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Document 32003D0689

    2003/689/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2003 mit einer Liste der Betriebe in Estland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3429)

    ABl. L 251 vom 3.10.2003, p. 21–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 20/03/2014; Aufgehoben durch 32014D0160

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/689/oj

    32003D0689

    2003/689/EG: Entscheidung der Kommission vom 2. Oktober 2003 mit einer Liste der Betriebe in Estland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3429)

    Amtsblatt Nr. L 251 vom 03/10/2003 S. 0021 - 0022


    Entscheidung der Kommission

    vom 2. Oktober 2003

    mit einer Liste der Betriebe in Estland, die für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen sind

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3429)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/689/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 807/2003(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Drittlandsbetriebe können nur für die Einfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden, wenn sie die allgemeinen und spezifischen Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG erfuellen.

    (2) Ein Kontrollbesuch der Gemeinschaft hat ergeben, dass die Tiergesundheitslage in Estland insbesondere hinsichtlich der Übertragung von Krankheiten durch Fleisch mit der Lage in den Mitgliedstaaten vergleichbar und die Durchführung von Kontrollen bei der Frischfleischerzeugung zufriedenstellend ist.

    (3) Estland hat zum Zwecke von Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 72/462/EWG Einzelheiten des Betriebs übermittelt, der für die Ausfuhr von Frischfleisch in die Gemeinschaft zugelassen werden sollte.

    (4) Der von Estland vorgeschlagene Betrieb erfuellt alle Anforderungen der Richtlinie 72/462/EG, um als Schlachthof und zugelassener Zerlegungsbetrieb eingestuft zu werden, aus dem im Übereinstimmung mit Artikel 18 der Richtlinie Einfuhren in die Europäischen Union zugelassen werden können.

    (5) Eine Gemeinschaftskontrolle vor Ort hat gezeigt, dass die Hygienestandards dieses Betriebs ausreichen und er somit in eine erste gemäß der Richtlinie 72/462/EWG erstellte Liste von Betrieben aufgenommen werden kann, aus denen die Einfuhr von frischem Fleisch zugelassen ist.

    (6) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der im Anhang aufgeführte Betrieb in Estland wird für die Ausfuhr von frischem Fleisch in die Gemeinschaft gemäß den Bedingungen der Richtlinie 72/462/EWG, einschließlich Artikel 18 Absatz 1 Buchstaben a) und b), zugelassen.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung gilt ab 6. Oktober 2003.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 2. Oktober 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28.

    (2) ABl. L 122 vom 16.5.2003, S. 36.

    ANHANG

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