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Document 32001S2537

    Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

    ABl. L 341 vom 22.12.2001, p. 71–72 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2001/2537/oj

    32001S2537

    Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

    Amtsblatt Nr. L 341 vom 22/12/2001 S. 0071 - 0072


    Entscheidung Nr. 2537/2001/EGKS der Kommission

    vom 21. Dezember 2001

    zur Festsetzung des Umlagesatzes für das Haushaltsjahr 2002 sowie zur Änderung der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS über die Höhe und die Anwendungsvorschriften für die in den Artikeln 49 und 50 des Vertrags vorgesehenen Umlagen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere Artikel 49 und 50,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS der Hohen Behörde(1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 2749/2000/EGKS der Kommission(2), muss wegen der im Bezugszeitraum festgestellten Schwankungen der Durchschnittswerte geändert werden.

    (2) Der Finanzbedarf der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird im Funktionshaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002 auf 167794520 EUR veranschlagt. Die Kommission hat diesen Haushaltsplan am 13. Dezember 2001 in der Fassung im Anhang zu dieser Entscheidung angenommen. Die Einnahmen aus den Umlagen des Haushaltsjahres 2002 werden darin auf 0 Mio. EUR festgesetzt.

    (3) Bei einem Satz von 0,1 % wird das Umlageaufkommen auf 5,726 Mio. EUR veranschlagt -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Der Umlagesatz wird für die ab 1. Januar 2002 hergestellten Erzeugnisse auf 0 % der für die Bemessung der Umlagen maßgeblichen Werte festgesetzt.

    Artikel 2

    Artikel 2 der Entscheidung Nr. 3/52/EGKS erhält folgende Fassung:

    "Artikel 2

    Der Durchschnittswert der für die Bemessung der Umlagen herangezogenen Erzeugnisse wird ab dem 1. Januar 2002 wie folgt festgesetzt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>"

    Artikel 3

    Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

    Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 21. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Michaele Schreyer

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. EGKS 1 vom 30.12.1952, S. 4/52.

    (2) ABl. L 318 vom 16.12.2000, S. 13.

    ANHANG

    EGKS-FUNKTIONSHAUSHALTSPLAN FÜR 2002

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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