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Document 32001R2414

Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

ABl. L 327 vom 12.12.2001, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 17/12/2018; Aufgehoben durch 32018R1806

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/2414/oj

32001R2414

Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates vom 7. Dezember 2001 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

Amtsblatt Nr. L 327 vom 12/12/2001 S. 0001 - 0002


Verordnung (EG) Nr. 2414/2001 des Rates

vom 7. Dezember 2001

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 62 Nummer 2 Buchstabe b) Ziffer i),

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001(2) reiht Rumänien in die Liste der Drittländer ein, deren Staatsangehörige von der Visumpflicht befreit sind, knüpft jedoch die Anwendung der Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige an einen späteren Beschluss des Rates. Dieser Beschluss sollte auf der Grundlage eines Berichts gefasst werden, den die Kommission dem Rat bis spätestens 30. Juni 2001 zusammen mit etwaigen zweckdienlichen Empfehlungen unterbreiten musste.

(2) Die Kommission stellt in ihrem Bericht vom 29. Juni 2001 fest, dass Rumänien unbestritten Fortschritte im Bereich der illegalen Einwanderung aus Rumänien, der Visumpolitik und der Grenzkontrollen erzielt hat. Sie verweist außerdem auf die Zusagen, die Rumänien in diesem Bereich gemacht hat. Daher empfiehlt sie, dass der Rat einen Beschluss fasst, dem zufolge die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige ab 1. Januar 2002 gilt.

(3) Damit die Visumfreiheit für rumänische Staatsangehörige Anwendung finden kann, müssen die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 539/2001, die die vorläufige Beibehaltung der Visumpflicht zum Gegenstand haben, gestrichen werden.

(4) Gemäß Artikel 1 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands beteiligen sich Irland und das Vereinigte Königreich nicht an der Annahme dieser Verordnung. Unbeschadet des Artikels 4 des genannten Protokolls gilt diese Verordnung daher nicht für Irland und das Vereinigte Königreich.

(5) In Bezug auf die Republik Island und das Königreich Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, die in den Visumbereich gemäß Artikel 1 Buchstabe B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vom 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvorschriften zu dem Übereinkommen zwischen dem Rat der Europäischen Union und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung dieser beiden Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands(3) fällt -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 539/2001 wird wie folgt geändert:

1. Der zwölfte Erwägungsgrund erhält folgende Fassung: "(12) Diese Verordnung sieht eine vollständige Harmonisierung bezüglich der Drittländer vor, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind."

2. Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung: "Die Staatsangehörigen der in der Liste in Anhang II aufgeführten Drittländer sind von der Visumpflicht nach Absatz 1 für einen Aufenthalt, der insgesamt drei Monate nicht überschreitet, befreit."

3. Artikel 8 erhält folgende Fassung: "Artikel 8

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft."

4. In Anhang II werden gestrichen:

- das Sternchen, das Rumänien kennzeichnet;

- die Fußnote, die auf Artikel 8 Absatz 2 verweist.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Geschehen zu Brüssel am 7. Dezember 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

M. Verwilghen

(1) Stellungnahme vom 29. November 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 81 vom 21.3.2001, S. 1.

(3) ABl. L 176 vom 10.7.1999, S. 31.

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