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Document 32001S2537
Commission Decision No 2537/2001/ECSC of 21 December 2001 fixing the rate of the levies for the 2002 financial year and amending Decision No 3/52/ECSC on the amount of and methods for applying the levies provided for in Articles 49 and 50 of the Treaty
Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen
Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen
ABl. L 341 vom 22.12.2001, p. 71–72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005
Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen
Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0071 - 0072
Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 49 und 50, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS der Hohen Behörde(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2749/2000/EGKS der Kommission(2), muss wegen der im Bezugszeitraum festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden. (2) Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird im Funktionshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 auf 167794520 EUR veranschlagt. Die Kommission hat diesen Haushaltsplan am 13. Dezember 2001 in der Fassung im Anhang zu dieser Entscheidung angenommen. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 2002 werden darin auf 0 Mio. EUR festgesetzt. (3) Bei einem Satz von 0,1 % wird das Umlageaufkommen auf 5,726 Mio. EUR veranschlagt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der Umlagesatz wird für die ab 1. Januar 2002 hergestellten Erzeugnisse auf 0 % der für die Bemessung der Umlagen maßgeblichen Werte festgesetzt. Artikel 2 Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS erhält folgende Fassung: "Artikel 2 Der Durchschnittswert der für die Bemessung der Umlagen herangezogenen Erzeugnisse wird ab dem 1. Januar 2002 wie folgt festgesetzt: >PLATZ FÜR EINE TABELLE>" Artikel 3 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2001 Für die Kommission Michaele Schreyer Mitglied der Kommission (1) ABl. EGKS 1 vom 30.12.1952, S. 4/52. (2) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 13. ANHANG EGKS-FUNKTIONSHAUSHALTSPLAN FÜR 2002 >PLATZ FÜR EINE TABELLE>