Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32002R1150

    Verordnung (EG) Nr. 1150/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

    ABl. L 170 vom 29.6.2002, p. 14–14 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1150/oj

    32002R1150

    Verordnung (EG) Nr. 1150/2002 des Rates vom 27. Juni 2002 zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0014 - 0014


    Verordnung (EG) Nr. 1150/2002 des Rates

    vom 27. Juni 2002

    zur Eröffnung eines autonomen Kontingents für die Einfuhr von hochwertigem Rindfleisch

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Im Hinblick auf das Interesse der Gemeinschaft an der Entwicklung harmonischer Handelsbeziehungen zu Drittländern und die erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Schwierigkeiten, mit denen gegenwärtig eine Reihe von Lieferländern zu kämpfen hat, empfiehlt es sich, vorübergehend ein autonomes gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10000 Tonnen hochwertigem frischen, gekühlten oder gefrorenen Rindfleisch zu eröffnen.

    (2) Der Rindfleischmarkt ist im Begriff, sich wieder zu stabilisieren. Die Nachfrage der Verbraucher in der Gemeinschaft nimmt zu, insbesondere nach hochwertigem Rindfleisch. Ein zusätzliches Zollkontingent mit verringertem Zollsatz für hochwertiges Rindfleisch würde im Interesse sowohl der Verbraucher als auch der Lieferanten liegen.

    (3) Es ist sicherzustellen, dass alle interessierten Marktteilnehmer der Gemeinschaft jederzeit gleichen Zugang zu diesem Kontingent haben und das Kontingent angemessen überwacht wird. Zu diesem Zweck sollte für die Nutzung des Kontingents die Vorlage einer Echtheitsbescheinigung vorgeschrieben werden, die Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse ausweist.

    (4) Gemäß Artikel 32 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1) werden die Zollkontingente für die unter die vorliegende Verordnung fallenden Erzeugnisse von der Kommission entsprechend den Vorschriften eröffnet und verwaltet, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der genannten Verordnung festgelegt wurden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis 30. Juni 2003 wird ein gemeinschaftliches Zollkontingent für die Einfuhr von 10000 Tonnen (ausgedrückt in Erzeugnisgewicht) hochwertigem frischen, gekühlten oder gefrorenen Rindfleisch der Positionen 0201 30 00, 0202 30 90, 0206 10 95 und 0206 29 91 des Gemeinsamen Zolltarifs eröffnet.

    (2) Der im Rahmen dieses Kontingents anzuwendende Zollsatz des Gemeinsamen Zolltarifs beträgt 20 % des Zollwerts.

    Artikel 2

    Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung, die nach dem Verfahren des Artikels 43 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erlassen werden, umfassen Bestimmungen, wonach die Inanspruchnahme des in Artikel 1 genannten Kontingents die Vorlage eines Echtheitszeugnisses voraussetzt, das Beschaffenheit und Ursprung der Erzeugnisse gewährleistet.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Arias Cañete

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2345/2001 der Kommission (ABl. L 315 vom 1.12.2001, S. 29).

    Top