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Document 32002R1148

    Verordnung (EG) Nr. 1148/2002 des Rates vom 26. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    ABl. L 170 vom 29.6.2002, p. 11–12 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2003; Stillschweigend aufgehoben durch 32004R0226

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/1148/oj

    32002R1148

    Verordnung (EG) Nr. 1148/2002 des Rates vom 26. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0011 - 0012


    Verordnung (EG) Nr. 1148/2002 des Rates

    vom 26. Juni 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 26,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Der Rat hat mit der Verordnung (EG) Nr. 2505/96(1) Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Der Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen und geeignete Mengen festzulegen sowie bei bestimmten Zollkontingenten die Mengen zu erhöhen und die Zeiträume zu verlängern, ohne daß der Markt für diese Waren gestört wird.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 ist daher entsprechend zu ändern.

    (3) Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vor -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2002 wie folgt geändert:

    - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2935 wird auf 80000 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 2

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2002 wie folgt geändert:

    - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2799 wird auf 50000 Tonnen festgesetzt;

    - die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2950 wird auf 6500 Tonnen festgesetzt.

    Artikel 3

    Die in der Tabelle zu dieser Verordnung aufgeführten Gemeinschaftszollkontingente werden mit Wirkung vom 1. Juli 2002 dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 hinzugefügt.

    Artikel 4

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    C. Villalobos

    (1) ABl. L 345 vom 31.12.1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2559/2001 (ABl. L 344 vom 28.12.2001, S. 5).

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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