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Document 32003D0392

    2003/392/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidungen 2003/70/EG und 2003/71/EG hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Gameten der Salmoniden aus Norwegen oder von den Färöer (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1675)

    ABl. L 135 vom 3.6.2003, p. 27–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/2004

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/392/oj

    32003D0392

    2003/392/EG: Entscheidung der Kommission vom 23. Mai 2003 zur Änderung der Entscheidungen 2003/70/EG und 2003/71/EG hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Gameten der Salmoniden aus Norwegen oder von den Färöer (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1675)

    Amtsblatt Nr. L 135 vom 03/06/2003 S. 0027 - 0030


    Entscheidung der Kommission

    vom 23. Mai 2003

    zur Änderung der Entscheidungen 2003/70/EG und 2003/71/EG hinsichtlich der Einfuhr von lebenden Gameten der Salmoniden aus Norwegen oder von den Färöer

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1675)

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    (2003/392/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7,

    gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(3), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 6,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Aufgrund des Auftretens der infektiösen Anämie der Salmoniden (ISA) in Norwegen wurde die Entscheidung 2003/70/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden in Norwegen(4) erlassen.

    (2) Das Auftreten der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöer führte zur Annahme der Entscheidung 2003/71/EG der Kommission vom 29. Januar 2003 über bestimmte Schutzmaßnahmen hinsichtlich der infektiösen Anämie der Salmoniden auf den Färöer(5).

    (3) Aus Gründen der technischen Klarheit sollten die Entscheidungen 2003/70/EG und 2003/71/EG auch vorsehen, dass lebende Gameten von Salmoniden mit Ursprung in Norwegen oder auf den Färöer, die in die Gemeinschaft eingeführt werden, aus einem Betrieb kommen, der keinen tiergesundheitlichen Beschränkungen aufgrund eines Verdachts oder eines Ausbruchs der infektiösen Anämie der Salmoniden unterliegt.

    (4) Die Entscheidungen 2003/70/EG und 2003/71/EG sind daher entsprechend zu ändern.

    (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Entscheidung 2003/70/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von lebenden Gameten von Salmoniden mit Ursprung in Norwegen zu, wenn die Sendungen von einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I begleitet werden."

    2. Anhang I wird durch den Text in Anhang I der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 2

    Die Entscheidung 2003/71/EG wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 1 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

    "(3) Die Mitgliedstaaten lassen die Einfuhr von lebenden Gameten von Salmoniden mit Ursprung auf den Färöer zu, wenn die Sendungen von einer Bescheinigung gemäß dem Muster in Anhang I begleitet werden."

    2. Anhang I wird durch den Text in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Entscheidung gilt ab 6. Juni 2003.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 23. Mai 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 268 vom 24.9.1991, S. 56.

    (2) ABl. L 162 vom 1.7.1996, S. 1.

    (3) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

    (4) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 76.

    (5) ABl. L 26 vom 31.1.2003, S. 80.

    ANHANG I

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    ANHANG II

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