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Document 32003R0383

    Verordnung (EG) Nr. 383/2003 der Kommission vom 28. Februar 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 für das Jahr 2003 hinsichtlich der Ausstellungsdaten für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    ABl. L 55 vom 1.3.2003, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 04/09/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/383/oj

    32003R0383

    Verordnung (EG) Nr. 383/2003 der Kommission vom 28. Februar 2003 zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 für das Jahr 2003 hinsichtlich der Ausstellungsdaten für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    Amtsblatt Nr. L 055 vom 01/03/2003 S. 0014 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 383/2003 der Kommission

    vom 28. Februar 2003

    zur Abweichung von der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 für das Jahr 2003 hinsichtlich der Ausstellungsdaten für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1365/2000(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, Artikel 13 Absatz 12 und Artikel 22,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen für die Ausfuhrlizenzen im Sektor Schweinefleisch(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 505/2002(4), werden die Ausfuhrlizenzen am Mittwoch nach der Woche erteilt, in der die Anträge gestellt werden, falls die Kommission bis dahin keine besonderen Maßnahmen trifft.

    (2) Aufgrund der Feiertage im Jahr 2003 und der unregelmäßigen Veröffentlichung des Amtsblatts der Europäischen Union während dieser Tage ist diese Wartefrist zu kurz, um die reibungslose Verwaltung des Marktes zu gewährleisten, und sollte daher vorübergehend verlängert werden.

    (3) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1370/95 werden die Lizenzen, die im Verlauf der nachstehend genannten Zeiträume beantragt werden, an den nachstehend ebenfalls genannten Tagen erteilt, falls bis dahin keine der in Absatz 4 des genannten Artikels vorgesehenen besonderen Maßnahmen getroffen wird.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 28. Februar 2003

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1.

    (2) ABl. L 156 vom 29.6.2000, S. 5.

    (3) ABl. L 133 vom 17.6.1995, S. 15.

    (4) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 9.

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