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Document 32003R1062

Verordnung (EG) Nr. 1062/2003 der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

ABl. L 154 vom 21.6.2003, p. 47–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1062/oj

32003R1062

Verordnung (EG) Nr. 1062/2003 der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 21/06/2003 S. 0047 - 0048


Verordnung (EG) Nr. 1062/2003 der Kommission

vom 20. Juni 2003

zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen im Rahmen des Verfahrens A1 für Schalenfrüchte (Mandeln ohne Schale, Haselnüsse in der Schale, Haselnüsse ohne Schale, Walnüsse in der Schale)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 47/2003 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1176/2002(4), enthält die Durchführungsbestimmungen zu den Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse.

(2) Gemäß Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann für die Gemeinschaftsausfuhren unter Berücksichtigung der Beschränkungen aufgrund der gemäß Artikel 300 des Vertrags geschlossenen Abkommen eine Ausfuhrerstattung gewährt werden, soweit dies für eine wirtschaftlich bedeutende Ausfuhr erforderlich ist.

(3) Gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 ist darauf zu achten, dass die bereits durch die Erstattungsregelung geschaffenen Handelsströme nicht gestört werden. Aus diesem Grund und wegen der jahreszeitlichen Schwankungen der Obst- und Gemüseausfuhren sind Kontingente für die einzelnen Erzeugnisse festzusetzen, wobei die Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen anzuwenden ist, die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/2003(6), erstellt wurde. Diese Erzeugnismengen sind unter Berücksichtigung der Verderblichkeit der betreffenden Erzeugnisse aufzuteilen.

(4) Gemäß Artikel 35 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Erstattungen unter Berücksichtigung der Lage und voraussichtlichen Entwicklung der Preise für Obst und Gemüse und der verfügbaren Mengen auf dem Markt der Gemeinschaft sowie der im internationalen Handel üblichen Preise festgesetzt. Ferner ist den Vermarktungs- und Transportkosten sowie den wirtschaftlichen Aspekten der beabsichtigten Ausfuhren Rechnung zu tragen.

(5) Gemäß Artikel 35 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 werden die Preise in der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der im Hinblick auf die Ausfuhr günstigsten Preise ermittelt.

(6) Aufgrund der Lage im internationalen Handel oder der besonderen Erfordernisse bestimmter Märkte kann es erforderlich sein, die Erstattung für ein bestimmtes Erzeugnis nach Bestimmungen zu differenzieren.

(7) Die Möglichkeit wirtschaftlich bedeutender Ausfuhren besteht gegenwärtig bei Mandeln ohne Schale, Haselnüssen in der Schale, Haselnüssen ohne Schale und Walnüssen in der Schale.

(8) Da sich Schalenfrüchte verhältnismäßig gut lagern lassen, können die Ausfuhrerstattungen für längere Zeitabstände festgesetzt werden.

(9) Im Hinblick auf die bestmögliche Nutzung der verfügbaren Mittel sowie aufgrund der Struktur der Ausfuhren der Gemeinschaft ist es angebracht, die Ausfuhrerstattungen nach dem Verfahren A1 festzulegen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für frisches Obst und Gemüse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte, der Antragszeitraum und die vorgesehenen Mengen sind im Anhang dieser Verordnung festgesetzt.

(2) Die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfe erteilten Lizenzen gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(7) werden nicht auf die im Anhang der vorliegenden Verordnung genannten Mengen angerechnet.

(3) Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1961/2001 beträgt die Gültigkeitsdauer der Lizenzen vom Typ A1 drei Monate.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2003 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2003

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1.

(2) ABl. L 7 vom 11.1.2003, S. 64.

(3) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 8.

(4) ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 69.

(5) ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1.

(6) ABl. L 20 vom 24.1.2003, S. 3.

(7) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

ANHANG

zur Verordnung der Kommission vom 20. Juni 2003 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Schalenfrüchte (Verfahren A1)

Antragszeitraum: 24. Juni 2003 bis 7. Januar 2004.

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