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Document 32002R0597

Verordnung (EG) Nr. 597/2002 der Kommission vom 5. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

ABl. L 91 vom 6.4.2002, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 09/08/2010; Aufgehoben durch 32010R0642

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/597/oj

32002R0597

Verordnung (EG) Nr. 597/2002 der Kommission vom 5. April 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

Amtsblatt Nr. L 091 vom 06/04/2002 S. 0009 - 0011


Verordnung (EG) Nr. 597/2002 der Kommission

vom 5. April 2002

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Einfuhrzölle im Getreidesektor

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000(2), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 2 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 der Kommission(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2104/2001(4), stellt die Zollbehörde des Entladehafens eine Bescheinigung über die jeweils entladenen Mengen aus. Das Format dieser Bescheinigung ist in dieser Verordnung jedoch nicht festgelegt, was zu Harmonisierungsproblemen geführt hat. Um diesen Problemen zu begegnen, ist somit ein Bescheinigungsmuster einzuführen.

(2) Unter besonderen und außergewöhnlichen Bedingungen kann die gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 vorgenommene Berechnung der repräsentativen cif-Einfuhrpreise dazu führen, dass der Zoll für Weichweizen unterer Qualitäten niedriger ist als für Weichweizen höherer Qualitäten. Es empfiehlt sich, den niedrigsten Zollsatz für die betreffenden Qualitäten anzuwenden.

(3) Gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 muss der Einführer des Weichweizens oder Hartweizens zusätzlich zu den in der Verordnung (EG) Nr. 1162/95 der Kommission(5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2298/2001(6), vorgesehenen Sicherheiten eine besondere Sicherheit leisten, falls der Zoll für die einzuführende Qualität nicht dem höchsten Zoll für das einzuführende Erzeugnis entspricht. Mit dieser Sicherheit soll die Zahlung des der eingeführten Qualität entsprechenden Zolls gewährleistet werden. Ist der für jede Menge geltende Zoll gleich Null, so ist diese Sicherheit nicht mehr erforderlich.

(4) Gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1249/96 nehmen die Zollbehörden bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse repräsentative Stichproben, um den anwendbaren Zollsatz nach Maßgabe der Qualität des eingeführten Erzeugnisses zu bestimmen. Ist der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten eines Erzeugnisses identisch, so hat diese Probenahme im Hinblick auf dieses Ziel keinen Sinn mehr.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 1249/96 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Zollbehörde des Entladehafens stellt nach dem Muster des Anhangs VI eine Bescheinigung über die jeweils entladenen Erzeugnismengen aus. Die Verminderung des Einfuhrzolls gemäß Unterabsatz 1 wird nur gewährt, wenn diese Bescheinigung die Ware bis zum Zeitpunkt der Erfuellung der Einfuhrzollförmlichkeiten begleitet."

2. Artikel 4 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die repräsentativen cif-Einfuhrpreise für Hartweizen, Gerste und Mais sowie für die einzelnen Standardqualitäten von Weichweizen sind die Summe der in Absatz 1 Buchstaben a), b) und c) aufgeführten Berechnungselemente.

Ist der repräsentative cif-Einfuhrpreis für Weichweizen einer unteren Qualität jedoch höher als für Weichweizen einer höheren Qualität, so wird zur Berechnung des Zolls, der für die unmittelbar höheren Qualitäten gilt, deren repräsentativer cif-Einfuhrpreis niedriger ist, der höchste repräsentative cif-Einfuhrpreis zugrunde gelegt.

Für Weichweizen der mittleren oder unteren Standardqualität kann die Kommission, wenn in die Weltmarktpreise Subventionen seitens der Drittländer für Exporte nach einem europäischen Land oder einem Land des Mittelmeerraums eingehen, diese Subventionen bei der Ermittlung des repräsentativen cif-Preises für Einfuhren in die Gemeinschaft berücksichtigen."

3. Dem Artikel 5 wird folgender Absatz angefügt: "Ist der für die verschiedenen Qualitäten geltende Einfuhrzoll jedoch gleich Null, so ist die Verpflichtung gemäß dem vorstehenden Absatz zweiter Gedankenstrich nicht erforderlich."

4. Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Im Fall von Hartweizen sowie von Weichweizen der oberen oder mittleren Standardqualität und im Fall von Hartmais sind durch die Zollstelle, bei der die Einfuhrsendung in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurde, in Anwendung der Bestimmungen des Anhangs der Richtlinie 76/371/EWG der Kommission bei jeder Einfuhr repräsentative Stichproben zu nehmen. Diese Probenahme findet jedoch nicht statt, wenn der Einfuhrzoll für die verschiedenen Qualitäten identisch ist."

5. Es wird ein Anhang VI angefügt, der im Anhang dieser Verordnung aufgeführt ist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. April 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21.

(2) ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1.

(3) ABl. L 161 vom 29.6.1996, S. 125.

(4) ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 8.

(5) ABl. L 117 vom 24.5.1995, S. 2.

(6) ABl. L 308 vom 27.11.2001, S. 16.

ANHANG

"ANHANG VI

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