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Document 32003D2317

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008)

ABl. L 345 vom 31.12.2003, p. 1–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2008

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/2317/oj

32003D2317

Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008)

Amtsblatt Nr. L 345 vom 31/12/2003 S. 0001 - 0008


Beschluss Nr. 2317/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 5. Dezember 2003

über ein Programm zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung und Förderung des interkulturellen Verständnisses durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten (Erasmus Mundus) (2004-2008)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 149,

auf Vorschlag der Kommission(1),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen(3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(4),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Gemeinschaft sollte unter anderem durch die Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Entwicklung einer qualitativ hochwertigen Bildung beitragen.

(2) In den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Lissabon (23. und 24. März 2000) wird hervorgehoben, dass Europa die Herausforderungen der Globalisierung nur bewältigen kann, wenn die Mitgliedstaaten ihre Bildungs- und Ausbildungssysteme an den Bedarf der Wissensgesellschaft anpassen.

(3) Der Europäische Rat von Stockholm (23. und 24. März 2001) hat erklärt, dass die Arbeiten zur weiteren Umsetzung der Ziele im Bereich der Bildungs- und Ausbildungssysteme in einer weltweiten Perspektive beurteilt werden sollten. Der Europäische Rat von Barcelona (15. und 16. März 2002) hat bekräftigt, dass die Öffnung gegenüber der Welt eines der drei Grundprinzipien des Arbeitsprogramms für 2010 betreffend die Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung ist.

(4) Die in Bologna (19. Juni 1999) versammelten europäischen Bildungsminister haben in ihrer Gemeinsamen Erklärung festgestellt, dass die europäischen Hochschulen weltweit ebenso attraktiv werden müssen wie die bedeutenden kulturellen und wissenschaftlichen Leistungen Europas.

(5) Die für Hochschulbildung zuständigen europäischen Minister haben anlässlich ihres Treffens in Prag (19. Mai 2001) unter anderem bekräftigt, dass es wichtig ist, die Attraktivität der europäischen Hochschulen für Studierende aus Europa und anderen Teilen der Welt zu erhöhen.

(6) Die Kommission hat in ihrer Mitteilung über die Intensivierung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung darauf hingewiesen, dass eine stärkere Internationalisierung der Hochschulbildung erforderlich ist, um den Herausforderungen des Globalisierungsprozesses zu begegnen; sie hat die allgemeinen Ziele für eine Strategie der Zusammenarbeit mit Drittstaaten in diesem Bereich benannt und konkrete Maßnahmen zur Verwirklichung dieser Ziele vorgeschlagen.

(7) In der Entschließung des Rates vom 14. Februar 2002 zur Förderung der Sprachenvielfalt und des Erwerbs von Sprachkenntnissen im Rahmen der Umsetzung der Ziele des Europäischen Jahres der Sprachen 2001(5) wird hervorgehoben, dass die Europäische Union in ihren Beziehungen zu Drittstaaten den Grundsatz der Sprachenvielfalt berücksichtigen muss.

(8) Die Hochschuleinrichtungen in der Europäischen Union versuchen, den Anteil international mobiler Studierender zu erhöhen. Es wird weithin anerkannt, dass sie aufgrund der Kombination ihrer individuellen Stärken, der Vielfalt ihres Bildungsangebots und ihrer umfassenden Erfahrung mit Kooperationsnetzen sowie der Zusammenarbeit mit Drittstaaten über ein großes Potenzial verfügen, das ihnen die Möglichkeit gibt, qualitativ hochwertige, nur in Europa vorhandene Studiengänge anzubieten, und es gestattet, die Vorteile der internationalen Mobilität auf breiterer Basis in der Gemeinschaft und ihren Partnerstaaten zu nutzen.

(9) Die europäischen Hochschuleinrichtungen müssen an der Spitze der Entwicklung bleiben. Zu diesem Zweck sollten sie die Zusammenarbeit mit solchen Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten fördern, die einen Entwicklungsstand aufweisen, der mit dem der Hochschuleinrichtungen in der Gemeinschaft vergleichbar ist. Die Hochschulbildung muss als ein Ganzes verstanden werden, das die höhere Ausbildung als integralen Bestandteil einschließt, und zwar unter Berücksichtigung der besonderen Fachrichtungen wie die Ausbildung von Ingenieuren oder Spezialisten im technischen Bereich.

(10) Dieses Programm soll dazu beitragen, die Qualität der Hochschulbildung in Europa zu verbessern; gleichzeitig soll es Auswirkungen auf den Bekanntheitsgrad und die Wahrnehmung der Europäischen Union in der ganzen Welt haben und dafür sorgen, dass bei denjenigen, die an diesem Programm teilgenommen haben, ein Goodwill-Kapital entsteht.

(11) Das Programm sieht die Einrichtung eines "Erasmus-Mundus-Masterstudiengangs" vor, der es den Studierenden ermöglichen soll, ihr Studium an mehreren europäischen Universitäten zu absolvieren. Diese neue europäische Dimension der Hochschulbildung in Europa sollte bei der Überprüfung der bestehenden Programme wie Sokrates (Erasmus) berücksichtigt werden, um angemessene Maßnahmen zur Förderung des Zugangs der europäischen Studierenden zu diesem Programm zu treffen.

(12) Die Durchführung der Gemeinschaftsmaßnahmen sollte transparent, benutzerfreundlich, offen und verständlich gestaltet werden.

(13) Bei der Förderung der internationalen Mobilität sollte die Gemeinschaft das gemeinhin als "Braindrain" bekannte Phänomen bedenken.

(14) Es ist notwendig, dass sich die Gemeinschaft im Bewusstsein der sozialen Dimension der Hochschulbildung sowie der Ideale der Demokratie und der Achtung der Menschenrechte, einschließlich der Gleichstellung der Geschlechter, verstärkt um die Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Kulturen auf der ganzen Welt bemüht, insbesondere da die Mobilität die Entdeckung neuer kultureller und sozialer Umfelder begünstigt und das Verständnis für diese Umfelder erleichtert; dabei sollte im Einklang mit Artikel 21 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union gewährleistet werden, dass keine Gruppe von Bürgern oder Staatsangehörigen von Drittstaaten ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

(15) Zur Verstärkung des zusätzlichen Nutzens der Gemeinschaftsmaßnahmen ist es notwendig, dass für Kohärenz und Komplementarität zwischen den im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Aktionen und anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere dem mit dem Beschluss Nr. 1513/2002/EG(6) aufgestellten Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Hochschulbereich, Sorge getragen wird.

(16) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) sieht eine erweiterte Zusammenarbeit zwischen der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den am Europäischen Wirtschaftsraum teilnehmenden Ländern der Europäischen Freihandelsassoziation (EWR-EFTA-Staaten) andererseits in den Bereichen allgemeine und berufliche Bildung sowie Jugend vor; die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der genannten Länder an diesem Programm sollten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des EWR-Abkommens festgelegt werden.

(17) Die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der assoziierten mittel- und osteuropäischen Staaten an diesem Programm sollten gemäß den Bestimmungen der Europa-Abkommen, ihrer Zusatzprotokolle und der Beschlüsse der jeweiligen Assoziierungsräte festgelegt werden. Für Zypern sollte die Teilnahme durch zusätzliche Mittel nach den mit diesem Land zu vereinbarenden Verfahren finanziert werden. Für Malta und die Türkei sollte die Teilnahme durch zusätzliche Mittel gemäß den Bestimmungen des Vertrags finanziert werden.

(18) Die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten in Zusammenarbeit dafür sorgen, dass dieses Programm regelmäßig überwacht und bewertet wird, damit insbesondere bei den Prioritäten für die Umsetzung der Maßnahmen Anpassungen vorgenommen werden können; zur Bewertung sollte eine externe und unabhängige Bewertung gehören.

(19) Da die Ziele der geplanten Aktion im Bereich des Beitrags der europäischen Zusammenarbeit zu einer qualitativ hochwertigen Bildung unter anderem wegen der Notwendigkeit der multilateralen Partnerschaften, der multilateralen Mobilität und des Informationsaustauschs zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen der transnationalen Dimension der Aktionen und Maßnahmen der Gemeinschaft besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsprinzip geht dieser Beschluss nicht über das für die Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.

(20) Mit diesem Beschluss wird für die gesamte Laufzeit des Programms ein Finanzrahmen festgesetzt, der für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne der Nummer 33 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 6. Mai 1999 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die Verbesserung des Haushaltsverfahrens(7) bildet.

(21) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(8) erlassen werden -

BESCHLIESSEN:

Artikel 1

Festlegung des Programms

(1) Mit diesem Beschluss wird ein Programm - "Erasmus Mundus" (im Folgenden "Programm" genannt) - zur Verbesserung der Qualität der Hochschulbildung in der Europäischen Union und zur Förderung des interkulturellen Verständnisses durch Zusammenarbeit mit Drittstaaten festgelegt.

(2) Die Laufzeit des Programms beginnt am 1. Januar 2004 und endet am 31. Dezember 2008.

(3) Das Programm unterstützt und ergänzt Maßnahmen, die von und in den Mitgliedstaaten ergriffen werden, wobei deren Verantwortung für die Bildungsinhalte und die Organisation der Systeme der allgemeinen und beruflichen Bildung sowie ihre kulturelle und sprachliche Vielfalt in vollem Umfang gewahrt wird.

Artikel 2

Definitionen

Für die Zwecke dieses Beschlusses bedeutet:

1. "Hochschuleinrichtung": jede Einrichtung, an der gemäß den nationalen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten Hochschulqualifikationen oder -grade erlangt werden können, ungeachtet der jeweiligen Bezeichnung dieser Einrichtung;

2. "Graduierter Studierender aus einem Drittstaat": ein Staatsangehöriger eines Drittstaats mit Ausnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union, der bereits einen ersten Hochschulabschluss erworben hat, seinen Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder der Teilnehmerstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 hat, seine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) während der letzten fünf Jahre nicht länger als insgesamt zwölf Monate in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten ausgeübt hat und zur Einschreibung zu einem Erasmus-Mundus-Masterstudiengang im Sinne des Anhangs zugelassen oder dafür eingeschrieben ist;

3. "Gastwissenschaftler aus einem Drittstaat": ein Staatsangehöriger eines Drittstaats mit Ausnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union, der seinen Wohnsitz nicht in einem der Mitgliedstaaten oder der Teilnehmerstaaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 11 hat, seine Haupttätigkeit (Studium, Erwerbstätigkeit usw.) während der letzten fünf Jahre nicht länger als insgesamt zwölf Monate in einem der Mitgliedstaaten oder Teilnehmerstaaten ausgeübt hat und über herausragende akademische und/oder berufliche Erfahrung verfügt;

4. "Graduierten- oder Postgraduiertenstudiengang": ein Studiengang, der auf einen mindestens dreijährigen ersten Hochschulabschluss folgt und zu einem zweiten oder höheren Hochschulabschluss führt.

Artikel 3

Programmziele

(1) Das allgemeine Ziel des Programms ist die Verbesserung der Qualität der europäischen Hochschuldbildung durch Förderung der Zusammenarbeit mit Drittstaaten zur Verbesserung der Entwicklung der Humanressourcen und Förderung des Dialogs und des Verständnisses zwischen den Völkern und Kulturen.

(2) Die spezifischen Ziele des Programms umfassen

a) die Förderung eines hochwertigen Bildungsangebots im Hochschulbereich, mit einem ausgeprägten europäischen Zusatznutzen, das sowohl innerhalb als auch außerhalb der Grenzen der Europäischen Union attraktiv ist;

b) die Stimulierung hoch qualifizierter Hochschulabsolventen und Wissenschaftler aus der ganzen Welt zum Erwerb von Qualifikationen und/oder Erfahrungen in der Europäischen Union sowie die Gewährleistung entsprechender Möglichkeiten;

c) den Ausbau einer stärker strukturierten Zusammenarbeit zwischen den Hochschuleinrichtungen der Europäischen Union und der Drittstaaten und die Gewährleistung einer größeren, von der Europäischen Union ausgehenden Mobilität in den europäischen Studienprogrammen;

d) die Erleichterung des Zugangs zur Hochschulbildung in der Europäischen Union und die Verbesserung ihres Profils und ihres Bekanntheitsgrads.

(3) Bei der Verwirklichung der Programmziele beachtet die Kommission die allgemeine Politik der Gemeinschaft im Bereich der Chancengleichheit von Frauen und Männern. Die Kommission stellt ferner sicher, dass keine Gruppe von Bürgern oder Staatsangehörigen von Drittstaaten ausgeschlossen oder benachteiligt wird.

Artikel 4

Aktionen des Programms

(1) Die in Artikel 3 festgelegten Programmziele werden im Rahmen der folgenden Aktionen verwirklicht:

a) Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge, die entsprechend der Qualität des vorgeschlagenen Studiengangs und der Betreuung der Studierenden ausgewählt werden;

b) ein Stipendienprogramm;

c) Partnerschaften mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten;

d) Maßnahmen zur Förderung der Attraktivität Europas als einem Ziel für die Durchführung eines Studiums;

e) technische Unterstützungsmaßnahmen.

(2) Diese Aktionen werden gemäß den im Anhang beschriebenen Verfahren und mittels folgender Arten von Konzepten umgesetzt, die gegebenenfalls auch kombiniert werden können:

a) Unterstützung der Entwicklung von gemeinsamen Bildungsprogrammen und Kooperationsnetzen zur Erleichterung des Austauschs von Erfahrungen und bewährten Praktiken;

b) verstärkte Unterstützung der Mobilität von Personen im Bereich der Hochschulbildung zwischen der Gemeinschaft und Drittstaaten;

c) Förderung der Sprachkenntnisse, vorzugsweise dadurch, dass den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, mindestens zwei der Sprachen zu lernen, die in den Ländern gesprochen werden, in denen sich die am Erasmus-Mundus-Masterstudiengang teilnehmenden Hochschuleinrichtungen befinden, und Förderung des Verständnisses für andere Kulturen;

d) Unterstützung von Pilotprojekten auf der Basis transnationaler Partnerschaften, die auf die Innovations- und Qualitätssteigerung im Bereich der Hochschulbildung ausgerichtet sind;

e) Unterstützung der Analyse und Beobachtung von Trends und Entwicklungen im Bereich der Hochschulbildung in einer internationalen Perspektive.

Artikel 5

Zugang zum Programm

Gemäß den Bedingungen und Durchführungsbestimmungen des Anhangs und unter Beachtung der Definitionen des Artikels 2 richtet sich das Programm insbesondere an

a) Hochschuleinrichtungen;

b) Studierende, denen von einer Hochschuleinrichtung ein erster Hochschulabschluss verliehen wurde;

c) Wissenschaftler und andere Akademiker, die eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben;

d) unmittelbar an der Hochschulbildung beteiligtes Personal;

e) andere öffentliche oder private Organisationen im Hochschulbereich, die sich ausschließlich an den Aktionen 4 und 5 des Anhangs beteiligen können.

Artikel 6

Programmdurchführung und Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten

(1) Die Kommission

a) gewährleistet die effiziente Durchführung der Gemeinschaftsaktionen dieses Programms gemäß dem Anhang;

b) trägt der von den Mitgliedstaaten durchgeführten bilateralen Kooperation mit Drittstaaten Rechnung;

c) konsultiert die maßgeblichen Vereinigungen und Organisationen, die auf europäischer Ebene im Bereich der Hochschulbildung tätig sind, und unterrichtet den in Artikel 8 genannten Ausschuss über ihre Stellungnahmen;

d) strebt Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und -aktionen im Bereich der Hochschulbildung und der Forschung an und entwickelt sie einbeziehende gemeinsame Aktionen.

(2) Die Mitgliedstaaten

a) ergreifen die erforderlichen Maßnahmen für den effizienten Ablauf des Programms auf der Ebene der Mitgliedstaaten und beziehen alle am Bildungsbereich Beteiligten gemäß den nationalen Gepflogenheiten ein; dabei sind sie bestrebt, als geeignet anzusehende Maßnahmen zur Beseitigung von rechtlichen und administrativen Hindernissen zu ergreifen;

b) benennen geeignete Strukturen, die eng mit der Kommission zusammenarbeiten;

c) fördern mögliche Synergien mit anderen Gemeinschaftsprogrammen und etwaigen gleichartigen nationalen Initiativen auf der Ebene der Mitgliedstaaten.

(3) Die Kommission gewährleistet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten:

a) eine angemessene Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie die Begleitung der durch dieses Programm unterstützten Aktionen;

b) die Verbreitung der Ergebnisse der im Rahmen dieses Programms durchgeführten Aktionen.

Artikel 7

Durchführungsmaßnahmen

(1) Die folgenden zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren zu erlassen:

a) jährlicher Arbeitsplan, einschließlich der Prioritäten;

b) die Auswahlkriterien und -verfahren einschließlich der Zusammensetzung und der Geschäftsordnung des Auswahlausschusses sowie die Auswahlergebnisse für die Aktion 1 unter gebührender Beachtung der Bestimmungen des Anhangs;

c) allgemeine Leitlinien für die Durchführung des Programms;

d) Jahreshaushaltsplan, Aufschlüsselung der Mittel für die verschiedenen Programmaktionen und Richtbeträge für die Stipendien;

e) Regelungen für die Überwachung und Bewertung des Programms sowie für die Verbreitung und Weitergabe der Ergebnisse.

(2) Vorschläge für Beschlüsse, die die Auswahlergebnisse mit Ausnahme der Auswahl für die Aktion 1 betreffen, und alle sonstigen zur Durchführung dieses Beschlusses erforderlichen Maßnahmen sind nach dem in Artikel 8 Absatz 3 genannten Beratungsverfahren zu erlassen.

Artikel 8

Ausschuss

(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf zwei Monate festgesetzt.

(3) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung von dessen Artikel 8.

(4) Der Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 9

Finanzierung

(1) Der Finanzrahmen für die Durchführung des Programms wird für die in Artikel 1 angegebene Laufzeit auf 230 Mio. EUR festgesetzt. Für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2006 gilt dieser Betrag als bestätigt, wenn er mit der Finanziellen Vorausschau für den 2007 beginnenden Zeitraum in Einklang steht.

(2) Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

Artikel 10

Kohärenz und Komplementarität

(1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten gewährleistet die Kommission die Gesamtkohärenz und Komplementarität mit anderen einschlägigen Politiken, Instrumenten und Aktionen der Gemeinschaft, insbesondere mit dem Sechsten Rahmenprogramm für Forschung und den Programmen der Zusammenarbeit mit Drittstaaten im Bereich der Hochschulbildung.

(2) Die Kommission unterrichtet den in Artikel 8 Absatz 1 genannten Ausschuss regelmäßig über Gemeinschaftsinitiativen in den einschlägigen Bereichen, gewährleistet eine effektive Verknüpfung und gegebenenfalls gemeinsame Aktionen zwischen diesem Programm und den Programmen und Aktionen im Bildungsbereich, die im Rahmen der Zusammenarbeit der Gemeinschaft mit Drittstaaten - einschließlich bilateraler Übereinkommen - und zuständigen internationalen Organisationen durchgeführt werden.

Artikel 11

Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union

Die Bedingungen und Einzelheiten für die Teilnahme der EWR-EFTA-Staaten und der Kandidatenstaaten für den Beitritt zur Europäischen Union an diesem Programm sind gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkünfte festzulegen, die die Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und diesen Staaten regeln.

Artikel 12

Überwachung und Bewertung

(1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überwacht die Kommission regelmäßig die Durchführung des Programms. Die Ergebnisse des Überwachungs- und Bewertungsprozesses sind bei der Durchführung des Programms zu verwenden.

Die Überwachung umfasst die Berichte gemäß Absatz 3 und besondere Maßnahmen.

(2) Das Programm wird von der Kommission unter Berücksichtigung der in Artikel 3 genannten Ziele, der Auswirkungen des Programms insgesamt und der Komplementarität der Aktionen des Programms mit den Aktionen im Rahmen anderer einschlägiger Politiken, Instrumente und Aktionen der Gemeinschaft regelmäßig bewertet.

(3) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss sowie dem Ausschuss der Regionen

a) beim Beitritt neuer Mitgliedstaaten einen Bericht über die finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm, gegebenenfalls gefolgt von Vorschlägen zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen dieser Beitritte auf das Programm. Das Europäische Parlament und der Rat beschließen baldmöglichst über derartige Vorschläge;

b) bis zum 30. Juni 2007 einen Zwischenbewertungsbericht über die mit dem Programm erzielten Ergebnisse und die qualitativen Aspekte der Durchführung des Programms;

c) bis zum 31. Dezember 2007 eine Mitteilung über die Fortsetzung des Programms;

d) bis zum 31. Dezember 2009 einen Bericht über die Ex-post-Bewertung des Programms.

Artikel 13

Inkrafttreten

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 5. Dezember 2003.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

P. Cox

Im Namen des Rates

Der Präsident

P. Lunardi

(1) ABl. C 331 E vom 31.12.2002, S. 25.

(2) ABl. C 95 vom 23.4.2003, S. 35.

(3) ABl. C 244 vom 10.10.2003, S. 14.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 8. April 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 16. Juni 2003 (ABl. C 240 E vom 7.10.2003, S. 1) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2003 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(5) ABl. C 50 vom 23.2.2002, S. 1.

(6) Beschluss Nr. 1513/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2002 über das Sechste Rahmenprogramm der Europäischen Gemeinschaft im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration als Beitrag zur Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums und zur Innovation (2002-2006) (ABl. L 232 vom 29.8.2002, S. 1).

(7) ABl. C 172 vom 18.6.1999, S. 1. Interinstitutionelle Vereinbarung geändert durch den Beschluss 2003/429/EG (ABl. L 147 vom 14.6.2003, S. 25).

(8) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

ANHANG

GEMEINSCHAFTSAKTIONEN UND AUSWAHLVERFAHREN

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

AKTION 1: ERASMUS-MUNDUS-MASTERSTUDIENGÄNGE

1. Die Gemeinschaft wählt gemäß den im Teil "Auswahlverfahren" dieses Anhangs dargelegten Verfahren europäische Postgraduiertenstudiengänge aus, die für die Zwecke dieses Programms als "Erasmus-Mundus-Masterstudiengang" bezeichnet und entsprechend der Qualität der angebotenen Kurse und der Betreuung der Studierenden ausgewählt werden.

2. Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge im Sinne dieses Programms

a) schließen mindestens drei Hochschuleinrichtungen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten ein;

b) führen ein Studienprogramm durch, das einen Studienabschnitt in mindestens zwei der in Buchstabe a) genannten drei Hochschuleinrichtungen einschließt;

c) beinhalten integrierte Verfahren für die Anerkennung der an den Partnereinrichtungen absolvierten Studienabschnitte, die auf dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS) beruhen oder damit vereinbar sind;

d) führen zur Verleihung von gemeinsamen, von den Mitgliedstaaten anerkannten oder akkreditierten Doppel- oder Mehrfachabschlüssen der teilnehmenden Hochschuleinrichtungen;

e) halten eine Mindestzahl von Studienplätzen für Studierende aus Drittstaaten bereit, die im Rahmen des Programms eine finanzielle Unterstützung erhalten, und gewährleisten die Aufnahme dieser Studierenden;

f) legen transparente Zulassungsbedingungen fest, die unter anderem geschlechtsspezifische Aspekte und Aspekte der Gerechtigkeit angemessen berücksichtigen;

g) schließen die Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen über die Auswahl der Stipendiaten (Studierende und Wissenschaftler) ein;

h) sehen angemessene Regelungen vor, die den Zugang für Studierende aus Drittstaaten und ihre Aufnahme erleichtern (Informationsangebot, Unterbringung usw.);

i) gewährleisten unbeschadet der Unterrichtssprache die Verwendung von mindestens zwei europäischen Sprachen, die in den Mitgliedstaaten, in denen die an dem Erasmus-Mundus-Masterstudiengang beteiligten Hochschuleinrichtungen liegen, gesprochen werden, und gegebenenfalls die sprachliche Vorbereitung und Betreuung der Studierenden, insbesondere durch Kurse, die von den genannten Einrichtungen organisiert werden.

3. Vorbehaltlich eines unbürokratischen jährlichen Verlängerungsverfahrens auf der Grundlage von Fortschrittsberichten werden die Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge für die Dauer von fünf Jahren ausgewählt; dieser Zeitraum kann eine einjährige Vorbereitungszeit einschließen, die dem Beginn des eigentlichen Studiengangs vorausgeht. Auf die Laufzeit des Programms bezogen wird eine ausgewogene Vertretung unterschiedlicher Studienbereiche angestrebt. Die Gemeinschaft kann die Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge finanziell unterstützen, und die Gewährung der finanziellen Unterstützung unterliegt dem jährlichen Verlängerungsverfahren.

AKTION 2: STIPENDIENPROGRAMME

1. Die Gemeinschaft führt ein einheitliches globales Stipendienprogramm ein, das sich an graduierte Studierende und Gastwissenschaftler aus Drittstaaten richtet.

a) Die Gemeinschaft kann Studierenden aus Drittstaaten, die im Rahmen eines Wettbewerbsverfahrens zu Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen zugelassen wurden, eine finanzielle Unterstützung gewähren.

b) Die Gemeinschaft kann Gastwissenschaftlern aus Drittstaaten eine finanzielle Unterstützung gewähren, die im Rahmen von Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen an den daran beteiligten Hochschuleinrichtungen eine Lehr- oder Forschungstätigkeit ausüben oder wissenschaftliche Arbeiten durchführen.

2. Die Stipendien stehen graduierten Studierenden und Wissenschaftlern aus Drittstaaten im Sinne des Artikels 2 unter der alleinigen weiteren Voraussetzung offen, dass Beziehungen zwischen der Europäischen Union und dem Herkunftsland der betreffenden Studierenden und Wissenschaftler bestehen.

3. Die Kommission stellt sicher, dass kein Studierender oder Wissenschaftler eine finanzielle Unterstützung zu demselben Zweck im Rahmen von mehr als einem Gemeinschaftsprogramm erhält.

AKTION 3: PARTNERSCHAFTEN MIT HOCHSCHULEINRICHTUNGEN IN DRITTSTAATEN

1. Die Gemeinschaft kann strukturierte Beziehungen zwischen Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen und Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten unterstützen. Neben der Qualität, die das übergreifende Kriterium darstellt, sollte auch der breiten geografischen Streuung der am Programm teilnehmenden Drittstaatseinrichtungen Rechnung getragen werden. Die Partnerschaften bieten den Rahmen für die Auslandsmobilität von Studierenden und Wissenschaftlern der Europäischen Union, die an den Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen teilnehmen.

2. Die Partnerschaften

- schließen einen Erasmus-Mundus-Masterstudiengang und mindestens eine Hochschuleinrichtung in einem Drittstaat ein;

- werden für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren unterstützt;

- bieten einen Rahmen für die Auslandsmobilität der an einem Erasmus-Mundus-Masterstudiengang beteiligten Studierenden und Lehrenden; teilnahmeberechtigt sind Studierende und Wissenschaftler, die Bürger der Europäischen Union oder Staatsangehörige eines Drittstaats sind und die sich vor Beginn der Austauschmaßnahme mindestens drei Jahre lang rechtmäßig (und aus anderen Gründen als zu Studienzwecken) in der Europäischen Union aufgehalten haben;

- stellen die Anerkennung von Studienabschnitten an der aufnehmenden Hochschuleinrichtung (d. h. im Drittstaat) sicher.

3. Die Aktivitäten im Rahmen von Partnerschaftsprojekten können ferner einschließen:

- eine Lehrtätigkeit an einer Partnereinrichtung zur Unterstützung der Lehrplanentwicklung des Projekts;

- den Austausch von Lehrkräften, Ausbildern, Verwaltungsfachleuten und anderen einschlägigen Spezialisten;

- die Entwicklung und Verbreitung neuer Methoden im Bereich der Hochschulbildung einschließlich des Einsatzes von Informations- und Kommunikationstechnologien, des Lernens mit elektronischen Hilfsmitteln, offenem Unterricht und Fernlehre;

- die Entwicklung von Kooperationsprogrammen mit Hochschuleinrichtungen in Drittstaaten zur Einführung von Studienkursen in dem betreffenden Land.

AKTION 4: VERBESSERUNG DER ATTRAKTIVITÄT

1. In diesem Aktionsbereich kann die Gemeinschaft Aktivitäten zur Verbesserung des Profils und des Bekanntheitsgrads der europäischen Bildung sowie der Zugangsmöglichkeiten zu ihr unterstützen. Die Gemeinschaft unterstützt ferner ergänzende Aktivitäten, die zu den Zielen des Programms beitragen, einschließlich Aktivitäten, die sich mit der internationalen Dimension der Qualitätssicherung, der Anerkennung von Studienleistungen, der Anerkennung europäischer Qualifikationen im Ausland und der gegenseitigen Anerkennung von Qualifikationen in Zusammenarbeit mit Drittstaaten, der Lehrplanentwicklung und der Mobilität befassen.

2. Zu den förderfähigen Einrichtungen können öffentliche und private Organisationen zählen, die im Inland oder auf internationaler Ebene im Hochschulbereich tätig sind. Die Aktivitäten werden im Rahmen von Netzen durchgeführt, die mindestens drei Organisationen aus drei verschiedenen Mitgliedstaaten einschließen und denen auch Organisationen aus Drittstaaten angehören können. Die Aktivitäten (zu denen beispielsweise Seminare, Konferenzen, Workshops oder die Entwicklung von IKT-Werkzeugen und die Herstellung von Publikationsmaterial zählen) können in den Mitgliedstaaten oder in Drittstaaten stattfinden.

3. Die Werbemaßnahmen sollen Verbindungen zwischen dem Hochschul- und dem Forschungsbereich herstellen und nach Möglichkeit potenzielle Synergien nutzen.

4. In diesem Aktionsbereich kann die Gemeinschaft internationale thematische Netze unterstützen, die sich mit den genannten Aspekten befassen.

5. Die Gemeinschaft kann gegebenenfalls Pilotprojekte mit Drittstaaten zur Weiterentwicklung der Zusammenarbeit mit diesen Staaten im Bereich der Hochschulbildung unterstützen.

6. Die Gemeinschaft unterstützt eine Vereinigung ehemaliger Studierender (aus Drittstaaten und aus Europa), die einen Erasmus-Mundus-Masterstudiengang absolviert haben.

AKTION 5: TECHNISCHE UNTERSTÜTZUNGSMASSNAHMEN

Bei der Durchführung des Programms kann die Kommission auf Experten, auf eine Exekutivagentur, auf bestehende zuständige Stellen in den Mitgliedstaaten und erforderlichenfalls auf sonstige Formen der technischen Unterstützung zurückgreifen, die aus dem Gesamtbudget des Programms finanziert werden können.

AUSWAHLVERFAHREN

Die Auswahlverfahren werden gemäß Artikel 7 Absatz 1 festgelegt. Bei diesen Verfahren sind folgende Vorgaben einzuhalten:

a) Die Vorschläge im Rahmen der Aktionen 1 und 3 werden von einem Auswahlausschuss ausgewählt, der sich aus hochrangigen Persönlichkeiten der akademischen Kreise und Vertretern der verschiedensten Einrichtungen des Hochschulbereichs in der Europäischen Union zusammensetzt und in dem eine vom Ausschuss gewählte Person den Vorsitz führt. Der Auswahlausschuss gewährleistet, dass die Erasmus-Mundus-Masterstudiengänge und die Partnerschaften höchsten akademischen Ansprüchen genügen.

b) Jedem ausgewählten Erasmus-Mundus-Masterstudiengang wird eine bestimmte Anzahl von Stipendien im Rahmen von Aktion 2 zugeteilt. Die Auswahl der Studenten aus Drittstaaten wird von den an den Erasmus-Mundus-Masterstudiengängen beteiligten Einrichtungen vorgenommen. Zu den Auswahlverfahren gehört ein Clearingmechanismus auf europäischer Ebene, mit dem verhindert werden soll, dass es bei den Studienfächern sowie den Herkunftsregionen und Aufnahmestaaten der Studierenden und Wissenschaftler zu starken Unausgewogenheiten kommt.

c) Die Vorschläge im Rahmen der Aktion 4 werden von der Kommission ausgewählt.

d) Im Rahmen der Auswahlverfahren werden die gemäß Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b) benannten Strukturen konsultiert.

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