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Document 32002E0401

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend Nigeria sowie die Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/373/GASP

    ABl. L 139 vom 29.5.2002, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/02/2005; Aufgehoben durch 32005E0082

    ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2002/401/oj

    32002E0401

    Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 27. Mai 2002 betreffend Nigeria sowie die Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/373/GASP

    Amtsblatt Nr. L 139 vom 29/05/2002 S. 0001 - 0003


    Gemeinsamer Standpunkt des Rates

    vom 27. Mai 2002

    betreffend Nigeria sowie die Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2001/373/GASP

    (2002/401/GASP)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 15,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nigeria spielt aufgrund seines politischen und wirtschaftlichen Einflusses, seiner Einwohnerzahl und seiner Größe eine wichtige internationale und regionale Rolle und hat nunmehr die entscheidende Gelegenheit, die Demokratie und die sozioökonomische Entwicklung im Land zu konsolidieren.

    (2) Die Europäische Union (EU) misst ihren Beziehungen zu Nigeria große Bedeutung bei, da dieses Land als Unterzeichner des am 23. Juni 2000 in Cotonou unterzeichneten AKP-EG-Partnerschaftsabkommens(1) im Bereich der politischen und der wirtschaftlichen sowie der handels- und der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit ein besonders wichtiger Partner der EU ist.

    (3) Es ist die Absicht der EU, bei ihrem positiven, konstruktiven und kohärenten Konzept zu bleiben, um Nigeria bei seinen Bemühungen zur Konsolidierung der Demokratie und zur Fortsetzung der sozioökonomischen Entwicklung zu unterstützen.

    (4) Die EU begrüßt die Ergebnisse, die die nigerianische Regierung in dieser Hinsicht bisher erzielt hat, und fordert sie auf, weiterhin entschlossen auf Fortschritte in diesen Bereichen, in denen noch immer große Aufgaben zu meistern sind, hinzuarbeiten; dies betrifft insbesondere die Bereiche Sicherheit und Menschenrechte, Wahlrechts- und Verfassungsreformen sowie Staatsführungs- und Wirtschaftsreformen.

    (5) Die EU hat angesichts der Auswirkungen, die Konflikte und Menschenrechtsverletzungen auf den labilen demokratischen Prozess in Nigeria haben könnten, mit Besorgnis den jüngsten Anstieg der politischen, ethnischen und religiösen Gewalt sowie die Schwierigkeiten bei der Durchführung der Wirtschaftsreformen zur Kenntnis genommen.

    (6) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein Tätigwerden der EU erforderlich -

    HAT FOLGENDEN GEMEINSAMEN STANDPUNKT ANGENOMMEN:

    Artikel 1

    (1) Ziel dieses Gemeinsamen Standpunkts ist die Stärkung der beiderseits nützlichen Beziehungen zwischen der EU und Nigeria in allen Bereichen von gemeinsamem Interesse.

    (2) Die EU bleibt bei ihrem politische und wirtschaftliche sowie handels- und entwicklungspolitische Aspekte umfassenden, kohärenten Konzept gegenüber Nigeria, um die Bemühungen dieses Landes in folgenden Bereichen zu unterstützen:

    a) Konsolidierung der Demokratie und der Wahrung der Menschenrechte;

    b) Reduzierung der Armut, Durchführung nachhaltiger institutioneller Reformen, soziale und wirtschaftliche Entwicklung;

    c) Stärkung der Fähigkeit Nigerias, zur regionalen Integration sowie zum Frieden, zur Sicherheit und zur Entwicklung in der Region beizutragen.

    (3) Die EU erkennt an, dass Fortschritte bei diesen Bemühungen entscheidend von den Maßnahmen der nigerianischen Bundesregierung abhängen, räumt zugleich aber ein, dass den Bundesstaaten eine immer wichtigere Rolle in den für die Entwicklung relevanten Bereichen zukommt.

    Artikel 2

    (1) Die verstärkten Beziehungen zwischen der EU und Nigeria müssen auf dem Grundsatz der Gleichheit, auf dem Dialog und auf den von beiden Seiten geteilten Werten hinsichtlich der Wahrung der Menschenrechte, der demokratischen Grundsätze, der Rechtsstaatlichkeit und der verantwortungsvollen Staatsführung beruhen.

    (2) Dies soll durch einen konstruktiven politischen Dialog und durch eine effiziente Entwicklungszusammenarbeit gewährleistet werden. Diese Zusammenarbeit wird sich an den nigerianischen Prioritäten orientieren, auf die Bekämpfung der Armut ausgerichtet sein und sich auf eine unter nigerianischer Leitung erfolgende, enge Koordinierung zwischen den Gebern, ein breites Beteiligungsspektrum, die Rechenschaftspflicht und die Transparenz stützen.

    Artikel 3

    Die EU hat folgende Schlüsselbereiche für eine künftige Unterstützung durch die EU bestimmt:

    a) Entwicklung einer demokratischen Kultur:

    Dazu gehören Wahrung, Schutz und Durchsetzung der Menschenrechte sowie Förderung der Gleichberechtigung ungeachtet der gesellschaftlichen und der ethnischen Herkunft, des Geschlechts und der Religion im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen Nigerias im Bereich der Menschenrechte. Diese demokratische Kultur wird unter anderem durch folgende Maßnahmen gefördert:

    i) ein breites Spektrum der Beteiligung am politischen Prozess,

    ii) Förderung eines Klimas freier und niemand ausgrenzender Diskussionen,

    iii) Unterstützung der Zivilgesellschaft,

    iv) Unterstützung des Aussöhnungsprozesses in Bezug auf Verletzungen der Menschenrechte,

    v) Einhaltung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften und internationaler Normen und Übereinkünfte;

    b) Aufbau institutioneller Kapazitäten:

    i) Überprüfung der Verfassung,

    ii) Überprüfung des Wahlsystems im Hinblick auf künftige Wahlen,

    iii) verantwortungsvolle Staatsführung sowie verbesserte und umsichtige Verwaltung der eigenen Ressourcen Nigerias,

    iv) Haushaltsgebaren,

    v) Reform des Bildungssystems und berufliche Bildung,

    vi) Sicherheit und Zugang zur Justiz für alle im Wege einer Reform des Polizei-, des Justiz- und des Strafvollzugsapparates,

    vii) Rückkehr zu einem hohen Maß an Professionalität bei den Streitkräften und Auflösung paramilitärischer Gruppen,

    viii) Stärkung der Fähigkeit Nigerias zur Analyse, zur Früherkennung und zur Durchführung vorbeugender Maßnahmen in Bezug auf interne Konflikte sowie zum besseren Umgang mit Konflikten und mit der Situation im Anschluss an Konflikte;

    c) Strategiepapier über die Verringerung der Armut (PRSP) und die Entwicklungszusammenarbeit mit dem allgemeinen Ziel der Verringerung der Armut:

    Die EU wird die nigerianische Regierung dazu anhalten, unter Einbeziehung der Zivilgesellschaft ein kohärentes und umfassendes PRSP auszuarbeiten, und sie dabei unterstützen. Das PRSP und seine Umsetzung bilden einen wichtigen Rahmen für nachhaltige Erfolge bei der Reduzierung der Armut;

    d) Wirtschaftswachstum und Entwicklung:

    Die EU wird die nigerianische Regierung auch weiterhin darin bestärken, umfassende und tief greifende wirtschaftliche und verwaltungspolitische Reformmaßnahmen durchzuführen und die Wirtschaft zu diversifizieren sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des weit verbreiteten Problems der Korruption zu treffen, um ein unternehmens- und investitionsfreundliches Umfeld zu schaffen. Die EU ist sich eingedenk der einschlägigen EU-Rechtsakte sowie des OECD-Übereinkommens über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr ihre Verantwortung sowie der potenziellen Rolle des Privatsektors in diesem Bereich bewusst;

    e) Stärkung der Fähigkeit Nigerias, zur regionalen Integration, zur Konfliktverhütung, zum Konfliktmanagement und zur Konfliktlösung in Westafrika beizutragen:

    Die EU wird den Dialog und Erfahrungsaustausch mit Nigeria zu regionalen Fragen von gemeinsamem Interesse (unter anderem Krisenmanagement sowie politische und wirtschaftliche Integration) ausbauen. Im Rahmen ihrer Politik zur Konfliktverhütung, zum Konfliktmanagement und zur Konfliktlösung in Afrika wird die EU Maßnahmen unterstützen und fördern, die auf eine Stärkung der Fähigkeit Nigerias zur Friedenssicherung abzielen.

    Artikel 4

    Die EU hält die Förderung folgender Aspekte für besonders wichtig:

    a) breite Einbeziehung der staatlichen Verwaltung und der Zivilgesellschaft in die Partnerschaft zwischen der EU und Nigeria und

    b) Aufbau zivilgesellschaftlicher Netze nicht staatlicher Akteure, die sich sowohl innerhalb der EU und Nigerias als auch im Rahmen der Beziehungen zwischen der EU und Nigeria für den Demokratisierungs- und Entwicklungsprozess in Nigeria einsetzen.

    Artikel 5

    (1) Die EU wird auch weiterhin einen engen und regelmäßigen politischen Dialog mit Nigeria führen. Dieser Dialog soll in erster Linie mit der nigerianischen Bundesregierung geführt werden, könnte gegebenenfalls aber auch die Zivilgesellschaft und - im Einvernehmen mit der nigerianischen Bundesregierung - die Regierungen der Bundesstaaten einbeziehen. Er wird sich auf alle Bereiche von gegenseitigem Interesse erstrecken.

    (2) Zur Gewährleistung der Kontinuität werden seitens der EU in erster Linie die EU-Missionsleiter in Nigeria für diesen Dialog zuständig sein. Die Kontakte auf hoher Ebene werden regelmäßig fortgesetzt.

    Artikel 6

    Der Rat nimmt davon Kenntnis, dass die Kommission die Absicht hat, auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses Gemeinsamen Standpunkts, gegebenenfalls mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen, hinzuwirken.

    Artikel 7

    Die EU wird bei der Durchführung dieses Gemeinsamen Standpunkts eng mit den Vereinten Nationen, der Organisation für Afrikanische Einheit, der Wirtschaftsgemeinschaft westafrikanischer Staaten, den internationalen Finanzinstitutionen und anderen interessierten Beteiligten zusammenarbeiten.

    Artikel 8

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird jährlich überprüft.

    Artikel 9

    Der Gemeinsame Standpunkt 2001/373/GASP des Rates vom 14. Mai 2001 betreffend Nigeria(2) wird aufgehoben.

    Artikel 10

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird am Tag seiner Annahme wirksam.

    Artikel 11

    Dieser Gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht.

    Geschehen zu Brüssel am 27. Mai 2002.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    M. Arias Cañete

    (1) ABl. L 317 vom 15.12.2000, S. 3.

    (2) ABl. L 132 vom 15.5.2001, S. 1.

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