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Document 32002D0251

2002/251/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1319)

ABl. L 84 vom 28.3.2002, p. 77–78 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 23/12/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2002/251/oj

32002D0251

2002/251/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. März 2002 über Schutzmaßnahmen betreffend Geflügelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1319)

Amtsblatt Nr. L 084 vom 28/03/2002 S. 0077 - 0078


Entscheidung der Kommission

vom 27. März 2002

über Schutzmaßnahmen betreffend Gefluegelfleisch und bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse aus Thailand, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 1319)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2002/251/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit(1), insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,

gestützt auf die Richtlinie 97/78/EG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen(2), insbesondere auf Artikel 22 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Insbesondere was Lebensmittel angeht, so ist gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b) Ziffer iii) der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 jede geeignete Maßnahme zu erlassen, wenn deutlich ist, dass aus einem Drittland eingeführte Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen.

(2) Gemäß der Richtlinie 97/78/EG müssen gegenüber Einfuhren von bestimmten Erzeugnissen aus Drittländern geeignete Maßnahmen getroffen werden, wenn das Risiko des Auftretens oder der Entwicklung einer ernsten Gefährdung für die Gesundheit von Mensch oder Tier besteht.

(3) In aus Thailand eingeführtem Gefluegelfleisch und Garnelen für den menschlichen Verzehr ist Nitrofurans nachgewiesen worden.

(4) Da Nitrofurans in Lebensmitteln eine potenzielle Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt, müssen von allen aus Thailand eingeführten Gefluegelfleisch- und Garnelensendungen Proben genommen und analysiert werden, um ihre gesundheitliche Unbedenklichkeit nachzuweisen.

(5) Mit der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 wurde ein Schnellwarnsystem für Lebensmittel eingeführt, auf das zurückgegriffen werden kann, um die Anforderung der gegenseitigen Unterrichtung gemäß der Richtlinie 97/78/EG umzusetzen.

(6) Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen thailändischen Behörden erteilten Garantien sowie der Ergebnisse der von den Mitgliedstaaten durchgeführten Untersuchungen überprüft.

(7) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Diese Entscheidung gilt für aus Thailand importiertes und zum menschlichen Verzehr bestimmtes Gefluegelfleischfleisch und Garnelen.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten unterziehen alle aus Thailand eingeführten Sendungen von Gefluegelfleisch oder Garnelen auf der Basis geeigneter Probenahmepläne und Nachweismethoden einer chemischen Untersuchung, um sicherzustellen, dass die betreffenden Erzeugnisse keine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Bei dieser Untersuchung muss insbesondere festgestellt werden, ob die Erzeugnisse antimikrobielle Substanzen und insbesondere Nitrofurans und seine Metaboliten enthalten.

(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission mit Hilfe des durch die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 eingeführten Schnellwarnsystems unverzüglich über die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Absatz 1.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr der in Artikel 1 genannten Erzeugnisse in ihr Hoheitsgebiet oder die Versendung in einen anderen Mitgliedstaat nur dann, wenn die Untersuchungen gemäß Artikel 2 einen Negativbefund ergeben.

Artikel 4

Alle durch die Anwendung dieser Entscheidung entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Versenders, des Empfängers oder ihrer Bevollmächtigten.

Artikel 5

Die Mitgliedstaaten ändern ihre Einfuhrvorschriften, um sie mit dieser Entscheidung in Einklang zu bringen. Sie setzen die Kommission umgehend davon in Kenntnis.

Artikel 6

Diese Entscheidung wird auf der Grundlage der von den zuständigen thailändischen Behörden erteilten Garantien sowie der Ergebnisse der in Artikel 2 genannten Untersuchungen überprüft.

Artikel 7

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. März 2002

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1.

(2) ABl. L 24 vom 30.1.1998, S. 9.

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