwaltung eines Einfuhrzollkontingents für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch im Zeitraum 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Liste CXL der Welthandelsorganisation ist die Gemeinschaft verpflichtet, ein jährliches Einfuhrzollkontingent in Höhe von 50700 Tonnen für zur Verarbeitung bestimmtes gefrorenes Rindfleisch zu eröffnen. Für das am 1. Juli 2003 beginnende Kontingentsjahr 2003/04 sind nunmehr Durchführungsvorschriften festzulegen.

(2) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch im Rahmen dieses Zollkontingents erfolgt unter Anwendung der Einfuhrzölle und der Bedingungen von Anhang I Teil III Anhang 7 laufende Nummer 13 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2176/2002 der Kommission(4). Die Aufteilung des Zollkontingents auf diese beiden Gruppen sollte unter Berücksichtigung der mit ähnlichen Einfuhren in der Vergangenheit gewonnenen Erfahrung erfolgen.

(3) Um Spekulationen zu verhindern, ist der Zugang zu dem Zollkontingent nur Verarbeitern zu gestatten, die die Verarbeitung in einem zugelassenen Verarbeitungsbetrieb gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(6), vornehmen.

(4) Für Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen des Zollkontingents ist eine Einfuhrlizenz gemäß Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erforderlich. Die Lizenzen müssen nach der Zuteilung von Einfuhrrechten auf Basis der Anträge der in Betracht kommenden Verarbeiter erteilt werden können. Für die gemäß der vorliegenden Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 über gemeinsame Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 325/2003(8), und der Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 852/2003(10), gelten.

(5) Um Spekulationen vorzubeugen, ist die Erteilung von Einfuhrlizenzen für jeden Verarbeiter auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte zugeteilt worden sind. Aus demselben Grund muss bei Beantragung der Einfuhrrechte eine Sicherheit geleistet werden. Die Beantragung der den zugeteilten Rechten entsprechenden Einfuhrlizenzen muss als Hauptpflicht gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(11), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(12), gelten.

(6) Damit die Kontingente vollständig ausgeschöpft werden, ist eine Frist für die Beantragung der Einfuhrlizenzen festzusetzen und vorzusehen, dass die Mengen, für die bis zu diesem Zeitpunkt keine Lizenzen beantragt wurden, neu zugeteilt werden. Angesichts der bisher gesammelten Erfahrungen sind die Lizenzen nur den Verarbeitern zu erteilen, die für alle ihre ursprünglich zugeteilten Einfuhrrechte Lizenzen beantragt haben.

(7) Die Verwaltung dieses Zollkontingents erfordert eine strenge Überwachung der Einfuhren und eine wirksame Kontrolle von Verwendung und Bestimmung des eingeführten Fleisches. Die Verarbeitung sollte daher nur in dem in der Einfuhrlizenz genannten Betrieb zulässig sein.

(8) Außerdem ist eine Sicherheit zu stellen, damit gewährleistet ist, dass das eingeführte Fleisch entsprechend den für das Zollkontingent geltenden Bestimmungen verwendet wird. Bei der Festsetzung des Betrags der Sicherheit ist zu berücksichtigen, dass die Zollsätze für die innerhalb und die außerhalb des Zollkontingents eingeführten Mengen unterschiedlich hoch sind.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis 30. Juni 2004 wird unter den Bedingungen der vorliegenden Verordnung ein Zollkontingent für die Einfuhr von 50700 Tonnen (Schlachtkörperäquivalent) zur Verarbeitung in der Gemeinschaft bestimmtem gefrorenem Rindfleisch der KN-Codes 0202 20 30, 0202 30 10, 0202 30 50, 0202 30 90 oder 0206 29 91, nachstehend "das Kontingent" genannt, eröffnet.

Artikel 2

(1) "A-Erzeugnisse" im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse der KN-Codes 1602 10, 1602 50 31, 1602 50 39 oder 1602 50 80, die kein anderes Fleisch als Rindfleisch mit einem Verhältnis Kollagen/Eiweiß von höchstens 0,45 % und mindestens 20 % mageren Rindfleisch (ohne Schlachtnebenerzeugnisse und Fett) enthalten, wobei Fleisch und Gelee mindestens 85 % des Gesamtnettogewichts ausmachen müssen.

Als Kollagengehalt gilt der mit dem Faktor 8 multiplizierte Gehalt an Hydroxyprolin. Der Gehalt an Hydroxyprolin ist nach dem ISO-Verfahren 3496-1994 zu bestimmen.

Der Gehalt an magerem Rindfleisch ohne Fett wird mit dem Analyseverfahren gemäß dem Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2429/86 der Kommission(13) bestimmt.

Zu den Schlachtnebenerzeugnissen gehören: der Kopf und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herz, Euter, Leber, Nieren, Bries (Thymusdrüse), Bauchspeicheldrüse, Hirn, Lunge, Schlund, Magenschleimhaut, Milz, Zunge, Hautfett, Rückenmark, essbare Häute, Geschlechtsorgane (Uterus, Ovarien und Hoden), Schilddrüse und Hypophyse.

Das Erzeugnis ist einer Hitzebehandlung zu unterziehen, die ausreicht, um das Eiweiß im Fleisch bis ins Innere zu koagulieren, so dass dieses, wenn es an der dicksten Stelle durchschnitten wird, an der Schnittstelle keine Spuren einer rötlichen Flüssigkeit aufweist.

(2) "B-Erzeugnisse" im Sinne dieser Verordnung sind Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch, jedoch andere als

a) die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 genannten Erzeugnisse bzw.

b) die Erzeugnisse gemäß Absatz 1.

Verarbeitungserzeugnisse des KN-Codes 0210 20 90, die so getrocknet oder geräuchert wurden, dass Farbe und Konsistenz des frischen Fleisches vollkommen verschwunden sind und die ein Verhältnis Wasser/Eiweiß von höchstens 3,2 aufweisen, gelten jedoch als B-Erzeugnisse.

Artikel 3

(1) Die Gesamtmenge gemäß Artikel 1 wird wie folgt in zwei Teilmengen aufgeteilt:

a) 40000 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von A-Erzeugnissen;

b) 10700 Tonnen gefrorenes Rindfleisch zur Herstellung von B-Erzeugnissen.

(2) Das Kontingent trägt folgende laufende Nummern:

- 09.4057 für die Menge gemäß Absatz 1 Buchstabe a),

- 09.4058 für die Menge gemäß Absatz 1 Buchstabe b).

(3) Für gefrorenes Rindfleisch, das im Rahmen des Zollkontingents eingeführt wird, sind die Einfuhrzollsätze in Anhang I Teil III Anhang 7 laufende Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2658/87 festgesetzt.

Artikel 4

(1) Das Kontingent können nur gemäß Artikel 8 der Richtlinie 77/99/EWG zugelassene Verarbeitungsbetriebe in Anspruch nehmen, die seit dem 1. Juli 2002 mindestens ein Mal Verarbeitungserzeugnisse aus Rindfleisch hergestellt haben.

Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur von bzw. im Namen von Betrieben eingereicht werden, die diesen Bedingungen entsprechen.

Für jeden zugelassenen Verarbeitungsbetrieb darf nur ein Antrag auf Einfuhrrechte über jeweils höchstens 10 % der in Artikel 3 Absatz 1 aufgeführten Mengen angenommen werden.

Anträge auf Zuteilung von Einfuhrrechten dürfen nur in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Verarbeiter in ein MwSt.-Verzeichnis eingetragen ist.

(2) Mit der Beantragung der Einfuhrrechte ist eine Sicherheit in Höhe von 6 EUR je 100 kg zu leisten.

(3) Die zuständige nationale Behörde legt die Belege fest, mit denen die Einhaltung der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 nachgewiesen werden kann.

Diese Belege sind dem Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten beizufügen.

Artikel 5

(1) Die Mengen in den Anträgen auf Zuteilung von Einfuhrrechten zur Herstellung von A- und B-Erzeugnissen werden in Schlachtkörperäquivalent ausgedrückt.

Für die Zwecke dieses Absatzes entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen.

(2) Alle Anträge für A- oder B-Erzeugnisse müssen bei der zuständigen Behörde spätestens am 4. Juli 2003, 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit), eingehen.

(3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission spätestens am 11. Juli 2003 eine Liste der Antragsteller und der in Bezug auf beide Teilkontingente beantragten Mengen sowie die Zulassungsnummern der betreffenden Verarbeitungsbetriebe.

Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos", sind per Fax unter Verwendung der Formulare gemäß den Anhängen I und II zu übermitteln.

(4) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, in welchem Umfang den Anträgen stattgegeben werden kann, und setzt gegebenenfalls einen Prozentsatz fest, um den die beantragten Mengen gekürzt werden.

Artikel 6

(1) Die Einfuhr von gefrorenem Rindfleisch, für das einem Verarbeiter Einfuhrrechte gemäß Artikel 5 Absatz 4 zugeteilt wurden, erfolgt im Rahmen von Einfuhrlizenzen.

(2) Bezüglich der Sicherheit gemäß Artikel 4 Absatz 2 gilt die Beantragung der Einfuhrlizenzen, die den zugeteilten Einfuhrrechten entsprechen, als Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

Setzt die Kommission in Anwendung von Artikel 5 Absatz 4 eine Kürzung fest, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben.

(3) Der Verarbeiter kann im Rahmen der ihm zugeteilten Einfuhrrechte bis spätestens 20. Februar 2004 Einfuhrlizenzen beantragen.

(4) Die einem Verarbeiter zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge.

Der Lizenzantrag kann nur

a) in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist, und

b) von dem oder für den Verarbeiter gestellt werden, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind.

(5) Der Verarbeiter, dem Einfuhrrechte zugeteilt worden sind, stellt zum Zeitpunkt der Einfuhr bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit, die gewährleistet, dass er die gesamte eingeführte Menge innerhalb von drei Monaten ab dem Tag der Einfuhr in seinem im Lizenzantrag angegebenen Betrieb zu den vorgeschriebenen Enderzeugnissen verarbeitet.

Die Beträge der Sicherheiten sind in Anhang III festgesetzt.

Artikel 7

Unbeschadet der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung finden die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95 Anwendung.

Artikel 8

(1) Im Lizenzantrag und in der Lizenz sind einzutragen:

a) in Feld 8 das Ursprungsland;

b) in Feld 16 einer der entsprechenden KN-Codes;

c) in Feld 20 mindestens eine der folgenden Angaben:

- Certificado válido en ... (Estado miembro expedidor)/carne destinada a la transformación... [productos A] [productos B] (táchese lo que no proceda) en ... (designación exacta y número de registro del establecimiento en el que vaya a procederse a la transformación)/Reglamento (CE) n° 1146/2003.

- Licens gyldig i ... (udstedende medlemsstat)/Kød bestemt til forarbejdning til [A-produkter] [B-produkter] (det ikke gældende overstreges) i ... (nøjagtig betegnelse for den virksomhed, hvor forarbejdningen sker)/Forordning (EF) nr. 1146/2003.

- In ... (ausstellender Mitgliedstaat) gültige Lizenz/Fleisch für die Verarbeitung zu [A-Erzeugnissen] [B-Erzeugnissen] (Nichtzutreffendes bitte streichen) in ... (genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verarbeitung erfolgen soll)/Verordnung (EG) Nr. 1146/2003.

- Η άδεια ισχύει ... (κράτος μέλος έκδοσης)/Κρέας που προορίζεται για μεταποίηση ...[προϊόντα Α] [προϊόντα Β] (διαγράφεται η περιττή ένδειξη) ... (ακριβής περιγραφή και αριθμός έγκρισης της εγκατάστασης όπου πρόκειται να πραγματοποιηθεί η μεταποίηση)/Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1146/2003.

- Licence valid in ... (issuing Member State)/Meat intended for processing ... [A-products] [B-products] (delete as appropriate) at ... (exact designation and approval No of the establishment where the processing is to take place)/Regulation (EC) No 1146/2003.

- Certificat valable ... (État membre émetteur)/Viande destinée à la transformation de ... [produits A] [produits B] (rayer la mention inutile) dans ... (désignation exacte et numéro d'agrément de l'établissement dans lequel la transformation doit avoir lieu)/Règlement (CE) n° 1146/2003.

- Titolo valido in ... (Stato membro di rilascio)/Carni destinate alla trasformazione ... [prodotti A] [prodotti B] (depennare la voce inutile) presso ... (esatta designazione e numero di riconoscimento dello stabilimento nel quale è prevista la trasformazione)/Regolamento (CE) n. 1146/2003.

- Certificaat geldig in ... (lidstaat van afgifte)/Vlees bestemd voor verwerking tot [A-producten] [B-producten] (doorhalen wat niet van toepassing is) in ... (nauwkeurige aanduiding en toelatingsnummer van het bedrijf waar de verwerking zal plaatsvinden)/Verordening (EG) nr. 1146/2003.

- Certificado válido em ... (Estado-Membro emissor)/carne destinada à transformação ... [produtos A] [produtos B] (riscar o que não interessa) em ... (designação exacta e número de aprovação do estabelecimento em que a transformação será efectuada)/Regulamento (CE) n.o 1146/2003.

- Todistus on voimassa ... (myöntäjäjäsenvaltio) / Liha on tarkoitettu [A-luokan tuotteet] [B-luokan tuotteet] (tarpeeton poistettava) jalostukseen ...:ssa (tarkka ilmoitus laitoksesta, jossa jalostus suoritetaan, hyväksyntänumero mukaan lukien)/Asetus (EY) N:o 1146/2003.

- Licensen är giltig i ... (utfärdande medlemsstat)/Kött avsett för bearbetning ... [A-produkter] [B-produkter] (stryk det som inte gäller) vid ... (exakt angivelse av och godkännandenummer för anläggningen där bearbetningen skall ske)/Förordning (EG) nr. 1146/2003.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt 120 Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Gültigkeitsdauer endet jedoch spätestens am 30. Juni 2004.

(3) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird für Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs erhoben, der zum Zeitpunkt der Abfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt.

Artikel 9

(1) Mengen, für die vor Ablauf der in Artikel 5 Absatz 2 genannten Frist kein Antrag auf Erteilung einer Einfuhrlizenz gestellt wurde, sowie Mengen, für die bis zum 20. Februar 2004 kein Lizenzantrag gestellt wurde, werden für eine weitere Zuteilung von Einfuhrrechten verwendet.

Hierzu teilen die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 27. Februar 2004 die Mengen mit, für die kein Lizenzantrag gestellt worden ist.

(2) Die Kommission entscheidet schnellstmöglich, wie die in Absatz 1 genannten Mengen auf die zur Herstellung von A-Erzeugnissen und die zur Herstellung von B-Erzeugnissen bestimmten Mengen aufzuteilen sind. Zu diesem Zweck kann sie die tatsächliche Inanspruchnahme der gemäß Artikel 5 Absatz 4 für beide Teilkontingente zugeteilten Einfuhrrechte berücksichtigen.

(3) Die restlichen Mengen werden den Verarbeitern zugeteilt, die in Bezug auf alle ihnen gemäß Artikel 5 Absatz 4 erteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen beantragt haben.

(4) Die Artikel 4 bis 8 finden auf die Einfuhr der Restmengen Anwendung.

In diesem Fall ist das Datum gemäß Artikel 5 Absatz 2 jedoch der 19. März 2004 und das Datum gemäß Artikel 5 Absatz 3 der 26. März 2004.

Artikel 10

Die Mitgliedstaaten sehen ein System von Waren- und Belegkontrollen vor, um zu gewährleisten, dass das gesamte Fleisch in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten im Verarbeitungsbetrieb zur Herstellung von Erzeugnissen der in der betreffenden Einfuhrlizenz angegebenen Gruppe verwendet wird.

Dieses System muss physische Kontrollen von Menge und Qualität zu Beginn, während und nach Abschluss des Verarbeitungsvorgangs umfassen. Der Verarbeiter muss jederzeit in der Lage sein, anhand entsprechender Produktionsaufzeichnungen die Nämlichkeit und die Verwendung des eingeführten Rindfleischs nachzuweisen.

Bei der technischen Überprüfung des Produktionsverfahrens durch die zuständige Behörde können nötigenfalls Tropfsaftverluste und Abfallstücke berücksichtigt werden.

Zur Überprüfung der Qualität des Enderzeugnisses und seiner Übereinstimmung mit der Rezeptur des Verarbeiters für die Zusammensetzung des Erzeugnisses lassen die Mitgliedstaaten repräsentative Proben entnehmen und analysieren. Die Kosten hierfür sind von dem betreffenden Verarbeiter zu tragen.

Artikel 11

(1) Die Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 5 wird anteilmäßig zu der Menge freigegeben, für die innerhalb von sieben Monaten zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden nachgewiesen wird, dass sie in den auf den Tag der Einfuhr folgenden drei Monaten ganz oder teilweise in dem in der Einfuhrlizenz angegebenen Betrieb verarbeitet worden ist.

Erfolgte die Verarbeitung jedoch nach der vorgenannten Frist von drei Monaten, so wird die Sicherheit abzüglich 15 % und abzüglich jeweils 2 % des Restbetrags für jeden Tag, um den diese Frist überschritten wird, freigegeben.

Wird der Verarbeitungsnachweis innerhalb der vorgenannten Frist von sieben Monaten erbracht und in den folgenden 18 Monaten vorgelegt, so wird der einbehaltene Betrag abzüglich 15 % des Betrags der Sicherheit zurückgezahlt.

(2) Der Betrag der nicht freigegebenen Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 5 verfällt und wird als Zoll einbehalten.

Artikel 12

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(4) ABl. L 331 vom 7.12.2002, S. 3.

(5) ABl. L 26 vom 31.1.1977, S. 85.

(6) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(8) ABl. L 47 vom 21.2.2003, S. 21.

(9) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35.

(10) ABl. L 123 vom 17.5.2003, S. 9.

(11) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

(12) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

(13) ABl. L 210 vom 1.8.1986, S. 39.

ANHANG I

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ANHANG II

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ANHANG III

BETRAEGE DER SICHERHEITEN((Der anzuwendende Umrechnungskurs ist derjenige, der am Vortag des Tages galt, an dem die Sicherheit geleistet wurde.))

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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