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Document 32002R0221

    Verordnung (EG) Nr. 221/2002 der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 37 vom 7.2.2002, p. 4–6 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 28/02/2007

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2002/221/oj

    32002R0221

    Verordnung (EG) Nr. 221/2002 der Kommission vom 6. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Höchstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 037 vom 07/02/2002 S. 0004 - 0006


    Verordnung (EG) Nr. 221/2002 der Kommission

    vom 6. Februar 2002

    zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 zur Festsetzung der Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln

    (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 315/93 des Rates vom 8. Februar 1993 zur Festlegung von gemeinschaftlichen Verfahren zur Kontrolle von Kontaminanten in Lebensmitteln(1), insbesondere Artikel 2 Absatz 3,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 sind zum Schutz der öffentlichen Gesundheit Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln festzulegen.

    (2) Die Verordnung (EG) Nr. 466/2001 der Kommission(2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2375/2001 des Rates(3), legt Hoechstgehalte für bestimmte Kontaminanten in Lebensmitteln fest, die ab 5. April 2002 gelten. Insbesondere in Anhang I sind Hoechstgehalte für Blei, Cadmium und Quecksilber in verschiedenen Fischereierzeugnissen festgelegt.

    (3) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit ist es unerlässlich, den Gehalt an Kontaminanten auf toxikologisch vertretbare Werte zu begrenzen. Die Hoechstgehalte für Blei, Cadmium und Quecksilber müssen sicher sein und so niedrig angesetzt werden, wie dies im Wege der guten Praxis bei der Herstellung oder in der Land- bzw. Fischereiwirtschaft vernünftigerweise zu erreichen ist. Neue analytische Daten haben es erforderlich gemacht, einschlägige Bestimmungen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 hinsichtlich dieser Kontaminanten in verschiedenen Fischereierzeugnissen zu überprüfen. Die überarbeiteten Bestimmungen halten ein hohes Gesundheitsschutzniveau für die Verbraucher aufrecht.

    (4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung geändert.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 20. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab dem 5. April 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 6. Februar 2002

    Für die Kommission

    David Byrne

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 37 vom 13.2.1993, S. 1.

    (2) ABl. L 77 vom 16.3.2001, S. 1.

    (3) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 1.

    ANHANG

    Abschnitt 3 (Schwermetalle) des Anhangs I zur Verordnung (EG) Nr. 466/2001 wird wie folgt geändert:

    a) bezüglich Blei (Pb) werden die Ziffern 3.1.4, 3.1.4.1. und 3.1.6 wie folgt ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    b) bezüglich Cadmium (Cd) werden die Ziffern 3.2.5, 3.2.5.1 und 3.2.6 wie folgt ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) bezüglich Quecksilber (Hg), wird 2.3.1.1 wie folgt ersetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    (1) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Hoechstgehalt für den gesamten Fisch.

    (2) Sofern der gesamte Fisch zum Verzehr bestimmt ist, gilt der Hoechstgehalt für den gesamten Fisch.

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