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Document 32003D0063

    2003/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas vorübergehende Ausnahmen von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 338)

    ABl. L 24 vom 29.1.2003, p. 11–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/11/2008

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2003/63(1)/oj

    32003D0063

    2003/63/EG: Entscheidung der Kommission vom 28. Januar 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas vorübergehende Ausnahmen von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 338)

    Amtsblatt Nr. L 024 vom 29/01/2003 S. 0011 - 0014


    Entscheidung der Kommission

    vom 28. Januar 2003

    zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas vorübergehende Ausnahmen von der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zu gewähren

    (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 338)

    (2003/63/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/89/EG(2), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

    auf Antrag des Vereinigten Königreichs,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Richtlinie 2000/29/EG dürfen nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel(3) mit Ursprung in Kuba grundsätzlich nicht in die Gemeinschaft verbracht werden. Die Richtlinie lässt jedoch Ausnahmen von dieser Regel zu, soweit eine Ausbreitung von Schadorganismen nicht zu befürchten ist.

    (2) In Kuba ist der frühe Anbau von nicht zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln unter Verwendung von Pflanzkartoffeln aus bestimmten Mitgliedstaaten gängige Praxis. Ein Teil der Versorgung der Gemeinschaft mit Frühkartoffeln wurde durch Einfuhren solcher Kartoffeln aus Kuba sichergestellt.

    (3) Seit 1987 sind mit einer Reihe von Entscheidungen, zuletzt mit der Entscheidung 2001/99/EG der Kommission(4), für begrenzte Zeiträume und unter besonderen Bedingungen für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln mit Ursprung in bestimmten Provinzen Kubas Ausnahmen von gewissen Bestimmungen der Richtlinie 2000/29/EG gewährt worden.

    (4) Die Umstände, die zur Gewährung dieser Ausnahmen geführt haben, sind weiterhin gegeben. Es liegen keine neuen Informationen vor, die eine Überprüfung der besonderen Bedingungen erforderlich machen würden.

    (5) Die Mitgliedstaaten sind daher zu ermächtigen, für begrenzte Zeiträume unter besonderen Bedingungen Ausnahmen zu gewähren.

    (6) Diese Ermächtigung zur Gewährung von Ausnahmen ist aufzuheben, wenn festgestellt wird, dass die in dieser Entscheidung festgelegten besonderen Bedingungen entweder nicht ausreichen, um die Einschleppung von Schadorganismen in die Gemeinschaft zu verhindern, oder nicht eingehalten wurden.

    (7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG hinsichtlich der Verbote von Anhang III Teil A Nummer 12 derselben Richtlinie können die Mitgliedstaaten die Einfuhr von nicht zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln mit Ursprung in Kuba in ihr Hoheitsgebiet unter den Bedingungen des Anhangs dieser Entscheidung zulassen.

    Artikel 2

    Die Einfuhrmitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission anhand der Meldung nach dem Anhang Nummer 2 Buchstabe b), wenn sie von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen.

    Die Einfuhrmitgliedstaaten melden der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten vor dem 1. September 2003, dem 1. September 2004 und dem 1. September 2005 die gemäß dieser Entscheidung eingeführten Mengen und übermitteln einen ausführlichen technischen Bericht über die amtlichen Untersuchungen gemäß dem Anhang Nummer 2 Buchstabe f). Die Kommission erhält eine Kopie von jedem Pflanzengesundheitszeugnis.

    Artikel 3

    Artikel 1 gilt für nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln, die während folgender Zeiträume in die Gemeinschaft eingeführt werden:

    i) zwischen dem 1. Februar 2003 und dem 31. Mai 2003;

    ii) zwischen dem 1. Januar 2004 und dem 31. Mai 2004;

    iii) zwischen dem 1. Januar 2005 und dem 31. Mai 2005.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 28. Januar 2003

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1.

    (2) ABl. L 355 vom 30.12.2002, S. 45.

    (3) Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

    (4) ABl. L 36 vom 7.2.2001, S. 5.

    ANHANG

    BESONDERE BEDINGUNGEN FÜR KARTOFFELN MIT URSPRUNG IN KUBA, FÜR DIE EINE AUSNAHMEREGELUNG GEMÄSS ARTIKEL 1 DIESER ENTSCHEIDUNG GILT

    1. Gemäß Artikel 1 eingeführte Kartoffeln, die nicht zum Pflanzen bestimmt sind, müssen zusätzlich zu den Anforderungen in den Anhängen I, II und IV der Richtlinie 2000/29/EG folgende besondere Bedingungen erfuellen:

    a) Sie sind entweder unreife, d. h. losschalige Kartoffeln ohne Korkschicht, oder sie sind mit einem Keimhemmungsmittel behandelt worden.

    b) Sie sind in den Provinzen Ciego de Avila, La Habana, Matanzas oder Pinar del Rio in Gebieten erzeugt worden, die als frei von Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. gelten.

    c) Sie gehören Sorten an, deren Pflanzgut ausschließlich aus den Mitgliedstaaten oder aus anderen Ländern, aus denen die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG erlaubt ist, nach Kuba eingeführt worden ist.

    d) Sie sind in einer der unter Buchstabe b) genannten Provinzen direkt aus in einem der Mitgliedstaaten zertifiziertem Pflanzgut oder aus in einem anderen Land zertifizierten Pflanzgut erwachsen, aus dem die Einfuhr von zum Pflanzen bestimmten Kartoffeln in die Gemeinschaft gemäß Anhang III der Richtlinie 2000/29/EG zulässig ist, oder sie stammen aus der ersten unmittelbaren Nachkommenschaft solcher in den unter Buchstabe b) genannten Provinzen angebauter amtlich anerkannter Pflanzkartoffeln, wenn diese Nachkommenschaft nach den in Kuba geltenden Bestimmungen als Pflanzkartoffeln zugelassen war.

    e) Sie sind entweder in Betrieben erzeugt worden, die in den letzten fünf Jahren keine Kartoffeln anderer als unter Buchstabe c) genannter Sorten angebaut haben, oder, im Fall von Staatsbetrieben, auf Parzellen, die von anderen Parzellen getrennt sind, auf denen in den letzten fünf Jahren andere Kartoffeln als die unter Buchstabe c) genannten angebaut worden sind.

    f) Sie sind nur mit Geräten in Berührung gekommen, die solchen Kartoffeln vorbehalten oder die nach jeder Verwendung für andere Zwecke in geeigneter Weise desinfiziert worden sind.

    g) Sie haben sich nicht in Lagerhäusern befunden, in denen Kartoffeln anderer als unter Buchstabe c) genannter Sorten gelagert worden sind.

    h) Sie sind entweder in neuen Säcken oder in Behältnissen verpackt, die in geeigneter Weise desinfiziert worden sind; jeder Sack bzw. jedes Behältnis wird mit einem amtlichen Etikett versehen, das die in Nummer 3 aufgeführten Angaben trägt.

    i) Sie sind vor der Ausfuhr von Erde, Blättern und anderem pflanzlichen Besatz gereinigt worden.

    j) Sie müssen von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet sein, das in Kuba gemäß den Artikeln 7 und 13 der Richtlinie 2000/29/EG aufgrund einer Untersuchung gemäß der genannten Richtlinie ausgestellt wurde und mit dem insbesondere bescheinigt wird, dass sie von den unter Buchstabe b) genannten Schadorganismen frei sind.

    Das Pflanzengesundheitszeugnis muss folgende Angaben enthalten:

    - Unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung":

    - den Vermerk "Diese Sendung erfuellt die Bedingungen der Entscheidung 2003/63/EG";

    - die Sortennamen,

    - die Kennnummer oder Bezeichnung des Betriebs, in dem die Kartoffeln erzeugt worden sind, und dessen Anschrift;

    - die Bezugsangabe, die eine Identifizierung der gemäß Buchstabe d) verwendeten Pflanzgutpartie ermöglicht;

    - unter der Rubrik "Behandlung zur Entseuchung und/oder Desinfektion" die Einzelheiten zu den etwaigen unter Buchstabe a) zweiter Fall und/oder Buchstabe h) genannten Behandlungen.

    2. a) Die Kartoffeln dürfen nur über solche Grenzübergangsstellen verbracht werden, die von dem Mitgliedstaat, in dem sie sich befinden, für die Zwecke der Ermächtigung gemäß Artikel 1 bestimmt worden sind. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission diese Grenzübergangsstellen sowie Bezeichnung und Anschrift der für jede Grenzübergangsstelle zuständigen amtlichen Stelle gemäß der Richtlinie 2000/29/EG rechtzeitig im Voraus mit und machen diese Angaben auf Antrag den übrigen Mitgliedstaaten zugänglich. Erfolgt die Einfuhr in die Gemeinschaft in einem anderen Mitgliedstaat als dem, der von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht, so unterrichten die zuständigen amtlichen Stellen des Einfuhrmitgliedstaats die zuständigen amtlichen Stellen der Mitgliedstaaten, die von der Ermächtigung Gebrauch machen, und arbeiten mit ihnen zusammen, um sicherzustellen, dass die Bestimmungen dieser Entscheidung eingehalten werden.

    b) Der Einführer wird vor der Einfuhr in die Gemeinschaft amtlich über die Bedingungen gemäß Nummer 1 Buchstaben a) bis j) und Nummer 2 Buchstaben a) bis e) unterrichtet. Der Einführer zeigt folgende Einzelheiten jeder Einfuhr in die Gemeinschaft vorab rechtzeitig bei den zuständigen amtlichen Stellen des betreffenden Einfuhrmitgliedstaats an:

    - Art der Kartoffeln,

    - Menge der Kartoffeln,

    - vorgesehener Zeitpunkt der Einfuhr und Grenzübergangsstelle,

    - Betrieb gemäß Buchstabe d).

    Der Einführer teilt der zuständigen amtlichen Stelle jede Änderung hinsichtlich der angezeigten Einfuhr unmittelbar nach Bekanntwerden und auf jeden Fall vor dem Zeitpunkt der Einfuhr der Kartoffeln mit.

    Der betreffende Mitgliedstaat übermittelt die vorgenannten Einzelheiten und die Einzelheiten der etwaigen Änderung unverzüglich der Kommission.

    c) Die Untersuchungen, gegebenenfalls einschließlich der Tests, gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2000/29/EG und gemäß den Bestimmungen dieser Entscheidung werden von den in der genannten Richtlinie angegebenen zuständigen amtlichen Stellen durchgeführt. Die Pflanzengesundheitskontrollen werden von dem Mitgliedstaat durchgeführt, der von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch macht.

    Außerdem führt dieser Mitgliedstaat bei der Pflanzengesundheitskontrolle auch Untersuchungen und gegebenenfalls Tests auf alle anderen Schadorganismen durch. Unbeschadet der Überwachung gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich erste Möglichkeit der genannten Richtlinie legt die Kommission fest, inwieweit die Untersuchungen gemäß Artikel 21 Absatz 3 zweiter Gedankenstrich zweite Möglichkeit der genannten Richtlinie in das Untersuchungsprogramm gemäß Artikel 21 Absatz 5 Unterabsatz 3 derselben Richtlinie aufgenommen werden sollen.

    d) Die Kartoffeln dürfen nur in einem Betrieb verpackt oder umgepackt werden, der von den zuständigen amtlichen Stellen zugelassen und registriert worden ist.

    e) Die Kartoffeln werden in geschlossene Behältnisse verpackt oder umgepackt, die zur unmittelbaren Lieferung an Einzelhändler oder Endverbraucher geeignet sind und das im Einfuhrmitgliedstaat für diesen Zweck übliche Gewicht, höchstens jedoch 25 kg, nicht überschreiten. Auf der Verpackung sind die Nummer des registrierten Betriebs gemäß Buchstabe d) und der kubanische Ursprung anzugeben.

    f) Die Mitgliedstaaten, die von der Ermächtigung gemäß Artikel 1 Gebrauch machen, stellen, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit dem Einfuhrmitgliedstaat, sicher, dass aus jeder Sendung von 50 Tonnen gemäß dieser Entscheidung eingeführten Kartoffeln oder aus jedem Teil davon mindestens zwei Stichproben von je 200 Knollen gezogen werden, die für amtliche Untersuchungen auf Ralstonia solanacearum (Smith) Yabuuchi et al. und Clavibacter michiganensis ssp. sepedonicus (Spieckermann et Kotthoff) Davis et al. gemäß den üblichen Gemeinschaftsverfahren für Diagnose und Nachweis dieser Schadorganismen bestimmt sind. Die Knollen werden auch gemäß der "Return-PAGE"-Methode oder dem c-DNA-Hybridisierungsverfahren amtlich auf Potato spindle tuber viroid untersucht.

    Darüber hinaus werden die Knollen amtlich auf das Vorhandensein von Meloidogyne chitwoodi Golden et al. (alle Populationen) oder Meloidogyne fallax Karssen untersucht.

    Besteht ein Verdacht auf Anwesenheit eines der in Unterabsatz 1 genannten Schadorganismen, so verbleiben die Partien getrennt unter amtlicher Überwachung und dürfen weder in den Verkehr gebracht noch verwendet werden, bis bestätigt worden ist, dass die Anwesenheit dieser Schadorganismen bei diesen Untersuchungen nicht festgestellt werden konnte.

    3. Gemäß Nummer 1 Buchstabe h) muss jeder Sack bzw. jedes Behältnis folgende Angaben tragen:

    a) Name der das Etikett ausstellenden Behörde,

    b) Name der Ausfuhrorganisation, falls vorhanden,

    c) Vermerk "Nicht zum Pflanzen bestimmte Kartoffeln mit Ursprung in Kuba",

    d) Sorte,

    e) Erzeugungsprovinz,

    f) Größe der Kartoffeln,

    g) angegebenes Nettogewicht der Kartoffeln,

    h) Vermerk "Gemäß den Vorschriften der Entscheidung 2003/63/EG",

    i) Aufdruck oder Stempel im Auftrag der kubanischen Pflanzenschutzorganisation.

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