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Document 32001R2508

    Verordnung (EG) Nr. 2508/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

    ABl. L 339 vom 21.12.2001, p. 12–13 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2508/oj

    32001R2508

    Verordnung (EG) Nr. 2508/2001 der Kommission vom 20. Dezember 2001 über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

    Amtsblatt Nr. L 339 vom 21/12/2001 S. 0012 - 0013


    Verordnung (EG) Nr. 2508/2001 der Kommission

    vom 20. Dezember 2001

    über die Festsetzung des Umfangs, in dem die im Dezember 2001 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen für bestimmte Schweinefleischerzeugnisse entsprechend der Regelung der Abkommen zwischen der Gemeinschaft und Polen, Ungarn, der Tschechischen Republik, der Slowakei, Bulgarien und Rumänien genehmigt werden können

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1898/97 der Kommission vom 29. September 1997 zur Festlegung der den Schweinefleischsektor betreffenden Durchführungsbestimmungen zu der in den Verordnungen (EG) Nr. 1727/2000, (EG) Nr. 2290/2000, (EG) Nr. 2433/2000, (EG) Nr. 2434/2000, (EG) Nr. 2435/2000 und (EG) Nr. 2851/2000 des Rates vorgesehenen Regelung sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2698/93 und (EG) Nr. 1590/94(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1006/2001(2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Die Mengen, die auf die für das erste Vierteljahr 2002 gestellten Einfuhrlizenzanträge entfallen, sind kleiner als die verfügbaren Mengen. Es kann ihnen deshalb vollständig stattgegeben werden.

    (2) Es sollte die Überschussmenge bestimmt werden, die der für den folgenden Zeitraum verfügbaren Menge hinzuzufügen ist.

    (3) Es ist angebracht, den Handel darauf hinzuweisen, dass Lizenzen nur für Erzeugnisse verwendet werden dürfen, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Den Anträgen auf Einfuhrlizenzen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 31. März 2002 gestellt werden, wird entsprechend dem Anhang I stattgegeben.

    (2) Für den Zeitraum vom 1. April bis 30. Juni 2002 dürfen Anträge auf Einfuhrlizenzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1898/97 für insgesamt die Mengen gestellt werden, die im Anhang II ausgewiesen sind.

    (3) Lizenzen dürfen nur für Erzeugnisse verwendet werden, die mit allen gegenwärtig in der Gemeinschaft gültigen Veterinärvorschriften übereinstimmen.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 20. Dezember 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 267 vom 30.9.1997, S. 58.

    (2) ABl. L 140 vom 24.5.2001, S. 13.

    ANHANG I

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ANHANG II

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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