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Document 32003D0249

    2003/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Chile zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1184)

    ABl. L 93 vom 10.4.2003, p. 32–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/09/2020: This act has been changed. Current consolidated version: 03/02/2011

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/249/oj

    32003D0249

    2003/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 9. April 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Chile zuzulassen (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1184)

    Amtsblatt Nr. L 093 vom 10/04/2003 S. 0032 - 0035


    Entscheidung der Kommission

    vom 9. April 2003

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten von Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Chile zuzulassen

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1184)

    (2003/249/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/22/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    auf Antrag Frankreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, grundsätzlich nicht aus außereuropäischen Ländern in die Gemeinschaft verbracht werden; davon ausgenommen sind die Mittelmeerländer, Australien, Neuseeland, Kanada und der festländische Teil der Vereinigten Staaten. Die Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen zu solange gewährleistet ist, dass kein Risiko der Verbreitung von Schadorganismen besteht.

    (2) In Chile ist es gängige Praxis, Pflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Abstammung von durch einen Mitgliedstaat gelieferten Pflanzen anzuziehen. Diese Pflanzen könnten anschließend wieder in die Gemeinschaft ausgeführt werden, um für die Früchteerzeugung angepflanzt zu werden.

    (3) Mit den Entscheidungen 2000/700/EG(3) und 2002/316/EG(4) der Kommission wurden seit der Saison 2001 unter bestimmten Bedingungen für begrenzte Zeiträume Ausnahmen von einigen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG für Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Chile zugelassen.

    (4) Die Umstände, die zu dieser Ausnahmeregelung geführt haben, sind weiterhin vorhanden und es liegen keine neuen Informationen vor, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen rechtfertigen würden.

    (5) Die Mitgliedstaaten sollten daher ermächtigt werden, unter bestimmten Bedingungen für einen begrenzten Zeitraum Ausnahmen zu gewähren.

    (6) Die Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen wird widerrufen, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder dass diese Bedingungen nicht eingehalten wurden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Mitgliedstaaten werden ermächtigt, Ausnahmen von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote gemäß Anhang III, Teil A Nummer 18 dieser Richtlinie für Erdbeerpflanzen von Fragaria L., zum Anpflanzen bestimmt, außer Saatgut, mit Ursprung in Chile (nachstehend "die Pflanzen" genannt) zuzulassen.

    Die Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen gemäß Absatz 1 (nachstehend "die Ermächtigung" genannt) unterliegt zusätzlich zu den Anforderungen der Anhänge I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG auch den Bedingungen im Anhang und gilt nur für Pflanzen, die in den folgenden Zeiträumen in die Gemeinschaft eingeführt werden:

    a) zwischen dem 1. Juni 2003 und dem 30. September 2003;

    b) zwischen dem 1. Juni 2004 und dem 30. September 2004;

    c) zwischen dem 1. Juni 2005 und dem 30. September 2005 und

    d) zwischen dem 1. Juni 2006 und dem 30. September 2006.

    Artikel 2

    Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 30. November des Einfuhrjahres

    a) Informationen über die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Pflanzenmengen und

    b) einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 des Anhangs.

    Außerdem übermitteln alle Mitgliedstaaten, in denen die Pflanzen nach der Einfuhr angepflanzt werden, der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 31. März des auf das Einfuhrjahr folgenden Jahres einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 8 des Anhangs.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten unverzüglich mit, wenn festgestellt wird, dass gemäß dieser Entscheidung erfolgte Lieferungen in ihr Hoheitsgebiet der Entscheidung nicht entsprechen.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 9. April 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 78 vom 25.3.2003, S. 10.

    (3) ABl. L 287 vom 14.11.2000, S. 65.

    (4) ABl. L 113 vom 30.4.2002, S. 32.

    ANHANG

    Besondere Bedingungen für Erdbeerpflanzen (Fragaria L.), zum Anpflanzen bestimmt, außer Samen, mit Ursprung in Chile, die unter die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 1 der vorliegenden Entscheidung fallen

    1. Die Pflanzen müssen für die Früchteerzeugung in der Gemeinschaft bestimmt sein und müssen ferner

    a) ausschließlich von Mutterpflanzen abstammen, die aus einem Mitgliedstaat eingeführt und nach einem zugelassenen Zertifizierungsverfahren eines Mitgliedstaats zertifiziert wurden;

    b) auf Flächen angezogen worden sein, die:

    - in einem Gebiet liegen, das von der gewerbsmäßigen Erdbeererzeugung isoliert ist,

    - mindestens 1 Kilometer entfernt von der nächstgelegenen Kultur von Erdbeerpflanzen liegen, die für die Erzeugung von Früchten oder Ausläufern bestimmt sind und den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

    - mindestens 200 Meter entfernt von allen anderen Pflanzen der Gattung Fragaria liegen, die den Bedingungen dieser Entscheidung nicht entsprechen,

    - nach der Beseitigung der Vorkultur und vor der Anpflanzung mit geeigneten Methoden amtlich untersucht und nachweislich frei von Schadorganismen, einschließlich Globodera pallida (Stone) Behrens und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens, sind, oder behandelt wurden, um die Schadorganismen zu entfernen;

    c) vom Pflanzenschutzdienst Chiles mindestens dreimal während der Vegetationsperiode sowie vor der Ausfuhr nochmals offiziell auf die Anwesenheit der Schadorganismen untersucht worden sein, die in Teil A der Anhänge I und II der Richtlinie 2000/29/EG aufgeführt sind. Dies sind insbesondere:

    - Arabis mosaic virus,

    - Colletotrichum acutatum Simmonds,

    - Globodera pallida (Stone) Behrens,

    - Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens,

    - Naupactus leucoloma (Boheman),

    - Phytophthora fragariae Hickmann var. fragariae,

    - Strawberry crinkle virus,

    - Strawberry mild yellow edge virus,

    - Strawberry vein banding virus,

    - Xanthomonas fragariae Kennedy and King,

    - Xiphinema americanum Cobb sensu lato (außereuropäische Populationen) und

    andere Schadorganismen, die in der Gemeinschaft bekannterweise nicht vorkommen, wie z. B.:

    - Aegorhinus phaleratus Erichson,

    - Aegorhinus superciliosus germari (Gay Solier),

    - Chaetosiphon thomasi Hille Risambers,

    - Pseudoleucania bilitura Guenée,

    - Fusarium oxysporum fsp. fragariae,

    - Fragaria Chiloensis ilar virus,

    wobei in jedem Fall eine Schädlingsfreiheit festgestellt werden muss;

    d) vor der Ausfuhr

    - von Erde oder einem anderen Kultursubstrat durch Abschütteln befreit worden sein,

    - durch Entfernung von Pflanzenresten gereinigt und von Blüten und Früchten frei sein.

    2. Die Pflanzen müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das gemäß Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG auf der Grundlage der darin beschriebenen Untersuchung in Chile ausgestellt wurde.

    Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    - unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Angabe der vor der Ausfuhr zuletzt durchgeführten Behandlung(en),

    - unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2003/249/EG der Kommission" und den Sortennamen sowie das Zertifizierungsverfahren des Mitgliedstaats, nach dem die Mutterpflanzen zertifiziert wurden.

    3. Die Pflanzen dürfen nur über die von dem Mitgliedstaat für die Zwecke dieser Ausnahme bestimmten Einlassstellen in die Gemeinschaft eingeführt werden.

    Diese Grenzübergangsorte sowie der Name und die Anschrift der für die Grenzübergangsorte zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG werden der Kommission rechtzeitig von den Mitgliedstaaten mitgeteilt und den anderen Mitgliedstaaten auf deren Ersuchen hin zur Verfügung gestellt.

    In den Fällen, in denen die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen als dem Mitgliedstaat erfolgt, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht, und arbeiten mit diesen Stellen zusammen, um zu gewährleisten, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

    4. Der Einführer wird vor dem Verbringen der Pflanzen in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß den Nummern 1 bis 6 unterrichtet.

    Der genannte Einführer teilt den zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats rechtzeitig im Voraus folgende Einzelheiten über jede Einfuhr mit:

    - Art des Materials,

    - Menge der Pflanzen,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr,

    - vorgesehener Grenzübergangsort,

    - Name, Anschriften und Standorte der Betriebe, in denen die Pflanzen unter amtlicher Kontrolle gelagert werden, bis die Ergebnisse der Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 vorliegen, oder der Betriebe gemäß Nummer 6, in denen die Pflanzen angepflanzt werden, nachdem sie erfolgreich den Untersuchungen und Tests gemäß Nummer 5 unterzogen wurden.

    Der Einführer setzt die zuständigen amtlichen Stellen möglichst unmittelbar nach Bekanntwerden über jegliche Änderungen der genannten Einzelheiten in Kenntnis.

    Der betreffende Mitgliedstaat teilt diese Einzelheiten und Änderungen unverzüglich der Kommission mit.

    Mindestens zwei Wochen vor der Verbringung der Pflanzen aus dem Lagerbetrieb teilt der Einführer der zuständigen amtlichen Stelle die Betriebe gemäß Nummer 6 mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden.

    5. Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und Nummer 8 dieser Entscheidung werden von den in der Richtlinie genannten zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, der von der Ermächtigung Gebrauch macht, und gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit den vorgenannten Stellen des Mitgliedstaats durchgeführt, in dem die Pflanzen angepflanzt werden.

    Während der Untersuchung werden von dem Mitgliedstaat/den Mitgliedstaaten gegebenenfalls auch Untersuchungen auf die Schadorganismen gemäß Nummer 1 Buchstabe c) durchgeführt. Jede Feststellung solcher Schadorganismen wird der Kommission unverzüglich notifiziert. Zur Beseitigung der Schadorganismen und erforderlichenfalls der befallenen Pflanzen werden angemessene Maßnahmen getroffen.

    Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden können.

    6. Die Pflanzen dürfen nur in amtlich registrierten und für den Zweck der Ausnahme zugelassenen Betrieben angepflanzt werden

    Der Name und die Anschrift des Besitzers dieses Betriebs werden den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem diese Betriebe liegen, von der Person, die die Pflanzen anpflanzen will, vorab mitgeteilt.

    Liegt der Ort des Anpflanzens in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, so teilen die zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, der von der Ausnahmeregelung Gebrauch macht, den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt werden sollen, Name und Anschrift der Betriebe mit, in denen die Pflanzen angepflanzt werden sollen. Diese Angaben werden nach Eingang der Vorabmeldung des Einführers gemäß Nummer 4 übermittelt.

    7. Die zuständigen amtlichen Stellen tragen dafür Sorge, dass alle Pflanzen, die nicht gemäß Nummer 6 angepflanzt wurden, unter ihrer Aufsicht vernichtet werden.

    Aufzeichnungen über die Menge an vernichteten Pflanzen sind aufzubewahren und der Kommission auf Anfrage zur Verfügung zu stellen.

    8. Während der auf die Einfuhr folgenden Vegetationsperiode wird ein angemessener Prozentsatz der Pflanzen von den zuständigen amtlichen Stellen des Mitgliedstaats, in dem die Pflanzen angepflanzt wurden, zu geeigneten Zeitpunkten in den Betrieben gemäß Nummer 6 visuell auf Schadorganismen oder Anzeichen oder Symptome von Schadorganismen untersucht. Zur Identifizierung der Schadorganismen, die die visuell festgestellten Anzeichen oder Symptome verursacht haben, sind geeignete Tests durchzuführen. Pflanzen, die sich bei den genannten Untersuchungen oder Tests nicht als frei von den unter Nummer 1 Buchstabe c) aufgeführten Schadorganismen erwiesen haben, müssen unverzüglich unter Aufsicht der zuständigen Stellen vernichtet werden. Die Kommission wird unverzüglich darüber in Kenntnis gesetzt.

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