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Document 32002D0524

2002/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2281)

ABl. L 170 vom 29.6.2002, p. 77–80 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/524/oj

32002D0524

2002/524/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 2002 zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2281)

Amtsblatt Nr. L 170 vom 29/06/2002 S. 0077 - 0080


Entscheidung der Kommission

vom 26. Juni 2002

zum Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), Abteilung Garantie, getätigter Ausgaben von der gemeinschaftlichen Finanzierung

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 2281)

(Nur der griechische, englische, französische, italienische, portugiesische, niederländische und schwedische Text sind verbindlich)

(2002/524/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c),

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik(3), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

nach Anhörung des Fondsausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe c) der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 bestimmt die Kommission nach Anhörung des Fondsausschusses die von der gemeinschaftlichen Finanzierung auszuschließenden Ausgaben, wenn sie feststellt, dass Ausgaben nicht in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften getätigt worden sind.

(2) Gemäß den genannten Artikeln der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 sowie gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1663/95 der Kommission vom 7. Juli 1995 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates bezüglich des Rechnungsabschlussverfahrens des EAGFL, Abteilung Garantie(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2025/2001(5), nimmt die Kommission die notwendigen Überprüfungen vor, teilt die Ergebnisse ihrer Überprüfungen den Mitgliedstaaten mit, nimmt deren Bemerkungen zur Kenntnis, führt bilaterale Gespräche, um zu einem Einvernehmen mit den betreffenden Mitgliedstaaten zu gelangen, und teilt diesen schließlich unter Bezugnahme auf die Entscheidung 94/442/EG der Kommission vom 1. Juli 1994 zur Schaffung eines Schlichtungsverfahrens im Rahmen des Rechnungsabschlusses des EAGFL, Abteilung Garantie(6), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2001/535/EG(7), förmlich ihre Schlussfolgerungen mit.

(3) Die Mitgliedstaaten hatten die Möglichkeit, die Eröffnung eines Schlichtungsverfahrens zu beantragen. In den Fällen, in denen von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wurde, sind die nach Abschluss der Verfahren erstellten Berichte von der Kommission geprüft worden.

(4) Gemäß den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 und gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 können nur die Erstattungen bei der Ausfuhr nach Drittländern bzw. nur die Interventionen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert werden, die nach den Gemeinschaftsvorschriften im Rahmen der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte gewährt bzw. durchgeführt wurden.

(5) Die vorgenommenen Überprüfungen, die bilateralen Gespräche und die Schlichtungsverfahren haben ergeben, dass ein Teil der von den Mitgliedstaaten gemeldeten Ausgaben diese Voraussetzungen nicht erfuellt und daher vom EAGFL, Abteilung Garantie, nicht finanziert werden kann.

(6) Die Beträge, die nicht zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, anerkannt werden, sind im Anhang dieser Entscheidung aufgeführt. Dabei sind die Ausgaben, die mehr als 24 Monate vor dem Zeitpunkt getätigt wurden, zu dem die Kommission den Mitgliedstaaten die Ergebnisse ihrer Überprüfungen schriftlich mitgeteilt hat, unberücksichtigt geblieben.

(7) Für die in diese Entscheidung einbezogenen Fälle hat die Kommission den Mitgliedstaaten die wegen der Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften auszuschließenden Beträge im Rahmen der Zusammenfassenden Berichte zur Kenntnis gebracht.

(8) Die vorliegende Entscheidung greift den finanziellen Schlussfolgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls aufgrund von Urteilen des Gerichtshofes in Rechtssachen ziehen wird, die am 31. Oktober 2001 noch anhängig waren und Rechtsfragen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, betreffen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Entscheidung aufgeführten, zulasten des EAGFL, Abteilung Garantie, erklärten Ausgaben der zugelassenen Zahlstellen der Mitgliedstaaten werden wegen ihrer Nichtübereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften von der gemeinschaftlichen Finanzierung ausgeschlossen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, die Hellenische Republik, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Königreich der Niederlande, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden sowie das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 26. Juni 2002

Für die Kommission

Franz Fischler

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 94 vom 28.4.1970, S. 13.

(2) ABl. L 125 vom 8.6.1995, S. 1.

(3) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(4) ABl. L 158 vom 8.7.1995, S. 6.

(5) ABl. L 274 vom 17.10.2001, S. 3.

(6) ABl. L 182 vom 16.7.1994, S. 45.

(7) ABl. L 193 vom 17.7.2001, S. 25.

ANHANG

Gesamtübersicht der finanziellen Berichtigungen

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