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Document 32001R1749

Verordnung (EG) Nr. 1749/2001 der Kommission vom 31. August 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

ABl. L 234 vom 1.9.2001, p. 54–54 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1749/oj

32001R1749

Verordnung (EG) Nr. 1749/2001 der Kommission vom 31. August 2001 zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

Amtsblatt Nr. L 234 vom 01/09/2001 S. 0054 - 0054


Verordnung (EG) Nr. 1749/2001 der Kommission

vom 31. August 2001

zur Erteilung von Ausfuhrlizenzen nach dem Verfahren B im Sektor Obst und Gemüse

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2190/96 der Kommission vom 14. November 1996 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates hinsichtlich der Ausfuhrerstattungen für Obst und Gemüse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 298/2000(2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1185/2001 der Kommission(3) wurden die Richtmengen festgesetzt, für die nach dem Verfahren B außerhalb der Nahrungsmittelhilfe Ausfuhrlizenzen erteilt werden.

(2) Nach den der Kommission zur Zeit vorliegenden Kenntnissen könnten die für den derzeitigen Ausfuhrzeitraum vorgesehenen Richtmengen bei Äpfeln bald überschritten werden. Diese Überschreitung würde eine reibungslose Anwendung von Ausfuhrerstattungen im Sektor Obst und Gemüse beeinträchtigen.

(3) Angesichts dieser Lage sind Anträge auf Erteilung von Lizenzen nach dem Verfahren B, die für nach dem 31. August 2001 ausgeführte Äpfel gestellt werden, bis zum Ende des derzeitigen Ausfuhrzeitraums abzulehnen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1185/2001 gestellte Anträge, welche nach dem Verfahren B die Erteilung von Lizenzen für die Ausfuhr von Äpfeln betreffen und für welche die Ausfuhranmeldungen nach dem 31. August 2001 und vor dem 17. September 2001 angenommen werden, sind abzulehnen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2001

Für die Kommission

Viviane Reding

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 12.

(2) ABl. L 34 vom 9.2.2000, S. 16.

(3) ABl. L 161 vom 16.6.2001, S. 26.

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