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Document 32003D0864

2003/864/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 (Nur der schwedische text ist verbindlich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4532) über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und -hühnern, vorgelegt von Schweden für das Jahr 2004

ABl. L 325 vom 12.12.2003, p. 59–61 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/864/oj

32003D0864

2003/864/EG: Entscheidung der Kommission vom 5. Dezember 2003 (Nur der schwedische text ist verbindlich) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4532) über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und -hühnern, vorgelegt von Schweden für das Jahr 2004

Amtsblatt Nr. L 325 vom 12/12/2003 S. 0059 - 0061


Entscheidung der Kommission

vom 5. Dezember 2003

(Nur der schwedische text ist verbindlich)

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 4532)

über eine besondere Finanzhilfe der Gemeinschaft für ein Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und -hühnern, vorgelegt von Schweden für das Jahr 2004

(2003/864/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 806/2003(2), insbesondere auf die Artikel 19 und 20;

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Schutz des Verbrauchers vor Krankheiten und Infektionen, die direkt oder indirekt vom Tier auf den Menschen übertragen werden können (Zoonosen), ist von höchster Bedeutung.

(2) Die Gemeinschaft überprüft zur Zeit ihre Politik der Überwachung und Verhütung von Zoonosen.

(3) Der wissenschaftliche Ausschuss "Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" war gebeten worden, ein Gutachten auf der Grundlage der Politik der Zoonose-Überwachung abzugeben, wobei der Einschätzung der Gefährdung durch Zoonose-Infektionen, die für die öffentliche Gesundheit von großer Bedeutung sind, besondere Beachtung zukommen sollte.

(4) In der Schlussfolgerung seiner Stellungnahme vom 12. April 2000 bezeichnete der wissenschaftliche Ausschuss "Veterinärmaßnahmen im Zusammenhang mit der öffentlichen Gesundheit" Campylobacter als eine der derzeit wichtigsten Erregerarten lebensmittelbedingter Zoonosen, wenn man von der Zahl der festgestellten Infektionen beim Menschen ausgeht. Er anerkennt, dass es bei der Epidemiologie von Campylobacter als Erreger einer lebensmittelbedingten Zoonose eine Reihe von Wissenslücken gibt. In der Stellungnahme wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Wirksamkeit strikter Hygienegrenzen in Gefluegelbetrieben dokumentiert werden müsse, und dass die Verfahren zur Verringerung der Campylobacter-Prävalenz in Gefluegelbetrieben erneut auf ihre Effizienz zu prüfen sind.

(5) Im Jahr 2000 legten die schwedischen Behörden im Hinblick auf eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft ein mehrjähriges nationales Überwachungsprogramm für Campylobacter-Erreger bei Masthähnchen und -hühnern vor; durch dieses Programm sollen die Prävalenz-Basisdaten sowohl in der Primärproduktion als auch in der Lebensmittelkette eingeschätzt und die Umsetzung von Hygienemaßnahmen in den Gefluegelbetrieben kontinuierlich intensiviert werden, um die Prävalenz in den Zuchtbetrieben und in der Folge auch in der Lebensmittelkette zu senken. Das Programm begann am 1. Juli 2001.

(6) Angesichts der Bedeutung von Campylobacter als Zoonose-Erreger erschien es sinnvoll, für einen angemessenen Zeitraum innerhalb von höchstens vier Jahren Schweden eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Deckung eines Teils der anfallenden Kosten und zur Sammlung wertvoller wissenschaftlich-technischer Daten zu gewähren. Aus haushaltstechnischen Gründen wird die Unterstützung durch die Gemeinschaft jedes Jahr neu festgelegt. Auf der Grundlage der Entscheidungen 2001/29/EG(3), 2001/866/EG(4) und 2002/989/EG(5) der Kommission stellte die Kommission eine Finanzhilfe für das zweite Halbjahr 2001 und für die Jahre 2002 und 2003 zur Verfügung.

(7) Die schwedischen Behörden haben die erforderlichen Informationen über die Durchführung des Programms in den Jahren 2001, 2002 und 2003 vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass es wirksam durchgeführt wurde.

(8) Am 5. September 2003 legten die schwedischen Behörden ein Programm für eine finanzielle Unterstützung durch die Gemeinschaft im Jahr 2004 vor, dem am 8. Oktober 2003 eine überarbeitete Fassung folgte. Auf dieser Grundlage ist es angezeigt, die für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2004 gebilligte Finanzhilfe der Gemeinschaft auf einen Betrag von höchstens 160000 EUR festzulegen.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(6) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, von der Abteilung Garantie des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert; aus Gründen der Finanzkontrolle finden die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 Anwendung.

(10) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die vorgesehenen Maßnahmen wirksam durchgeführt werden und die zuständigen Behörden alle erforderlichen Informationen fristgerecht übermitteln.

(11) Es ist zu klären, welcher Wechselkurs für die gemäß Artikel 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro(7) in nationaler Währung vorgelegten Anträge auf Zahlung anzuwenden ist.

(12) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Das von Schweden vorlegte Programm zur Überwachung von Campylobacter-Erregern bei Masthähnchen und -hühnern wird für einen Zeitraum von zwölf Monaten, beginnend am 1. Januar 2004, genehmigt.

(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Absatz 1 wird auf 50 % (ohne MwSt.) der Schweden entstandenen Kosten für die Laboranalysen festgesetzt, d. h. bis zu einem Betrag von 160 SEK pro bakteriologische Analyse auf Campylobacter, 320 SEK je Analyse für das Fingerprinting von Campylobacter bzw. einem Hoechstbetrag von 160000 EUR.

Artikel 2

(1) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 Absatz 2 wird Schweden gewährt, sofern das Programm gemäß den entsprechenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts, einschließlich der Vorschriften über den Wettbewerb und die Vergabe öffentlicher Aufträge sowie unter den in Buchstaben a) bis e) genannten Bedingungen durchgeführt wird.

a) Bis zum 1. Januar 2004 werden die zur Durchführung des Programms erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft gesetzt.

b) Bis spätestens vier Wochen nach Ende des Berichtszeitraums wird eine finanzielle und technische Zwischenbewertung der ersten fünf Programmmonate übermittelt. Der Bericht muss dem im Anhang vorgegebenen Modell entsprechen.

c) Bis spätestens zum 31. März 2005 wird ein Schlussbericht über die technische Durchführung des Programms übermittelt, mit Belegen für die getätigten Ausgaben und die während des Zeitraums vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2004 erzielten Ergebnisse.

d) In diesen Berichten werden substanzielle und brauchbare wissenschaftlich-technische Informationen liefert, die dem Ziel der gemeinschaftlichen Intervention gerecht werden.

e) Das Programm wird wirksam umgesetzt.

(2) Wird die in Absatz 1 Buchstabe c) genannte Frist nicht eingehalten, so wird die Finanzhilfe am 1. Mai um 25 %, am 1. Juni um 50 %, am 1. Juli um 75 % und am 1. September um 100 % gekürzt.

Artikel 3

Als Wechselkurs für die im Monat "n" in nationaler Währung eingereichten Anträge wird der am 10. Tag des Monats "n+1" oder des ersten vorausgehenden Tags, für den ein Wechselkurs vorliegt, zugrunde gelegt.

Artikel 4

Diese Entscheidung gilt ab 1. Januar 2004.

Artikel 5

Diese Entscheidung ist an das Königreich Schweden gerichtet.

Brüssel, den 5. Dezember 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 1.

(3) ABl. L 6 vom 11.1.2001, S. 22.

(4) ABl. L 323 vom 7.12.2001, S. 26.

(5) ABl. L 344 vom 19.12.2002, S. 45.

(6) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(7) ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1.

ANHANG

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