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Document 32001R2562

    Verordnung (EG) Nr. 2562/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004

    ABl. L 344 vom 28.12.2001, p. 21–25 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2562/oj

    32001R2562

    Verordnung (EG) Nr. 2562/2001 des Rates vom 17. Dezember 2001 über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004

    Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0021 - 0025


    Verordnung (EG) Nr. 2562/2001 des Rates

    vom 17. Dezember 2001

    über den Abschluss des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

    auf Vorschlag der Kommission,

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In Übereinstimmung mit dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars(2) haben die beiden Vertragsparteien Verhandlungen darüber geführt, welche Änderungen oder Zusätze am Ende des Anwendungszeitraums des dem Abkommen beigefügten Protokolls in dieses Abkommen aufgenommen werden sollen.

    (2) Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 12. März 2001 ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem genannten Abkommen für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004 paraphiert.

    (3) In dem Protokoll ist vorgesehen, dass die im Rahmen des Abkommens fischenden Gemeinschaftsschiffe per Satellit nach Bedingungen überwacht werden, welche die Vertragsparteien einvernehmlich festlegen. Zu diesem Zweck haben die Vertragsparteien am 17. Mai 2001 die Bestimmungen über die Methode der Übermittlung der Daten über die satellitengestützte Positionsüberwachung der Gemeinschaftsschiffe, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreiben, festgelegt, die am 21. Mai 2001 in Kraft getreten sind.

    (4) Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, das genannte Protokoll zu genehmigen.

    (5) Die Festlegung des Schlüssels für die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten sollte sich auf die im Rahmen des Fischereiabkommens übliche Aufteilung der Fangmöglichkeiten gründen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Regierung der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars für die Zeit vom 21. Mai 2001 bis zum 20. Mai 2004 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

    Der Wortlaut des Protokolls ist dieser Verordnung beigefügt(3).

    Die Bestimmungen über das Schiffsüberwachungssystem (VMS) sind im Anhang dieser Verordnung wiedergegeben.

    Artikel 2

    Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

    Artikel 3

    Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen dieses Protokolls Fischfang betreiben, sind gehalten, der Kommission die in der Fischereizone Madagaskars gefangenen Mengen aus jedem Bestand nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See(4) zu melden.

    Artikel 4

    Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Personen zu benennen, die befugt sind, das Protokoll rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2001.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    A. Neyts-Uyttebroeck

    (1) Stellungnahme vom 25. Oktober 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (2) ABl. L 73 vom 18.3.1986, S. 26.

    (3) Für den Wortlaut des Protokolls siehe ABl. L 296 vom 14.11.2001, S. 10.

    (4) ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8.

    ANHANG

    BESTIMMUNGEN ÜBER DIE METHODE DER ÜBERMITTLUNG DER DATEN ÜBER DIE SATELLITENGESTÜTZTE POSITIONSÜBERWACHUNG DER GEMEINSCHAFTSSCHIFFE, DIE IM RAHMEN DES ABKOMMENS ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT UND DER REGIERUNG DER DEMOKRATISCHEN REPUBLIK MADAGASKAR ÜBER DIE FISCHEREI VOR DER KÜSTE MADAGASKARS FISCHFANG BETREIBEN

    Die Demokratische Republik Madagaskar hat für ihre nationale Flotte ein Schiffsüberwachungssystem (VMS) eingeführt. Dieses System soll ohne Diskriminierung auf alle in der madagassischen Fischereizone fischenden Schiffe ausgedehnt werden. Die Gemeinschaftsschiffe werden bereits seit dem 1. Januar 2000 gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften in ihrem Tätigkeitsbereich satellitengestützt überwacht. Daher empfiehlt es sich, dass die einzelstaatlichen Behörden der Flaggenstaaten und der Demokratischen Republik Madagaskar unter nachstehenden Bedingungen eine Satellitenüberwachung der Schiffe durchführen, die im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Demokratischen Republik Madagaskar über die Fischerei vor der Küste Madagaskars, nachstehend "Abkommen" genannt, Fischfang betreiben:

    1. Die madagassischen Behörden haben der Gemeinschaft für die Satellitenüberwachung die Koordinaten (Breiten- und Längengrade) der Fischereizone Madagaskars mitgeteilt (Anlage I).

    Die madagassischen Behörden übermitteln diese Angaben in elektronischer Form, ausgedrückt in Dezimalgraden in das WGS-84-datum.

    2. Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die X.25-Adressen und die Spezifikationen für die elektronische Kommunikation zwischen ihren Kontrollzentren gemäß den unter Nummern 4 und 6 festgelegten Bedingungen aus. Diese Angaben umfassen, soweit möglich, die Namen, Telefon-, Telex- und Faxnummern und die elektronischen Adressen (Internet oder X.400), die für die allgemeinen Mitteilungen zwischen den Kontrollzentren verwendet werden können.

    3. Die Position der Fischereifahrzeuge wird auf 500 m genau und mit einem Vertrauensintervall von 99 % bestimmt.

    4. Wenn ein Fischereifahrzeug, das im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt und nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften satellitengestützt überwacht wird, in eine Fischereizone der Demokratischen Republik Madagaskar einläuft, übermittelt das Kontrollzentrum des Flaggenstaats die anschließenden Positionsmeldungen unverzüglich und mindestens alle zwei Stunden an die Zentrale für Fischereiüberwachung von Madagaskar (CSP). Diese Mitteilungen werden als Positionsmeldungen gekennzeichnet.

    5. Die unter Nummer 4 genannten Mitteilungen werden elektronisch im Format X.25 ohne zusätzliches Protokoll übermittelt. Die Mitteilungen werden in Echtzeit gemäß dem Format in Anlage II übermittelt.

    6. Bei technischen Störungen oder dauerhaftem Ausfall des satellitengestützten Überwachungsgeräts an Bord des Fischereifahrzeugs übermittelt der Kapitän dieses Schiffs die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben baldmöglichst an das Kontrollzentrum des Flaggenstaats. In diesem Fall ist alle zwölf Stunden eine Positionsmeldung zu übermitteln, solange sich das Fischereifahrzeug in einer Fischereizone der Demokratischen Republik Madagaskar befindet. Das Kontrollzentrum des Flaggenstaats oder das Fischereifahrzeug sendet diese Mitteilungen unverzüglich an die Zentrale für Fischereiüberwachung. Das defekte Gerät ist sobald das Fischereifahrzeug seine Fangreise beendet hat, spätestens aber innerhalb eines Monats, zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieser Frist darf das betreffende Fischereifahrzeug keine neue Fangreise antreten, bevor das Gerät repariert oder ausgetauscht ist.

    7. Die Kontrollzentren der Flaggenstaaten überwachen die Bewegungen ihrer Fischereifahrzeuge in den madagassischen Gewässern in Abständen von zwei Stunden. Werden die Fischereifahrzeuge nicht wie vorgeschrieben überwacht, so ist die Zentrale für Fischereiüberwachung von Madagaskar unverzüglich zu unterrichten, und das Verfahren gemäß Nummer 6 findet Anwendung.

    8. Stellt die Fischereiüberwachungszentrale fest, dass der Flaggenstaat die unter Nummer 4 vorgesehenen Angaben nicht übermittelt, wird die andere Vertragspartei unverzüglich unterrichtet.

    9. Die gemäß den vorliegenden Bestimmungen an die Vertragspartei übermittelten Überwachungsangaben sind ausschließlich zur Kontrolle und Überwachung der Gemeinschaftsflotte, die im Rahmen des Abkommens Fischfang betreibt, durch die madagassischen Behörden bestimmt. Die Angaben dürfen nicht an andere Parteien weitergegeben werden.

    10. Die Parteien kommen überein, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Anforderungen an die Mitteilungen gemäß den Nummern 4 und 6 baldmöglichst, aber spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmungen, zu erfuellen.

    11. Die Vertragsparteien tauschen auf Antrag Informationen über die zur Satellitenüberwachung verwendeten Geräte aus, um sicherzustellen, dass alle Geräte für die Zwecke der vorliegenden Bestimmungen in vollem Umfang mit den Anforderungen der anderen Vertragspartei kompatibel sind.

    12. Bei Meinungsverschiedenheiten bezüglich der Auslegung oder Anwendung der vorliegenden Bestimmungen finden Konsultationen zwischen den Parteien im Rahmen der Gemischten Kommission gemäß Artikel 9 des Abkommens statt.

    Diese Bestimmungen treten am 21. Mai 2001 in Kraft.

    Anlage I

    Koordinaten (Breitengrade und Längengrade) der Fischerzone Madagaskars

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Anlage II

    Übermittlung von VMS-Meldungen an Madagaskar

    POSITIONSMELDUNG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Zeichensatz: ISO 8859.1Datenübermittlungen werden wie folgt gegliedert:

    - ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Code kennzeichnen den Beginn der Übermittlung,

    - ein einfacher Schrägstrich (/) kennzeichnet die Trennung zwischen Code und Angabe.

    Fakultative Angaben sind zwischen Beginn und Ende der Aufzeichnung einzugeben.

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