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Document 32002R1381

Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06

ABl. L 200 vom 30.7.2002, p. 14–17 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2006: This act has been changed. Current consolidated version: 02/08/2002

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1381/oj

32002R1381

Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission vom 29. Juli 2002 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06

Amtsblatt Nr. L 200 vom 30/07/2002 S. 0014 - 0017


Verordnung (EG) Nr. 1381/2002 der Kommission

vom 29. Juli 2002

zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 des Rates vom 10. Dezember 2001 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen für den Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2004(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 ist bis zur vollständigen Aussetzung der Zollsätze des Gemeinsamen Zolltarifs für Waren des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I der Verordnung die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gelten, für jedes Wirtschaftsjahr ein Gesamtzollkontingent zum Zollsatz Null zu eröffnen. Das Zollkontingent für Waren des KN-Codes 1701 11 10 für das Wirtschaftsjahr 2002/03 beläuft sich auf 85313 Tonnen (Weißzuckeräquivalent). Für jedes folgende Wirtschaftsjahr werden die Kontingente gegenüber den Kontingenten des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres um 15 v. H. angehoben.

(2) Diese Bestimmungen sind gemäß der mit der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 des Rates vom 19. Juni 2001 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(2), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 680/2002 der Kommission(3), eingeführten gemeinsamen Handelsregelung durchzuführen.

(3) Die Rohzuckereinfuhren im Rahmen des Gesamtzollkontingents müssen zu Bedingungen erfolgen, die jeweils dem Raffinationsbedarf der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 entsprechen.

(4) Die Erfahrungen mit der Verordnung (EG) Nr. 1978/2001 der Kommission vom 10. Oktober 2001 zur Eröffnung eines Zollkontingents für Rohrrohzucker zur Raffination mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für das Wirtschaftsjahr 2001/02(4) rechtfertigen die Festlegung von Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Kontingenten für einen längeren Zeitraum. Dieser Zeitraum soll sich über vier Wirtschaftsjahre erstrecken.

(5) Um für den von den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft ausgeführten Rohrohrzucker einen angemessenen Preis zu gewährleisten, sollte ein von den Raffinierern zu zahlender Mindestpreis festgelegt werden. Der Mindestpreis sollte die für die Wirtschaftsjahre 2002/03 bis 2005/06 geltenden Faktoren berücksichtigen.

(6) Die allgemeinen Vorschriften für Einfuhrlizenzen gemäß Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2299/2001(6), sowie die in der Verordnung (EG) Nr. 1464/95 der Kommission(7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 996/2002(8) festgelegten besonderen Vorschriften für den Zuckersektor sollten Anwendung finden. Um die Verwaltung der Kontingente im Rahmen der vorliegenden Verordnung zu erleichtern und um die Einhaltung der jährlichen Hoechstmengen zu gewährleisten, sollten Durchführungsvorschriften für die Erteilung von Lizenzen für die Einfuhr von Rohzucker, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent beschlossen werden.

(7) In den Bestimmungen über den Nachweis der Ursprungseigenschaft nach den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2002(10), ist der für die Zwecke allgemeiner Zollpräferenzen zu verwendende Begriff "Ursprungswaren" definiert.

(8) Da der Rat bei der Festlegung der Gesamtzollkontingente keinen Spielraum für die Überschreitung dieser Mengen vorgesehen hat, soll auf alle in Weißzuckeräquivalent umgerechneten Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebene Menge hinaus eingeführt werden, der volle Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs angewandt werden. Um übermäßige Rohzuckereinfuhren aus den am wenigsten entwickelten Ländern in die Gemeinschaft zu vermeiden, sind Durchführungsvorschriften erforderlich, um zu gewährleisten, dass die eingeführten Zuckermengen an bis zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres oder vor einem bestimmten, von dem Mitgliedstaat bestgelegten Datum tatsächlich raffiniert werden.

(9) Damit die in der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 festgelegten jährlichen Hoechstmengen eingehalten werden, sollten die Mitgliedstaaten der Kommission die Rohzuckermengen, ausgedrückt in Weißzuckeräquivalent, mitteilen.

(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für allgemeine Präferenzen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden die Regeln für die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für Rohrrohzucker zur Raffination nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 für die Wirtschaftsjahre 2002/03, 2003/04, 2004/05 und 2005/06 festgelegt.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Begriff:

- "Wirtschaftsjahr" das in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m) der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannte Wirtschaftsjahr.

- "Raffinierer" eine Person, die die Einfuhren für den Eigenbedarf seiner Raffinerie im Sinne des Artikels 7 Absatz 4 vierter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 tätigt.

Artikel 3

(1) Für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in einem Land, für das gemäß Anhang I zu der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 die Sonderregelungen für die am wenigsten entwickelten Länder gelten, werden für die folgenden Wirtschaftsjahre die folgenden Gesamtzollkontingente, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null eröffnet:

- 85313 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2002/03,

- 98110 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2003/04,

- 112827 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2004/05 und

- 129751 Tonnen für das Wirtschaftsjahr 2005/06.

Diese Kontingente erhalten die folgenden laufenden Nummern (09.4302), (09.4303), (09.4304) und (09.4305).

Diese Kontingente werden am ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres eröffnet und bleiben bis zum letzten Tag dieses Wirtschaftsjahres offen.

(2) Alle Zölle des gemeinsamen Zolltarifs und alle zusätzlichen Zölle nach Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 auf die Einfuhren im Rahmen dieser Zollkontingente werden ausgesetzt.

Artikel 4

(1) Für die Raffinierer gilt für die Einfuhren im Rahmen der Zollkontingente nach Artikel 3 Absatz 1 ein Mindesteinkaufspreis für Rohzucker in Standardqualität (cif, frei ab den europäischen Häfen der Gemeinschaft).

(2) Der Mindesteinfuhrpreis des jeweiligen Wirtschaftsjahres entspricht dem in Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Interventionspreis für Rohzucker, abzüglich des mit dem Rendementwert von 0,92 für Rohzucker multiplizierten Betrags der Anpassungsbeihilfe an die Raffinierungsindustrie für das betreffende Wirtschaftsjahr nach Artikel 38 Absätze 1 und 4 der genannten Verordnung.

Artikel 5

(1) Für Einfuhren innerhalb der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Kontingente ist eine Einfuhrlizenz, die nach Maßgabe dieser Verordnung und im Einklang mit den Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1464/95 erteilt wird, erforderlich.

(2) Die Lizenzanträge sind von den Raffinierern bei den zuständigen Stellen der in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten zu stellen. Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, mit der sich der Raffinierer verpflichtet, die betreffende Rohzuckermenge vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dem sie eingeführt wird, zu raffinieren.

(3) Die Einfuhrlizenzen dürfen nur im Rahmen der Grenzen der Zollkontingente gemäß Artikel 3 Absatz 1 erteilt werden. Diese Lizenzen werden von dem betreffenden Einfuhrmitgliedstaat erteilt.

(4) Den Raffinierern steht es frei, ihre Lizenzen auf andere Raffinierer zu übertragen. In diesem Fall setzt der Raffinierer die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Originallizenzen ausgestellt hat, unverzüglich davon in Kenntnis. Die Einfuhr- und Raffinationsverpflichtungen sind jedoch nicht übertragbar, und Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt weiter.

(5) Die Einfuhrlizenzen gelten vom Datum ihrer Erteilung bis zum Ende des Wirtschaftsjahres, für das sie erteilt wurden. Wird im Einklang mit Absatz 8 vor Eröffnung des Kontingents eine Lizenz erteilt, so gilt die Lizenz erst ab dem Datum der Eröffnung.

(6) Als Sicherheit für die Lizenzen wird ein Betrag von 0,30 EUR je 100 kg Zucker Nettogewicht festgesetzt.

(7) Die Einfuhrlizenzanträge und die Lizenzen müssen folgende Angaben enthalten:

- in Abschnitt 8: das Einfuhrland/die Einfuhrländer (Land/Länder, das/die in die Sonderregelungen für am wenigsten entwickelte Länder gemäß Spalte H des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 einbezogen ist/sind),

- in den Abschnitten 17 und 18: die Rohzuckermenge, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent,

- in Abschnitt 20: "Gemäß Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2501/2001 eingeführter Rohzucker zur Raffination. Kontingent Nr. ... (in Artikel 3 Absatz 1 genannte Nummer)".

(8) Der Zeitraum, in dem Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt werden können, beginnt drei Wochen vor dem ersten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres.

(9) Anträge auf Einfuhrlizenzen sind von Montag bis Freitag jeder Woche bei der zuständigen Stelle des betreffenden Einfuhrmitgliedstaats zu stellen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission am ersten Arbeitstag der folgenden Woche die nach dem Ursprungsland aufgeschlüsselten Rohzuckermengen, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, mit, für die in der vorherigen Woche Einfuhrlizenzen beantragt wurden.

(10) Die Lizenzen werden am vierten Arbeitstag nach der in Absatz 9 genannten Mitteilung erteilt, vorausgesetzt, die Kommission hat keinen Einspruch erhoben.

(11) Die Kommission errechnet wöchentlich die Gesamtmenge, für die Einfuhrlizenzen beantragt wurden. Übersteigen die Lizenzanträge das Zollkontingent für das laufende Wirtschaftsjahr, so begrenzt die Kommission die Lizenzerteilung im Verhältnis zu der Restmenge und informiert soweit angebracht die Mitgliedstaaten, dass die Hoechstmenge für das betreffende Zollkontingent erreicht wurde.

Artikel 6

(1) Der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren im Rahmen des Zollkontingents nach Artikel 3 Absatz 1 wird durch ein im Einklang mit den Artikeln 67 bis 97 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission ausgestelltes Ursprungszeugnis nach Formblatt A erbracht.

(2) Das Ursprungszeugnis nach Formblatt A enthält in Feld 4:

- den Hinweis "Zollkontingent Nr. ... (in Artikel 3 Absatz 1 genannte Nr.) - Verordnung (EG) Nr. .../...",

- das Datum der Verladung des Zuckers im begünstigten Ausfuhrland und das Wirtschaftsjahr, für das die Lieferung durchgeführt wird,

- den KN-Code 1701 11 10.

(3) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaats vermerken auf dem Ursprungszeugnis nach Formblatt A:

- das anhand eines Frachtdokuments ermittelte Ende der Verladevorgänge im Verschiffungshafen,

- die Einfuhrdaten und die tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen.

(4) Übertragen Raffinierer gemäß Artikel 5 Absatz 4 Einfuhrlizenzen auf andere Raffinierer, so sammelt der Mitgliedstaat die ausgefuellten Ursprungszeugnisse nach Formblatt A und übermittelt eine Kopie dieser Ursprungszeugnisse an den Mitgliedstaat, der die Einfuhrlizenzen ursprünglich ausgestellt hat.

Artikel 7

(1) Die Mitgliedstaaten führen über die mit den in Artikel 6 genannten Ursprungszeugnissen tatsächlich eingeführten Rohzuckermengen Buch und rechnen diese Mengen auf Grundlage des angegebenen Polarisierungsgrads und unter Anwendung der in Abschnitt II Punkt 3 des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Bestimmungen in Weißzuckeräquivalent um.

(2) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 gilt für die in Weißzuckeräquivalent umgerechneten eingeführten Mengen, die über die in der in Artikel 5 genannten Einfuhrlizenz eingetragene Menge hinausgehen, der volle, zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gültige Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs.

(3) Der Raffinierer, der die Lizenz beantragt hat, muss innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der gemäß Artikel 5 Absatz 2 für die Raffination gesetzten Frist dem Mitgliedstaat, der die Lizenz erteilt hat, einen von ihm als ausreichend erachteten Raffinationsnachweis vorlegen.

(4) Sollte der betreffende Zucker nicht innerhalb des vorgeschriebenen Zeitraums raffiniert worden sein und liegt kein Fall höherer Gewalt vor, so ist der Raffinierer zur Zahlung eines Betrags in voller Höhe des für die Einfuhr von Rohzucker in dem betreffenden Wirtschaftsjahr geltenden Zollsatz verpflichtet, gegebenenfalls zuzüglich des höchsten in dem betreffenden Wirtschaftsjahr angewandten Zusatzzolls.

(5) Konnte eine Zuckermenge nicht rechtzeitig zur Raffination in dem betreffenden Wirtschaftsjahr ausgeliefert werden und liegt kein Fall höherer Gewalt vor, so kann der betreffende Einfuhrmitgliedstaat auf Ersuchen des Raffinierers die Geltungsdauer der Lizenz um 30 Tage ab dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres verlängern. In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker auf das vorherige Wirtschaftsjahr im Rahmen des für dieses Jahr geltenden Kontingents angerechnet.

(6) Konnte eine Zuckermenge nicht vor Ablauf eines Wirtschaftsjahres raffiniert werden, so kann der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen der Raffinerie die Frist für die Raffination um höchstens 90 Tagen ab dem Beginn des folgenden Wirtschaftsjahres verlängern. In diesem Fall wird der betreffende Rohzucker innerhalb der verlängerten Frist raffiniert und auf das vorherige Wirtschaftsjahr im Rahmen des für dieses Jahr geltenden Kontingents angerechnet.

Artikel 8

Die in Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1260/2001 genannten Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

a) zu Beginn des Wirtschaftsjahres, die Mengen an Rohzucker, die voraussichtlich aus den verschiedenen betroffenen Ländern eingeführt werden,

b) monatlich für den Vormonat das Gewicht der Rohzuckereinfuhren, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, für die Einfuhrlizenzen nach Artikel 5 erteilt wurden,

c) monatlich:

- das Gewicht der Mengen Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel" und als Weißzuckeräquivalent, die im Rahmen der in Artikel 5 genannten Lizenzen in den vorhergehenden drei Monaten tatsächlich eingeführt wurden, nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt,

- das Gewicht der Mengen Rohzucker, ausgedrückt in Gewicht "tel quel" und als Weißzuckeräquivalent, die in den vorhergehenden drei Monaten raffiniert wurden,

d) vor dem 1. November:

- das Gewicht der Rohzuckereinfuhren, ausgedrückt in Gewicht "tel quel" und als Weißzuckeräquivalent, die im vorausgegangen Wirtschaftsjahr im Rahmen der Lizenzen nach Artikel 5 tatsächlich eingeführt wurden; nach Ursprungsländern aufgeschlüsselt,

- das Gewicht der auf das Kontingent des vorausgegangenen Wirtschaftsjahres angerechneten raffinierten Rohzuckereinfuhren, ausgedrückt in Gewicht "tel quel" und als Weißzuckeräquivalent.

Artikel 9

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt bis zum 30. Juni 2006.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 29. Juli 2002

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 346 vom 31.12.2001, S. 1.

(2) ABl. L 178 vom 30.6.2001, S. 1.

(3) ABl. L 104 vom 20.4.2002, S. 26.

(4) ABl. L 270 vom 11.10.2001, S. 9.

(5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

(6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 19.

(7) ABl. L 144 vom 28.6.1995, S. 14.

(8) ABl. L 152 vom 12.6.2002, S. 11.

(9) ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

(10) ABl. L 68 vom 12.3.2002, S. 11.

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