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Document 32003D0840

2003/840/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und rechtliche Zusammenarbeit im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft

ABl. L 321 vom 6.12.2003, p. 41–42 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/840/oj

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32003D0840

2003/840/EG: Beschluss des Rates vom 17. November 2003 über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und rechtliche Zusammenarbeit im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft

Amtsblatt Nr. L 321 vom 06/12/2003 S. 0041 - 0042


Beschluss des Rates

vom 17. November 2003

über den Abschluss des Übereinkommens Nr. 180 des Europarats über Information und rechtliche Zusammenarbeit im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft im Namen der Europäischen Gemeinschaft

(2003/840/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Übereinkommen Nr. 180 des Europarats über Information und rechtliche Zusammenarbeit im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft (im Folgenden "Übereinkommen" genannt) wurde ein internationales System der Vorabinformation und Verwaltungszusammenarbeit geschaffen, das vornehmlich die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft.

(2) Da die Dienste der Informationsgesellschaft (gemäß der Definition in Artikel 2 des Übereinkommens) im Fernabsatz, elektronisch und auf individuellen Abruf eines Dienstleistungsempfängers erbracht werden, erfordern sie keinen physischen Ortswechsel des Dienstleisters oder des Leistungsempfängers. Sie sind folglich Gegenstand der gemeinschaftlichen Handelspolitik und fallen nach der vom Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Gutachten 1/94 betreffend die Welthandelsorganisation(1) dargelegten Auffassung in die ausschließliche Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft.

(3) Die Erfahrungen mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft(2), die seit 1999 allgemein angewandt wird, sind ausgesprochen positiv, sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vorabinformation über Gesetzesvorhaben als auch des Dialogs zwischen Verwaltungen auf dem Gebiet der Online-Dienste.

(4) Es sollte auf internationaler Ebene innerhalb des Europarats rasch ein vergleichbarer Mechanismus geschaffen werden, wobei die Gemeinschaft ein unmittelbares Interesse an der Teilnahme hat. Ein Mechanismus dieser Art würde ihr die Möglichkeit geben, sich über Gesetzgebungsinitiativen anderer Länder auf dem Laufenden zu halten und sich bei Bedarf zu den Vorhaben zu äußern, die im Online-Kontext ernste rechtliche und wirtschaftliche Auswirkungen haben könnten.

(5) Ein Beitritt zum Übereinkommen würde in der Praxis auf dem System beruhen, das 1983 mit der später aufgehobenen und durch die Richtlinie 98/34/EG kodifizierten Richtlinie 83/189/EWG eingeführt wurde; damit ließen sich in erster Linie zusätzliche Meldepflichten vermeiden, die über das hinausgehen, wozu die Mitgliedstaaten aufgrund der Richtlinie 98/34/EG ohnehin verpflichtet sind.

(6) Das Übereinkommen sollte genehmigt werden -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Das Übereinkommen Nr. 180 des Europarats über Information und rechtliche Zusammenarbeit im Bereich der Dienste der Informationsgesellschaft wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Übereinkommens ist diesem Beschluss beigefügt(3).

Artikel 2

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), das Übereinkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 17. November 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Alemanno

(1) Gutachten 1/94 des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. November 1994, Slg. 1994, S. I-5267.

(2) ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37. Zuletzt geändert durch Richtlinie 98/48/EG (ABl. L 217 vom 5.8.1998, S. 18).

(3) Der Wortlaut des geschlossenen Übereinkommens liegt in englischer und französischer Sprache vor, wobei beide Wortlaute gleichermaßen verbindlich sind.

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