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Document 32002L0068

Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

ABl. L 195 vom 24.7.2002, pp. 32–33 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/68/oj

32002L0068

Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

Amtsblatt Nr. L 195 vom 24/07/2002 S. 0032 - 0033


Richtlinie 2002/68/EG des Rates

vom 19. Juli 2002

zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Verbundsorten von Öl- und Faserpflanzenarten sollten in den Geltungsbereich der Richtlinie 2002/57/EG(3) aufgenommen werden. Außerdem sind die Anforderungen an die Verbundsorten, einschließlich der Farbe des für Verpackungen von zertifiziertem Saatgut von Verbundsorten vorgeschriebenen amtlichen Etiketts, festzulegen.

(2) Wegen ihrer zunehmenden Bedeutung in der Gemeinschaft sollte zusätzlich zu dem Saatgut von Sonnenblumen noch Saatgut von anderen Hybridsorten von Öl- und Faserpflanzenarten in bestimmte Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2002/57/EG einbezogen werden.

(3) Die Richtlinie 2002/57/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Wegen der zunehmenden Bedeutung dieses Saatguts in der Gemeinschaft hat die Kommission die Entscheidung 95/232/EG(4) angenommen, um die Anforderungen an Saatgut von Raps- und Rüben-Hybriden und Verbundsorten dieser Arten festzulegen. Diese Entscheidung ist am 30. Juni 2002 ausgelaufen. Daher empfiehlt es sich, die gemeinschaftlichen Bedingungen für den Verkehr mit derartigem Saatgut so lange aufrechtzuerhalten, bis die neuen Bestimmungen Anwendung finden -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 2002/57/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 2 wird folgender Absatz eingefügt: "(3a) Änderungen der Absätze 1 Buchstaben c) und d) zur Aufnahme von Hybriden anderer Öl- und Faserpflanzen als Sonnenblumen in den Geltungsbereich dieser Richtlinie werden nach dem Verfahren des Artikels 25 Absatz 2 erlassen."

2. In Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a) wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: "Bei zertifiziertem Saatgut einer Verbundsorte ist das Etikett blau mit einer diagonalen grünen Linie."

3. Der folgende Artikel wird eingefügt: "Artikel 19a

(1) Die Mitgliedstaaten erlauben das Inverkehrbringen von Saatgut von Öl- und Faserpflanzenarten in Form einer Verbundsorte.

(2) Für die Zwecke von Absatz 1 gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) 'Verbundsorte': Gemenge aus zertifiziertem Saatgut einer bestimmten bestäuberabhängigen Hybride, die gemäß der Richtlinie 2002/53/EG amtlich zugelassen ist, mit zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer bestimmter, gleichermaßen zugelassener Bestäuber, die mechanisch in einem bestimmten Verhältnis miteinander vermischt wurden, das von den Erhaltungszüchtern der genannten Komponenten gemeinsam festgelegt wird und der Zertifizierungsbehörde mitgeteilt worden ist;

b) 'bestäuberabhängige Hybride': männlich-sterile Hybride als Komponente der Verbundsorte (weibliche Komponente);

c) 'Bestäuber': Pollen absondernde Komponente der Verbundsorte (männliche Komponente).

(3) Für das Saatgut der weiblichen und der männlichen Komponenten werden Beizmittel in unterschiedlichen Farben verwendet."

Artikel 2

In Artikel 5 Absatz 5 der Entscheidung 95/232/EG wird das Datum "30. Juni 2002" durch das Datum "30. Juni 2003" ersetzt.

Artikel 3

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens am 30. Juni 2003 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4

Diese Richtlinie tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 2 gilt ab 1. Juli 2002.

Artikel 5

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 19. Juli 2002.

Im Namen des Rates

Der Präsident

T. Pedersen

(1) Stellungnahme vom 2. Juli 2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) Stellungnahme vom 17.7.2002 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(3) ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

(4) ABl. L 154 vom 5.7.1995, S. 22. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/18/EG (ABl. L 4 vom 9.1.2001, S. 36).

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