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Document 32001R1453

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)

ABl. L 198 vom 21.7.2001, p. 26–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 14/02/2006; Aufgehoben durch 32006R0247

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1453/oj

32001R1453

Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates vom 28. Juni 2001 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)

Amtsblatt Nr. L 198 vom 21/07/2001 S. 0026 - 0044


Verordnung (EG) Nr. 1453/2001 des Rates

vom 28. Juni 2001

zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 (Poseima)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 36, Artikel 37 und Artikel 299 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments(1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat mit dem Beschluss 91/315/EWG(2) ein Programm zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und Insellage Madeiras und der Azoren zurückzuführenden Probleme (Poseima) angenommen, das sich in die Gemeinschaftspolitik zugunsten der Regionen in äußerster Randlage einfügt. Mit diesem Programm soll die wirtschaftliche und soziale Entwicklung dieser Regionen gefördert und ihnen ermöglicht werden, in den Genuss der Vorteile des Binnenmarktes zu kommen, dem sie angehören, obwohl objektive Faktoren sie geografisch und wirtschaftlich absondern. Dieses Programm lehnt sich an die Anwendung der GAP in diesen Regionen an und sieht den Erlass von spezifischen Maßnahmen vor. Es umfasst unter anderem Maßnahmen zur Verbesserung der Produktions- und Vermarktungsbedingungen für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse dieser Regionen sowie zur Abschwächung der Auswirkungen ihrer außergewöhnlichen geografischen Lage und ihrer Sachzwänge, die seitdem in Artikel 299 Absatz 2 des Vertrags anerkannt worden sind.

(2) Die außergewöhnliche geografische Lage Madeiras und der Azoren hinsichtlich der Lieferquellen für die zum Verzehr und zur Verarbeitung sowie als Betriebsstoffe benötigten landwirtschaftlichen Erzeugnisse führt in dieser Region zu einer Verteuerung der Lieferungen. Außerdem verursachen objektive, mit der Insellage zusammenhängende Faktoren den Marktteilnehmern und Erzeugern dieser Inseln zusätzliche Nachteile, die ihre Tätigkeiten erheblich erschweren. Diese Nachteile lassen sich durch eine Senkung der Preise für die vorgenannten benötigten Erzeugnisse überwinden. Um die Versorgung dieser Inseln aus der örtlichen Erzeugung sicherzustellen und die durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten auszugleichen, empfiehlt es sich deshalb, eine besondere Versorgungsregelung einzuführen.

(3) Zu diesem Zweck sind abweichend von Artikel 23 des Vertrags die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse aus Drittländern von den anwendbaren Einfuhrzöllen zu befreien. Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, sind in Anbetracht ihres Ursprungs und der Zollbehandlung, die ihnen durch die Gemeinschaftsvorschriften eingeräumt wird, im Hinblick auf die Gewährung der Vorteile der besonderen Versorgungsregelung Direkteinfuhren gleichzustellen.

(4) Um das Ziel einer Preissenkung in diesen Regionen und eines Ausgleichs der durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten möglichst effizient zu erreichen und gleichzeitig die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftserzeugnisse zu erhalten, sind Beihilfen für die Belieferung dieser Inseln mit Gemeinschaftserzeugnissen zu gewähren. Dabei wird den Mehrkosten für die Verbringung nach Madeira und den Azoren, den bei der Ausfuhr nach Drittländern angewandten Preisen und, wenn es sich um landwirtschaftliche Betriebsstoffe oder zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse handelt, den Mehrkosten infolge der Insellage und der extremen Randlage Rechnung getragen.

(5) Da die Mengen, die Gegenstand der besonderen Versorgungsregelung sind, auf den Versorgungsbedarf dieser Regionen beschränkt sind, tut diese Regelung dem ordnungsgemäßen Funktionieren des Binnenmarktes keinen Abbruch. Die wirtschaftlichen Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten im Übrigen nicht zu Verkehrsverlagerungen bei den betreffenden Erzeugnissen führen. Daher muss der Weiterversand oder die Wiederausfuhr dieser Erzeugnisse aus Madeira und den Azoren verboten werden, es sei denn, die Kommission hat eine entsprechende Genehmigung erteilt. Dieses Verbot gilt jedoch nicht für die Handelsströme zwischen Madeira und den Azoren. Im Falle der Verarbeitung gilt dieses Verbot unter bestimmten Bedingungen auch nicht für Ausfuhren in Drittländer zur Förderung eines regionalen Handelsaustauschs und für die traditionellen Versendungen in die übrige Gemeinschaft.

(6) Die wirtschaftliche Vorteile der besonderen Versorgungsregelung sollten sich auf die Produktionskosten bis zur Stufe des Endverbrauchers sowie auf die Verbraucherpreise auswirken. Daher ist ihre Anwendung davon abhängig zu machen, dass die Vorteile tatsächlich weitergegeben werden; hierfür sind geeignete Kontrollen vorzusehen.

(7) Im Sektor Obst, Gemüse, Wurzeln und Knollen zu Ernährungszwecken sowie Blumen und lebende Pflanzen hat sich die Hektarbeihilferegelung insbesondere aufgrund der Schwerfälligkeit und der Kompliziertheit der Verfahren und der Struktur der vorgeschlagenen Beihilfen als ungeeignet erwiesen. Es müssen Schlussfolgerungen aus den günstigen Erfahrungen der Reform der POSEIDOM-Regelung für diesen Sektor gezogen werden, und es ist eine Beihilfe für die Verarbeitung und Vermarktung zur Versorgung des Marktes Madeiras und der Azoren vorzusehen. Diese Beihilfe sollte es ermöglichen, die Wettbewerbsfähigkeit der örtlichen Erzeugung gegenüber der externen Konkurrenz auf den rentablen Märkten zu verstärken, den Erwartungen der Verbraucher und den neuen Vertriebswegen besser zu entsprechen sowie die Produktivität der Betriebe und die Produktqualität zu verbessern. Außerdem ist die Vermarktung dieser Frisch- bzw. Verarbeitungserzeugnisse fortzusetzen und die Valorisierung dieser Erzeugnisse in der übrigen Gemeinschaft zu verstärken. Die Durchführung einer wirtschaftlichen Studie zu jeder dieser Regionen wird es ermöglichen, die Struktur dieses Sektors in beiden Regionen zu verbessern.

(8) Die Erhaltung der Rebflächen auf Madeira, der dort am meisten verbreiteten Kultur, ist sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus ökologischen Gründen unerlässlich. Zur Unterstützung der einheimischen Erzeugung wird eine pauschale Hektarbeihilfe für den Weinbau gewährt, der auf die Erzeugung von Qualitätsweinen bestimmter Anbaugebiete ausgerichtet ist. Diese Beihilfe wird auch auf den Azoren gewährt.

(9) Die Marktregulierungsmaßnahmen sowie die Stilllegungsprämien kommen in beiden Regionen nicht zur Anwendung.

(10) Auf den Azoren und Madeira sollten die Erzeugung von Qualitätsprodukten und ihre Vermarktung gefördert werden. Zu diesem Zweck kann die Verwendung des von der Gemeinschaft eingeführten Bildzeichens nützlich sein.

(11) Die traditionelle Viehzucht auf Madeira sollte gefördert werden, um einen Teil des örtlichen Verbraucherbedarfs decken zu können. Zu diesem Zweck ist von bestimmten Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisationen zur Beschränkung der Erzeugung abzuweichen, um dem Entwicklungsstand und den besonderen örtlichen Produktionsbedingungen Rechnung zu tragen, die sich von denen in der übrigen Gemeinschaft grundlegend unterscheiden. Dieses Ziel kann auch durch die Finanzierung von Programmen zur genetischen Verbesserung einschließlich des Ankaufs reinrassiger Zuchttiere, durch den Ankauf von Handelsrassen, die besser an die örtlichen Bedingungen angepasst sind, sowie durch die Gewährung von Zuschlägen zu den Mutterkuh- und Schlachtprämien erreicht werden; außerdem sollte eine Versorgung mit männlichen Mastrindern vorgesehen werden, bis sich eine örtliche Tierzucht entwickelt hat; diese Versorgung sollte aber zeitlich befristet sein und eine bestimmte jährliche Hoechstzahl nicht überschreiten, um die Erreichung des genannten Ziels nicht zu beeinträchtigen. Der örtliche Bedarf wird anhand einer regelmäßig zu erstellenden Bilanz festgestellt. Ein globales Förderprogramm für die örtlichen Aktivitäten im Tierzucht- und im Milchsektor sollte es den Wirtschaftszweigen ermöglichen, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die Lokalisierung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen, damit die Unterstützung durch die Gemeinschaft wirksam eingesetzt werden kann.

(12) Den Molkereien auf Madeira wird eine Beihilfe für den Verzehr von frischen Kuhmilcherzeugnissen gewährt; das Gleichgewicht zwischen einheimischer und externer Versorgung konnte jedoch insbesondere aufgrund großer struktureller Schwierigkeiten in diesem Sektor und seiner geringen Fähigkeit, positiv auf neue Wirtschaftsgegebenheiten zu reagieren, auch mit dieser Beihilfe nicht aufrechterhalten werden. Daher ist im Rahmen einer Bilanz vorgesehen, diese Beihilfe in eine Beihilfe für die Sammlung der örtlichen Milcherzeugung zusammen mit der Genehmigung zur Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft umzuwandeln, um den örtlichen Verbrauch besser abdecken zu können.

(13) Die Notwendigkeit, einen Anstoß für die Aufrechterhaltung der örtlichen Produktion zu geben, rechtfertigt die Nichtanwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(3). Diese Ausnahme ist auf 4000 t begrenzt, d.h. die derzeitige Erzeugung in Höhe von 2000 t und eine auf derzeitig höchstens 2000 t veranschlagte angemessene Entwicklung der Erzeugung.

(14) Der Kartoffelsektor auf Madeira ist sowohl aus wirtschaftlicher Sicht als auch durch seine soziale und ökologische Dimension lebenswichtig. Die geringe Größe der Betriebe in Verbindung mit den Kosten für die Betriebsstoffe führt zu sehr hohen Produktionskosten. Um die einheimische Erzeugung zu stützen und so den Verbrauchsgewohnheiten auf der Insel zu entsprechen, wird eine Sonderbeihilfe für den Speisekartoffelanbau gewährt.

(15) Die vorgesehenen Beihilfen für den Wirtschaftszweig Zuckerrohr-Zucker-Rum auf Madeira werden gewährt, um die örtliche Zuckerrohrerzeugung, die zur Herstellung der Verarbeitungserzeugnisse notwendig ist, im Rahmen des Bedarfs zu stützen, der sich aus den traditionellen Methoden in dieser Region ergibt.

(16) Die Herstellung von Likörwein nach traditionellen Verfahren auf der Insel ist fortzusetzen, indem der Ankauf von konzentriertem Most und Weinalkohol in der übrigen Gemeinschaft erleichtert und eine Beihilfe für die Reifung dieser Weine gewährt wird. Damit ein hochwertiges und echtes Erzeugnis hergestellt wird, ist seine Vermarktung zu unterstützen.

(17) Der Anbau von Korbweiden auf Madeira ist durch eine Beihilfe zu unterstützen, mit der die Beibehaltung dieser wichtigen ergänzenden Agrartätigkeit gewährleistet werden soll, die das Bestehen nachgelagerter handwerklicher Tätigkeiten ermöglicht, die für die Familienbetriebe in den am meisten benachteiligten Gebieten der Insel notwendig sind.

(18) Technische und sozioökonomische Schwierigkeiten haben dazu geführt, dass die Umstellung der Rebflächen, die mit den nach der Gemeinsamen Marktorganisation für Wein untersagten Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, innerhalb der vorgesehenen Frist nicht vollständig durchgeführt wurde. Der auf diesen Rebflächen erzeugte Wein ist für den traditionellen lokalen Verbrauch bestimmt. Eine zusätzliche Frist wird die Umstellung der betreffenden Rebflächen bei gleichzeitiger Wahrung des stark vom Weinbau abhängigen Wirtschaftsgefüges dieser Regionen ermöglichen. Portugal sollte die Kommission alljährlich über den Stand der Umstellung der betreffenden Flächen unterrichten.

(19) Die Milcherzeugung und die Rinderzucht bilden den Eckpfeiler der Agrarwirtschaft auf den Azoren; bei der Unterstützung dieses Sektors sollte der besonderen Bedeutung dieser Tätigkeit im wirtschaftliche und sozialen Bereich, vor allem für die Kleinerzeuger, Rechnung getragen werden. Um die Beibehaltung der traditionellen Wirtschaftstätigkeiten in diesem Sektor zu gewährleisten, ist vorgesehen, im Rahmen einer Hoechstgrenze, die der örtlichen verfügbaren Quote entspricht, weiterhin einen Zuschlag zu der Milchkuh- und Mutterkuhprämie zu gewähren. Außerdem sind ein Zuschlag zu der Schlachtprämie und eine Beihilfe für den Absatz überschüssiger männlicher Rinder einzuführen, die keine normalen Absatzmöglichkeiten auf der Insel finden und infolge der außergewöhnlichen geografischen Lage der Region mit erheblichen Mehrkosten nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden müssen. Ein globales Förderprogramm für die örtlichen Aktivitäten im Tierzucht- und im Milchsektor sollte es den Wirtschaftszweigen ermöglichen, den örtlichen Gegebenheiten angepasste Strategien für die wirtschaftliche Entwicklung, die Lokalisierung der Erzeugung und die Berufsbildung der Beteiligten auszuarbeiten und einzuführen, damit die Unterstützung durch die Gemeinschaft wirksam eingesetzt werden kann.

(20) Die landwirtschaftliche Tätigkeit auf den Azoren ist in sehr starkem Maße von der Produktion von Milcherzeugnissen abhängig. Das Zusammenwirken dieser Abhängigkeit mit anderen, durch die äußerste Randlage bedingten Nachteilen und das Fehlen tragfähiger Alternativen für die Erzeugungstätigkeit behindert die wirtschaftliche Entwicklung. Unter Berücksichtigung des durch die dortige Erzeugung gedeckten örtlichen Verbrauchs der Inselgruppe sollte daher für einen Zeitraum von vier Wirtschaftsjahren ab dem Wirtschaftsjahr 1999/2000 von einigen die Erzeugung einschränkenden Bestimmungen der gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse abgewichen werden, um dem Entwicklungsstand und den Bedingungen der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Auch wenn diese Maßnahme eine Abweichung von Artikel 34 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Vertrags darstellt, ist sie doch auf die Milcherzeuger der Inselgruppe begrenzt und gemessen an der wirtschaftlichen Dimension der Gesamtquote Portugals als marginal anzusehen. Sie dürfte es aber während ihrer Laufzeit ermöglichen, die sektorale Umstrukturierung auf den Azoren fortzusetzen, ohne den Markt für Milcherzeugnisse zu stören und ohne das reibungslose Funktionieren der Zusatzabgabenregelung auf Ebene Portugals und der Gemeinschaft merklich zu beeinträchtigen.

(21) Bei den pflanzlichen Kulturen auf den Azoren muss den kleinen Anbauflächen, der geringen Größe und der Aufsplitterung der Betriebe sowie einem niedrigen Intensivierungsgrad Rechnung getragen werden, die zu hohen Produktionskosten führt. Die Beibehaltung dieser Kulturen (Zuckerrüben, Chicorée, Kartoffeln, Tabak, Ananas, Wein, usw.) ist unbedingt notwendig als Alternative zur vorherrschenden örtlichen Viehzucht. Zur Gewährleistung der Beibehaltung und Entwicklung dieser Kulturen konnte eine Unterstützung der örtlichen Verarbeitungsindustrien eingeführt werden, die fortgeführt werden muss.

(22) Im Übrigen ist die Herstellung von Likörwein nach traditionellen Verfahren auf den Azoren fortzusetzen, indem eine Beihilfe für die Reifung von "Verdelho"-Wein gewährt wird.

(23) Aufgrund der besonderen Klimaverhältnisse und der unzureichenden Mittel, die bisher in dieser Region zur Schädlingsbekämpfung eingesetzt wurden, ergeben sich für die landwirtschaftliche Erzeugung besondere Probleme in Bezug auf die Pflanzengesundheit. Es müssen daher Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen, unter anderem mit biologischen Methoden, durchgeführt werden. Dabei ist festzulegen, inwieweit sich die Gemeinschaft finanziell an der Durchführung dieser Programme beteiligt.

(24) In der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999(4) sind die Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums, für die eine gemeinschaftliche Förderung gewährt werden kann, sowie die Bedingungen für eine solche Förderung festgelegt.

(25) Die vorliegende Verordnung soll den Nachteilen abhelfen, die mit der Abgelegenheit und der Insellage dieser Gebiete verbunden sind.

(26) Manche landwirtschaftlichen Betriebe oder Verarbeitungs- und Vermarktungsunternehmen in diesen Gebieten weisen gravierende strukturelle Mängel auf und haben mit besonderen Schwierigkeiten zu kämpfen. Deshalb empfiehlt es sich, für einige Investitionsarten von den Vorschriften abzuweichen, die die Gewährung bestimmter Strukturbeihilfen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 einschränken oder verbieten.

(27) Nach Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 dürfen Beihilfen für die Forstwirtschaft nur für Wälder und bewaldete Flächen gewährt werden, die privaten Eigentümern oder deren Vereinigungen oder Gemeinden oder Gemeindeverbänden gehören. Ein Teil der Wälder und bewaldeten Flächen in diesen Gebieten gehört jedoch anderen Gebietskörperschaften als den Gemeinden. Unter diesen Gegebenheiten sollten die Bestimmungen jenes Artikels gelockert werden.

(28) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft kann sich für drei der in Artikel 35 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 genannten flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage auf bis zu 85 % der zuschussfähigen Gesamtkosten belaufen. Demgegenüber ist die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Agrarumweltmaßnahmen, die die vierte flankierende Maßnahme bilden, gemäß Artikel 47 Absatz 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 in allen Gebieten, die unter Ziel 1 fallen, auf 75 % begrenzt. Angesichts der Bedeutung, die dem Umweltschutz in der Landwirtschaft im Rahmen der Entwicklung des ländlichen Raums zugewiesen wird, sollte der Satz der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft für alle flankierenden Maßnahmen in den Gebieten in äußerster Randlage harmonisiert werden.

(29) In Artikel 24 Absatz 2 und im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 werden die für eine Gemeinschaftsbeihilfe für Agrarumweltmaßnahmen in Betracht kommenden jährlichen Hoechstbeträge festgesetzt. Um der spezifischen Umweltsituation einiger sehr empfindlicher Weidegebiete auf den Azoren und dem Schutz der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere des Terrassenanbaus auf Madeira, Rechnung zu tragen, ist vorzusehen, dass diese Beträge für bestimmte Maßnahmen bis auf das Doppelte angehoben werden können.

(30) Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999(5) gelten die Pläne, gemeinschaftlichen Förderkonzepte, operationellen Programme und Einheitlichen Programmplanungsdokumente für einen Zeitraum von sieben Jahren und beginnt der Programmplanungszeitraum am 1. Januar 2000. Zur Wahrung der Kohärenz und zur Vermeidung einer unterschiedlichen Behandlung von Begünstigten ein und desselben Programms ist zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Abweichungen ausnahmsweise während des gesamten Programmplanungszeitraums angewendet werden können.

(31) Von der ständigen Politik der Gemeinschaft, keine staatlichen Betriebsbeihilfen für die Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu genehmigen, kann abgewichen werden, um den spezifischen Sachzwängen der Agrarerzeugung auf den Azoren und Madeira abzuhelfen, die sich aus der Abgelegenheit, der Insellage, der extremen Randlage, der geringen Größe, den schwierigen Relief- und Klimabedingungen sowie der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einigen wenigen Erzeugnissen ergeben.

(32) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse(6) erlassen werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Mit dieser Verordnung werden Sondermaßnahmen zugunsten der Azoren und Madeiras erlassen, um den sich aus der Abgelegenheit, der Insellage und der extremen Randlage ergebenden Problemen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen abzuhelfen.

TITEL I

BESONDERE VERSORGUNGSREGELUNG

Artikel 2

Es wird eine besondere Versorgungsregelung für die in den Anhängen I und II aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse eingeführt, die in den Regionen Azoren und Madeira zum Verzehr, zur Verarbeitung und als landwirtschaftliche Betriebsstoffe benötigt werden.

Für jedes Jahr wird eine Vorausschätzung des Bedarfs an den in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnissen erstellt. Für den Bedarf der Verarbeitungs- und Verpackungsindustrie an Erzeugnissen, die für den örtlichen Markt bestimmt sind, unter bestimmten Bedingungen in Drittländer ausgeführt oder traditionell nach der übrigen Gemeinschaft versandt werden, kann eine getrennte Vorausschätzung erfolgen.

Artikel 3

(1) Bei der Direkteinfuhr der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung fallen und aus Drittländern stammen, in die Regionen Azoren und Madeira werden im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung bestimmten Mengen keine Einfuhrzölle erhoben.

Erzeugnisse, die Gegenstand eines aktiven Veredelungsverkehrs oder eines Zolllagerverfahrens im übrigen Zollgebiet der Gemeinschaft waren, gelten als Direkteinfuhren im Sinne dieses Titels.

(2) Um den nach Artikel 2 ermittelten Bedarf sowohl mengenmäßig als auch nach Preis und Qualität zu decken und dafür zu sorgen, dass der Anteil der Versorgung aus der Gemeinschaft gewahrt bleibt, wird für die Versorgung der Regionen Azoren und Madeira mit gemeinschaftlichen Erzeugnissen aus öffentlichen Interventionsbeständen oder durch auf dem Gemeinschaftsmarkt befindliche Erzeugnisse eine Beihilfe gewährt.

Der Beihilfebetrag wird unter Berücksichtigung der Mehrkosten für die Verbringung nach den Märkten der Regionen Azoren und Madeira und der Preise bei der Ausfuhr nach Drittländern sowie, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, der durch die Insellage und die extreme Randlage bedingten Mehrkosten festgesetzt.

(3) Die besondere Versorgungsregelung wird so angewendet, dass insbesondere Folgendem Rechnung getragen wird:

- den besonderen Bedürfnissen der Regionen Azoren und Madeira und, wenn es sich um zur Verarbeitung bestimmte Erzeugnisse oder landwirtschaftliche Betriebsstoffe handelt, den genauen Qualitätsanforderungen,

- den Handelsströmen mit der übrigen Gemeinschaft,

- und dem wirtschaftlichen Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Die besondere Versorgungsregelung wird nur angewandt, wenn dem Endverbraucher tatsächlich die wirtschaftlichen Vorteile zugute kommen, die sich aus der Befreiung vom Einfuhrzoll oder aus der gemeinschaftlichen Beihilfe für Lieferungen aus der übrigen Gemeinschaft ergeben.

(5) Die Erzeugnisse, denen die besondere Versorgungsregelung zugute kommt, können nicht wieder nach Drittländern ausgeführt oder in die übrige Gemeinschaft weiterversandt werden. Das Verbot gemäß diesem Absatz gilt nicht für die Handelsströme zwischen den Azoren und Madeira.

Werden diese Erzeugnisse in wesentlichem Umfang in den Regionen Azoren oder Madeira verarbeitet, so gilt das vorstehende Verbot nicht für die Ausfuhr der gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse von den Azoren oder von Madeira in Drittländer, und zwar unter Einhaltung der Bedingungen, die von der Kommission nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt worden sind.

Werden diese Erzeugnisse in den Regionen Azoren oder Madeira verarbeitet, so gilt das vorstehende Verbot nicht für die traditionellen Versendungen der gewonnenen Verarbeitungserzeugnisse nach der übrigen Gemeinschaft.

Es wird keine Ausfuhrerstattung gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Titel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie betreffen unter anderem

- die Festsetzung der Beihilfen für die Versorgung aus der Gemeinschaft,

- die Maßnahmen, die sicherstellen sollen, dass die gewährten Vorteile dem Endverbraucher tatsächlich zugute kommen,

- erforderlichenfalls ein System von Einfuhr- oder Lieferbescheinigungen.

Die Kommission erstellt die Versorgungsbilanzen nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren. Nach demselben Verfahren kann sie diese Bilanzen sowie die Liste der in den Anhängen I und II aufgeführten Erzeugnisse nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse der Regionen Azoren und Madeira überprüfen.

Der Bedarf der Azoren an Rohzucker wird unter Berücksichtigung der Entwicklung der örtlichen Zuckerrübenerzeugung geschätzt. Die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Mengen sind so festzusetzen, dass auf den Azoren insgesamt nicht mehr als 10000 Tonnen raffinierten Zuckers jährlich erzeugt werden.

Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999(7) ist nicht auf die Azoren anwendbar.

TITEL II

MASSNAHMEN ZUGUNSTEN DER ÖRTLICHEN ERZEUGUNG

KAPITEL I

MASSNAHMEN FÜR BEIDE REGIONEN

ABSCHNITT 1

Tierhaltung

Artikel 4

(1) Im Sektor Tierhaltung werden Beihilfen für die Lieferung von reinrassigen Tieren oder Tieren von Handelsrassen oder Erzeugnissen mit Ursprung in der Gemeinschaft in die Regionen Azoren und Madeira gewährt; ausgenommen ist die Lieferung reinrassiger Rinder in die Azoren.

(2) Für die Gewährung der Beihilfen werden insbesondere der Versorgungsbedarf der Regionen Azoren und Madeira während der Anlaufphase in dem jeweiligen Wirtschaftszweig, die genetische Verbesserung der Tierbestände und die an die örtlichen Bedingungen am besten angepassten Rassen berücksichtigt. Die Beihilfen werden für die Lieferung von Waren gezahlt, die den Gemeinschaftsvorschriften entsprechen.

(3) Bei der Festsetzung der Beihilfen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

- die sich aus der geografischen Lage ergebenden Versorgungsbedingungen und insbesondere die entsprechenden Versorgungskosten der Regionen Azoren und Madeira,

- die Preise der Waren auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt,

- gegebenenfalls die Nichterhebung der Zölle bei der Einfuhr aus Drittländern,

- der wirtschaftliche Aspekt der geplanten Beihilfen.

(4) Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Waren Anwendung, für die Beihilfen gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gewährt werden.

(5) Die Liste der Erzeugnisse und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 sowie die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt bzw. erlassen.

ABSCHNITT 2

Obst, Gemüse, Pflanzen und Blumen

Artikel 5

(1) Für Obst, Gemüse, Blumen und lebende Pflanzen der Kapitel 6, 7 und 8 der Kombinierten Nomenklatur, für Tee des KN-Codes 0902, Honig des KN-Codes 0409 00 und Früchte der Gattung "Pimenta" des KN-Codes 0904, die örtlich geerntet oder erzeugt werden und zur ausschließlichen Versorgung der jeweiligen Produktionsgebiete bestimmt sind, wird eine Beihilfe gewährt. Die Beihilferegelung gilt nicht für Bananen aus Madeira.

Diese Beihilfe wird für Erzeugnisse gewährt, die den in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festgelegten gemeinsamen Normen oder, falls es keine solche gibt, in den Lieferverträgen genannten Anforderungen entsprechen.

Die Gewährung der Beihilfe ist an den Abschluss von Lieferverträgen mit einer Laufzeit von einem oder mehreren Wirtschaftsjahren gebunden, die zwischen Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96(8) einerseits und der Agrar-Nahrungsmittelindustrie, Wirtschaftsbeteiligten des Handels oder der Gastronomie bzw. bestimmten Körperschaften andererseits geschlossen werden.

Die Beihilfe wird den vorgenannten Erzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen bis zu den für die einzelnen Erzeugniskategorien festgesetzten Jahresmengen gewährt.

Der Beihilfebetrag wird für die noch zu bestimmenden Erzeugniskategorien nach Maßgabe des mittleren Werts der jeweiligen Erzeugnisse pauschal festgesetzt. Er wird danach differenziert, ob es sich bei den Beihilfeempfänger um eine Erzeugerorganisation gemäß den Artikeln 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 handelt oder nicht.

(2) Dieser Artikel gilt nicht für die Ananaserzeugung auf den Azoren.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Nach demselben Verfahren werden die Erzeugniskategorien und die Beihilfebeträge gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels festgelegt.

Artikel 6

(1) Eine Gemeinschaftsbeihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die die Vermarktung der Frisch- oder Verarbeitungserzeugnisse zum Gegenstand haben, die zu den Erzeugnissen gemäß Artikel 5 Absatz 1 gehören. Bei Pflanzen und Blumen wird die Beihilfegewährung nicht vom Abschluss von Saisonverträgen abhängig gemacht.

Diese Beihilfe wird bis zu einem jährlichen Handelsvolumen von 3000 Tonnen je Erzeugnis je Region gezahlt.

Die Verträge werden zwischen auf den Inseln ansässigen Einzelerzeugern, zusammengeschlossenen Erzeugern oder Erzeugerorganisationen im Sinne der Artikel 11, 13 und 14 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 einerseits und in der übrigen Gemeinschaft ansässigen natürlichen oder juristischen Personen andererseits geschlossen.

(2) Die Beihilfe beträgt 10 % des Wertes der frei Bestimmungsgebiet verkauften Erzeugung.

(3) Die Beihilfe wird Käufern gewährt, die einen Vertrag gemäß Absatz 1 mit einem in der übrigen Gemeinschaft ansässigen Marktteilnehmer geschlossen haben.

(4) Werden die in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen von Gemeinschaftsunternehmen durchgeführt, zu denen sich Erzeuger oder Erzeugerorganisationen dieser Regionen und in der übrigen Gemeinschaft ansässige natürliche oder juristische Personen in der Absicht zusammengeschlossen haben, die in diesen Regionen geernteten Erzeugnisse zu vermarkten, und verpflichten sich die Vertragspartner für eine Mindestdauer von drei Jahren, gemeinsam mit ihren Kenntnissen und ihrem Fachwissen zur Verwirklichung des Unternehmensziels beizutragen, so erhöht sich der Beihilfebetrag gemäß Absatz 2 auf 13 % des Wertes der jährlich von ihnen gemeinsam vermarkteten Erzeugung.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 7

(1) Die Gemeinschaft beteiligt sich bis zu einem Hoechstbetrag von 100000 EUR an der Finanzierung zweier Studien über die wirtschaftliche Lage und die Aussichten des Sektors Frisch- und Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse, insbesondere von tropischem Obst und Gemüse, in jeder der beiden Regionen.

Die Studie gibt einen Überblick über die wirtschaftliche und technische Lage in diesem Sektor in jeder Region. Sie analysiert unter anderem die Daten über die Versorgungslage und die Verarbeitungskosten und untersucht die auf regionaler und internationaler Ebene bestehenden Entwicklungs- und Absatzbedingungen und -möglichkeiten, wobei sie der Wettbewerbslage auf dem Weltmarkt Rechnung trägt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 3

Wein

Artikel 8

Titel II Kapitel II sowie Titel III Kapitel I und II der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999(9) und Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission(10) finden keine Anwendung auf die Azoren und Madeira.

Artikel 9

(1) Um den Anbau von Rebsorten aufrechtzuerhalten, die der Erzeugung von Qualitätsweinen b.A. in den traditionellen Anbaugebieten dienen, wird eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt.

Für diese Beihilfe kommen Flächen in Frage,

a) die mit Rebsorten bepflanzt sind, die in der von den Mitgliedstaaten erstellten Klassifizierung der Rebsorten gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 als zur Herstellung der einzelnen in ihrem Hoheitsgebiet erzeugten Qualitätsweine b.A. geeigneten Sorten aufgeführt sind, und

b) deren Hektarertrag unter einer vom Mitgliedstaat gemäß den Bedingungen von Anhang VI Abschnitt I der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 festgesetzten Hoechstmenge, ausgedrückt als Trauben-, Most- oder Weinmenge, liegt.

(2) Die Beihilfe beträgt 650 EUR je Hektar und Jahr. Die Beihilfe wird den Erzeugervereinigungen oder -organisationen gewährt. Während einer Übergangszeitraums wird die Beihilfe jedoch auch Einzelerzeugern gewährt. Während dieses Zeitraums werden alle Beihilfen nach Bedingungen, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren noch festzulegen sind, vom Weininstitut Madeira und von der Weinkommission der Azoren gezahlt.

(3) Nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren werden gegebenenfalls Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel erlassen.

Artikel 10

(1) Abweichend von Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 dürfen die in den Regionen Azoren und Madeira geernteten Weintrauben von Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist (Noah, Othello, Isabelle, Jacquez, Clinton und Herbémont), für die Erzeugung von Wein verwendet werden, der jedoch nur innerhalb dieser Regionen in Verkehr gebracht werden darf.

(2) Portugal sorgt gegebenenfalls unter Rückgriff auf die Unterstützung, die in Titel II Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 vorgesehen ist, dafür, dass Direktträger-Hybrid-Rebsorten, deren Anbau untersagt ist, von den damit bepflanzten Parzellen bis zum 31. Dezember 2006 schrittweise entfernt werden.

(3) Portugal unterrichtet die Kommission jährlich über den Stand der Umstellung und Umstrukturierung der Flächen, die mit Direktträger-Hybrid-Rebsorten bepflanzt sind, deren Anbau untersagt ist.

ABSCHNITT 4

Bildzeichen

Artikel 11

(1) Die Bedingungen für die Verwendung des Bildzeichens, mit dem der Bekanntheitsgrad und der Absatz unbearbeiteter oder verarbeiteter landwirtschaftlicher Qualitätserzeugnisse aus den Azoren und Madeira, die zu den Regionen in äußerster Randlage gehören, gesteigert werden soll, werden von den Berufsverbänden vorgeschlagen. Die portugiesischen Behörden legen der Kommission diese mit ihrer Stellungnahme versehenen Vorschläge zur Genehmigung vor.

Die Verwendung des Bildzeichens wird von einer Behörde oder einer von den zuständigen portugiesischen Behörden anerkannten Einrichtung überwacht.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden erforderlichenfalls nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL II

MASSNAHMEN FÜR ERZEUGNISSE AUS MADEIRA

ABSCHNITT 1

Tierhaltung und Milcherzeugnisse

Artikel 12

(1) Bis der örtliche Bestand an jungen männlichen Rindern ausreichend groß ist, um die traditionelle Fleischerzeugung aufrechtzuerhalten, gilt im Rahmen der gemäß Artikel 13 vorgesehenen Bilanz Folgendes:

a) Auf Einfuhren von Rindern aus Drittländern, die vor Ort gemästet werden sollen und für den Verzehr auf der Insel bestimmt sind, werden keine Zölle gemäß Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999(11) erhoben;

b) für die Lieferung von unter Buchstabe a genannten Tieren mit Ursprung in der übrigen Gemeinschaft wird eine Beihilfe bis zu einer Hoechstmenge von 1000 Stück gewährt. Diese Beihilfe ist vorrangig für Erzeuger bestimmt, deren Bestand zu mindestens 50 % aus örtlichen Mastrindern besteht.

Artikel 3 Absätze 4 und 5 findet auf die Waren Anwendung, für die die Maßnahmen gemäß Unterabsatz 1 des vorliegenden Absatzes gelten.

(2) Die Anzahl der Tiere, für die die Maßnahmen gemäß Absatz 1 gelten, wird in einer regelmäßigen Vorausschätzung bestimmt, um der Entwicklung der örtlichen Erzeugung Rechnung zu tragen. Diese Anzahl, der Betrag der Beihilfe gemäß Absatz 1 Buchstabe b und die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, die insbesondere die Mindestmastdauer umfassen, werden nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2 festgesetzt bzw. erlassen.

Artikel 13

(1) Zur Förderung der traditionellen Tätigkeiten und zur Verbesserung der Qualität der Rindfleischerzeugung werden im Rahmen der Mengen, die anhand der regelmäßig zu erstellenden Bilanz des Verbraucherbedarfs auf der Insel ermittelt wurden, die Beihilfen gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels gewährt. Bei der Bilanz werden auch die gemäß Artikel 4 gelieferten Zuchttiere und die unter die Versorgungsregelung gemäß Artikel 12 fallenden Tiere berücksichtigt.

(2) Den Rindfleischerzeugern wird für jedes vor Ort gemästete geschlachtete Tier ein Zuschlag zu der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Schlachtprämie gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 25 EUR je Tier. Der Zuschlag zu der Prämie wird jährlich für höchstens 2500 geschlachtete Tiere gewährt.

(3) Den Rindfleischerzeugern wird ein Zuschlag zu der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 50 EUR je Mutterkuh, die der Erzeuger am Tag der Antragstellung hält.

(4) Die Bestimmungen über

a) die regionale Hoechstgrenze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Sonderprämie,

b) die individuelle Hoechstgrenze für die im Betrieb gehaltenen Kühe gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Mutterkuhprämie,

c) die nationale Hoechstgrenze gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Schlachtprämie

werden auf Madeira weder auf die Sonderprämie noch auf die Mutterkuhprämie noch auf die Schlachtprämie noch auf die Prämienzuschläge gemäß den Absätzen 2 und 3 des vorliegenden Artikels angewandt.

(5) Die in Absatz 3 genannten Grundprämien und Prämienzuschläge werden jährlich für höchstens 2000 männliche Rinder, 1000 Mutterkühe und 6000 Schlachttiere gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen die Erstellung der Bilanzen gemäß Absatz 1 und ihre etwaigen Überprüfungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse sowie

a) in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Sonderprämie auf Madeira für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten regionalen Hoechstgrenze,

- die Gewährung der Prämien für höchstens 90 Tiere je Altersgruppe, je Kalenderjahr und je Betrieb;

b) in Bezug auf die Mutterkuhprämie:

- Bestimmungen, mit denen die Ansprüche der Erzeuger, denen eine Prämie gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gewährt wurde, soweit erforderlich garantiert werden sollen;

- gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in der Viehwirtschaft verfolgten Ziele die Schaffung einer Sonderreserve für Madeira und die Festlegung von Sonderbedingungen für die Zuteilung oder Neuzuteilung der Ansprüche; der Umfang dieser Reserve wird entsprechend der Hoechstgrenze gemäß Absatz 5 und der Anzahl der für das Jahr 2000 gewährten Prämien festgesetzt;

c) in Bezug auf die Schlachtprämie:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Schlachtprämie für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission(12) festgesetzten Hoechstgrenze.

In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämienzuschläge vorgesehen werden.

Die Kommission kann die in Absatz 5 genannten Hoechstgrenzen nach demselben Verfahren neu festsetzen.

Artikel 14

(1) Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wird eine Beihilfe zur Durchführung eines globalen Förderprogramms auf Madeira gewährt, um die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen der örtlichen Tierzucht und Milchproduktion zu fördern.

Dieses Programm kann Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung, die Organisation der verschiedenen Stufen der Produktions- und Vermarktungskette, die Rationalisierung der Produktions- und Vermarktungsstrukturen, lokale Informationsmaßnahmen zu Qualitätserzeugnissen sowie die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen. Es darf nicht zur Folge haben, dass über die aufgrund der Artikel 13 und 15 gewährten Prämien hinaus zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

Dieses Programm wird in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten Erzeugervereinigungen oder -organisationen der betreffenden Sektoren ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Entwürfe des Programms mit einer Hoechstlaufzeit von 5 Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die portugiesischen Behörden legen jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.

Artikel 15

(1) Zur Unterstützung der traditionellen Tätigkeiten und zur qualitativen Verbesserung der Kuhmilcherzeugung im Rahmen des anhand einer regelmäßigen Bilanz ermittelten Verbraucherbedarfs von Madeira wird die Beihilfe gemäß Absatz 2 gewährt. Bei der Erstellung der Bilanz werden die Milcherzeugnisse berücksichtigt, für die die Versorgungsregelung gemäß Artikel 2 gilt.

(2) Im Rahmen des regelmäßig ermittelten Verbraucherbedarfs der Insel wird eine Beihilfe für den Verzehr von örtlich erzeugten, frischen Kuhmilchprodukten gewährt.

Die Beihilfe beträgt 12 EUR je 100 Kilogramm Vollmilch, die an die Molkerei geliefert wird, um den regelmäßigen Absatz der vorgenannten Erzeugnisse auf dem örtlichen Markt zu gewährleisten. Die Beihilfe wird an die Molkereien gezahlt.

(3) Die Zusatzabgabenregelung zulasten der Kuhmilcherzeuger gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92(13) gilt auf Madeira für eine örtliche Milcherzeugung bis zu 4000 t nicht.

(4) Abweichend von den Artikeln 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 2597/97(14) ist auf Madeira im Rahmen des örtlichen Bedarfs die Herstellung von rekonstituierter UHT-Milch aus Milchpulver mit Ursprung in der Gemeinschaft zulässig, soweit mit dieser Maßnahme die Sammlung und der Absatz der vor Ort erzeugten Milch sichergestellt ist. Dieses Erzeugnis ist nur zum örtlichen Verbrauch bestimmt.

(5) Die Kommission überprüft die Beihilfe gemäß Absatz 2 und erlässt die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2. Mit diesen Durchführungsbestimmungen wird insbesondere die Menge örtlich erzeugte Frischmilch festgesetzt, die der rekonstituierten UHT-Milch gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels zugesetzt werden muss.

ABSCHNITT 2

Kartoffeln

Artikel 16

(1) Es wird eine Hektarbeihilfe für den Anbau von Speisekartoffeln der KN-Codes 0701 90 50 und 0701 90 90 gewährt.

Die Beihilfe beträgt 596,9 EUR je Hektar und Jahr.

Die Beihilfe wird jährlich für 2000 Hektar bebauter und abgeernteter Fläche gezahlt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 3

Wirtschaftszweig Zuckerrohr-Zucker-Rum

Artikel 17

(1) Den Zuckerrohrbauern wird jährlich eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt.

(2) Die jährliche Beihilfe beträgt 500 EUR je Hektar bebauter und abgeernteter Fläche. Sie wird für eine Hoechstfläche von 100 Hektar gezahlt.

Artikel 18

(1) Für die direkte Verarbeitung von auf Madeira erzeugtem Zuckerrohr zu Zuckersirup ("Mel de cana") oder landwirtschaftlichem Rum im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89(15) wird eine Beihilfe gewährt.

Die Beihilfe wird entweder an den Zuckersiruphersteller oder an die Brennerei gezahlt, sofern dem Zuckerrohrerzeuger ein noch festzusetzender Mindestpreis gezahlt wurde.

(2) Die Beihilfe wird jährlich für 250 Tonnen Zuckersirup und 2500 Hektoliter landwirtschaftlichen Rum mit einem Alkoholgehalt von 71,8° gewährt.

Artikel 19

Die Beihilfebeträge gemäß den Artikeln 17 und 18, der an den Erzeuger zu zahlende Mindestpreis sowie die Durchführungsbestimmungen zu den genannten Artikeln werden nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2 festgesetzt bzw. erlassen.

ABSCHNITT 4

Wein

Artikel 20

(1) Zur Unterstützung der Herstellung von Likörweinen aus Madeira werden Beihilfen nach diesem Artikel für die Mengen gewährt, welche für die traditionellen Herstellungsverfahren dieser Region benötigt werden.

(2) Es wird eine Beihilfe für den Ankauf von konzentriertem Traubenmostkonzentrat gewährt, das aus der übrigen Gemeinschaft stammt und bei der Weinbereitung zur Süßung der genannten Likörweine verwendet wird.

(3) Es wird eine Beihilfe für den Ankauf von Alkohol aus Erzeugnissen der Weinrebe gewährt.

Die Bedingungen dieses Sonderabsatzes werden so festgelegt, dass der gemeinschaftliche Markt für Alkohol und Spirituosen keine Störung erfährt.

(4) Bei der Festsetzung dieser Beihilfen werden folgende Faktoren berücksichtigt:

a) die sich aus der geografischen Lage Madeiras ergebenden Versorgungsbedingungen und -preise;

b) die Preise der Erzeugnisse auf dem Gemeinschafts- und dem Weltmarkt;

c) die wirtschaftlichen Aspekte der geplanten Beihilfe.

Bei der Ausfuhr von Most und Weinalkohol aus Madeira werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt.

(5) Für die Reifung von Likörweinen aus Madeira wird eine Beihilfe bis zu einer jährlichen Hoechstmenge von 20000 Hektolitern gewährt. Diese Beihilfe wird für Likörweine gewährt, die mindestens fünf Jahre lang reifen. Sie wird für jede Partie während drei Wirtschaftsjahren gezahlt.

Die Beihilfe beträgt 0,040 EUR je Hektoliter und Tag.

(6) Jedes Jahr wird eine befristete Beihilfe für den Versand und die Vermarktung von Wein aus Madeira auf dem Gemeinschaftsmarkt gewährt.

Diese Beihilfe beträgt 0,2 EUR je Flasche bis zu einer Hoechstmenge von 2,5 Millionen Litern pro Jahr.

(7) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 5

Korbweiden

Artikel 21

(1) Den Korbweidenanbauern wird jährlich eine pauschale Hektarbeihilfe gewährt.

(2) Die Beihilfe beträgt 575 EUR je Hektar bebauter und abgeernteter Fläche bis zu einer Hoechstfläche von 200 Hektar.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

KAPITEL III

MASSNAHMEN FÜR ERZEUGNISSE AUS DEN AZOREN

ABSCHNITT 1

Tierhaltung und Milcherzeugnisse

Artikel 22

(1) Zur Unterstützung der für die Azoren besonders wichtigen traditionellen Wirtschaftstätigkeiten im Rindfleisch- und Milchsektor werden die in diesem Artikel vorgesehenen Beihilfen gewährt.

(2) Den Rindfleischerzeugern wird je geschlachtetes Tier ein Zuschlag zu der in Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 vorgesehenen Schlachtprämie gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 25 EUR je Tier.

(3) Den Rindfleischerzeugern wird ein Zuschlag zu der Prämie zur Erhaltung des Mutterkuhbestands gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 gezahlt. Dieser Zuschlag beläuft sich auf 50 EUR je Mutterkuh, die der Erzeuger am Tag der Antragstellung hält.

(4) Die Bestimmungen über

a) die regionale Hoechstgrenze gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Sonderprämie,

b) die nationale Hoechstgrenze gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 bezüglich der Grund-Schlachtprämie

werden auf den Azoren weder auf die Sonderprämie noch auf die Schlachtprämie noch auf den Prämienzuschlag gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels angewandt.

(5) Die in Absatz 2 genannten Grundprämien und Prämienzuschläge werden jährlich für höchstens 40000 männliche Rinder und 33000 Schlachttiere gewährt.

(6) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen. Sie umfassen etwaige Überprüfungen nach Maßgabe der Entwicklung der Bedürfnisse sowie

a) in Bezug auf die Sonderprämie für männliche Rinder:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Sonderprämie auf den Azoren für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 festgesetzten regionalen Hoechstgrenze,

b) in Bezug auf die Schlachtprämie:

- das "Einfrieren" der Anzahl der Tiere, für die die Schlachtprämie für das Jahr 2000 gewährt wurde, im Rahmen der in Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 festgesetzten Hoechstgrenze.

In den Durchführungsbestimmungen können zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der Prämienzuschläge vorgesehen werden.

Die Kommission kann die in Absatz 5 genannten Hoechstgrenzen nach demselben Verfahren neu festsetzen.

(7) Zur Erhaltung des Milchkuhbestandes wird eine Sonderprämie für höchstens 78000 Tiere gewährt.

Diese Prämie wird an den Tierhalter gezahlt. Sie beträgt 96,6 EUR je Kuh, die der Erzeuger am Tag der Antragstellung hält.

(8) Für die private Lagerhaltung von folgenden nach traditionellen Verfahren hergestellten Käsesorten wird eine Beihilfe gewährt:

- St Jorge, mindestens drei Monate alt,

- Ilha, mindestens 45 Tage alt.

Der Beihilfebetrag wird nach dem in Absatz 10 genannten Verfahren festgesetzt.

(9) Für den Absatz von auf den Azoren geborenen jungen männlichen Rindern in einem anderen Gemeinschaftsgebiet wird eine Beihilfe eingeführt.

Die Beihilfe in Höhe von 40 EUR je versandtes Tier wird bis zu einer Hoechstmenge von 20000 Tieren an die Erzeuger gewährt, die diese Tiere während eines Mindestzeitraums von drei Monaten vor dem Versand gehalten haben.

(10) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden je nach Fall nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 23

(1) Für einen Übergangszeitraum während der Wirtschaftsjahre 1999/2000, 2000/01, 2001/02 und 2002/03 werden zum Zwecke der Aufteilung der zu erhebenden Zusatzabgabe auf die Erzeuger gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 bei den auf den Azoren ansässigen und dort tätigen Erzeugern im Sinne von Artikel 9 Buchstabe c der genannten Verordnung als Beitrag zur Mengenüberschreitung nur die von ihnen vermarkteten Mengen angesehen, die ihre Referenzmenge, erhöht um den nach Unterabsatz 3 des vorliegenden Absatzes bestimmten Prozentsatz, überschreiten.

Die Zusatzabgabe ist für die Mengen zu entrichten, die die so erhöhte Referenzmenge überschreiten, nachdem die ungenutzten Mengen innerhalb der sich aus dieser Erhöhung ergebenden Marge unter den in Unterabsatz 1 genannten Erzeugern anteilig zur Referenzmenge, über die jeder dieser Erzeuger verfügt, neu zugewiesen worden sind.

Der in Unterabsatz 1 genannte Prozentsatz ist gleich dem Verhältnis zwischen der Menge von 73000 Tonnen und der Summe der am 31. März 2000 in den einzelnen Betrieben verfügbaren Referenzmengen. Er ist nur auf Referenzmengen anwendbar, über die der jeweilige Erzeuger am 31. März 2000 verfügte.

(2) Die vermarkteten Milch- oder Milchäquivalenzmengen, die über die Referenzmengen hinausgehen, jedoch innerhalb des Prozentsatzes gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels nach der in jenem Absatz genannten Neuzuweisung liegen, werden bei der Berechnung einer etwaigen Überschreitung Portugals gemäß Artikel 2 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 nicht berücksichtigt.

Artikel 24

(1) Die Portugiesische Republik teilt der Kommission die in Anwendung von Artikel 23 getroffenen Maßnahmen vor deren Inkrafttreten mit.

Artikel 25

(1) Die Kommission erlässt nach dem Verfahren von Artikel 35 Absatz 2 erforderlichenfalls Durchführungsbestimmungen zu Artikel 23.

Artikel 26

(1) Für den Zeitraum 2002 bis 2006 wird eine Beihilfe zur Durchführung eines globalen Förderprogramms auf den Azoren gewährt, um die Erzeugung und Vermarktung von Erzeugnissen der örtlichen Tierzucht und Milchproduktion zu fördern.

Dieses Programm kann Maßnahmen umfassen, mit denen die Verbesserung von Qualität und Hygiene, die Vermarktung lokale Informationsmaßnahmen zu Qualitätserzeugnissen und die technische Hilfeleistung gefördert werden sollen. Es darf nicht zur Folge haben, dass über die aufgrund von Artikel 22 gewährten Prämien hinaus zusätzliche Beihilfen gewährt werden.

Dieses Programm wird in enger Zusammenarbeit zwischen den von dem Mitgliedstaat benannten zuständigen Behörden und den repräsentativsten Erzeugervereinigungen oder -organisationen der betreffenden Sektoren ausgearbeitet und durchgeführt.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgelegt. Die Entwürfe des Programms mit einer Hoechstlaufzeit von 5 Jahren werden der Kommission von den zuständigen Behörden zugeleitet. Die Kommission genehmigt sie nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren.

(3) Die portugiesischen Behörden legen jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der Programme vor. Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat vor Ende 2005 einen Evaluierungsbericht über die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Maßnahme, den sie gegebenenfalls mit geeigneten Vorschlägen versieht.

ABSCHNITT 2

Ananas

Artikel 27

Es wird eine Beihilfe für die Erzeugung von Ananas des KN-Codes 0804 30 00 gewährt; sie ist auf eine Menge von 2000 Tonnen jährlich begrenzt.

Die Beihilfe beträgt 1,20 EUR je Kilogramm.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 3

Zucker

Artikel 28

(1) Es wird eine pauschale Hektarbeihilfe zur Entwicklung der Zuckerrübenerzeugung für eine Fläche gewährt, die zur Erzeugung von 10000 Tonnen Weißzucker jährlich benötigt wird.

Die Beihilfe beträgt 800 EUR je Hektar bebauter und abgeernteter Fläche.

(2) Für die Verarbeitung von auf den Azoren geernteten Zuckerrüben zu Weißzucker wird eine Sonderbeihilfe gewährt, die auf eine jährliche Gesamterzeugung von 10000 Tonnen raffiniertem Zucker beschränkt ist.

Die Beihilfe beträgt 27 EUR je 100 kg raffinierten Zuckers. Sie kann nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren angepasst werden.

(3) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 4

Tabak

Artikel 29

(1) Es wird eine zusätzliche Prämie zu der Prämie gewährt, die mit Titel I der Verordnung (EG) Nr. 2075/92(16) für die Ernte von höchstens 250 Tonnen Tabakblätter der Sorte Burley P. eingeführt worden ist. Die zusätzliche Prämie beträgt 0,24 EUR je Kilogramm Tabakblätter.

Vorbehaltlich spezifischer Abweichungen, die nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren beschlossen wurden, gelten die Durchführungsbestimmungen zur Prämienregelung der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission(17) auch für die zusätzliche Prämie.

(2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

ABSCHNITT 5

Pflanzkartoffeln, Chicorée und Tee

Artikel 30

(1) Für die Erzeugung von Pflanzkartoffeln des KN-Codes ex 0701 10 00 wird eine Beihilfe gewährt; sie gilt für eine Fläche von 200 Hektar.

Die Beihilfe beträgt 596,9 EUR je Hektar.

(2) Für die Erzeugung von Chicorée des KN-Codes 1212 99 10 wird eine Beihilfe gewährt; sie ist auf eine Fläche von 200 Hektar begrenzt.

Die Beihilfe beträgt 596,9 EUR je Hektar.

(3) Eine Beihilfe wird für Saisonverträge gewährt, die die Vermarktung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Kartoffeln zum Gegenstand haben; es gelten die in Artikel 6 genannten Bedingungen.

(4) Für den Teeanbau wird eine Hektarbeihilfe gewährt.

Die jährliche Beihilfe beträgt 800 EUR je Hektar abgeernteter Fläche.

Die Beihilfe wird für eine Hoechstfläche von 100 Hektar gezahlt.

(5) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren erlassen.

Artikel 31

Für die Reifung von auf den Azoren erzeugtem Verdelho-Wein wird bis zu einer Hoechstmenge von 4000 Litern jährlich eine Beihilfe gewährt; diese Beihilfe wird für Verdelho-Wein mit einer Reifungszeit von mindestens drei Jahren gezahlt. Sie wird für jede Partie während einer Dauer von drei Wirtschaftsjahren gezahlt.

Die Beihilfe beträgt pro Tag 0,08 EUR je Hektoliter.

TITEL III

PFLANZENSCHUTZRECHTLICHE MAßNAHMEN

Artikel 32

(1) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen. In den Programmen sind insbesondere die Zielvorgaben, die durchzuführenden Maßnahmen, ihre Laufzeit und ihre Kosten festgelegt. Die nach Maßgabe dieses Artikels vorgelegten Programme betreffen nicht den Schutz von Bananen.

(2) Auf der Grundlage einer entsprechenden Sachprüfung der regionalen Lage beteiligt sich die Gemeinschaft an der Finanzierung dieser Programme.

(3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft und der Beihilfebetrag werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verfahren festgesetzt. Nach demselben Verfahren wird bestimmt, welche Maßnahmen für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommen.

(4) Die finanzielle Beteiligung kann bis zu 75 % der zuschussfähigen Ausgaben ausmachen. Die Zahlung erfolgt auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden gelieferten Unterlagen. Falls nötig, kann die Kommission Untersuchungen einleiten und von den Sachverständigen im Sinne des Artikels 21 der Richtlinie 2000/29/EG(18) vornehmen lassen.

TITEL IV

AUSNAHMEREGELUNGEN IM STRUKTURELLEN BEREICH

Artikel 33

(1) Für Investitionen, die in erster Linie der Förderung der Diversifizierung, der Umstrukturierung oder der Ausrichtung auf die nachhaltige Landwirtschaft dienen und die in Betrieben von geringer Größe getätigt werden, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, ist abweichend von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens, auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(2) Für Investitionen in Unternehmen, die landwirtschaftliche Erzeugnisse aus überwiegend lokaler Produktion und aus Sektoren, die in der Ergänzung zur Programmplanung gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 festzulegen sind, verarbeiten und vermarkten, ist abweichend von Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 der Gesamtwert der Beihilfe, ausgedrückt als Vomhundertsatz des förderungsfähigen Investitionsvolumens auf maximal 65 v.H. begrenzt. Bei den kleinen und mittleren Unternehmen ist der Gesamtwert der Beihilfe unter denselben Bedingungen auf maximal 75 v.H. begrenzt.

(3) Die Einschränkung gemäß Artikel 29 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 gilt nicht für subtropische Wälder und bewaldete Flächen auf dem Gebiet der Azoren und Madeiras.

(4) Die Beteiligung der Gemeinschaft an den in den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 vorgesehenen Agrarumweltmaßnahmen beläuft sich abweichend von Artikel 47 Absatz 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich jener Verordnung auf 85 v.H.

(5) Abweichend von Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 können die für eine Gemeinschaftsbeihilfe in Betracht kommenden jährlichen Hoechstbeträge im Sinne des Anhangs jener Verordnung für Maßnahmen zum Schutz der Seen auf den Azoren und zur Erhaltung der Landschaft und der traditionellen Merkmale der Landbaugebiete, insbesondere zur Erhaltung der tragenden Steinmauern für den Terrassenanbau auf Madeira, bis auf das Doppelte angehoben werden.

(6) Die gemäß diesem Artikel vorgesehenen Maßnahmen werden im Rahmen der für diese Gebiete aufgestellten einheitlichen Programmplanungsdokumente gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 kurzgefasst beschrieben.

TITEL V

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 34

Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen werden nach dem in Artikel 35 Absatz 2 genannten Verwaltungsverfahren erlassen.

Artikel 35

(1) Die Kommission wird vom Verwaltungsausschuss für Getreide, der mit Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 1766/92(19) eingesetzt worden ist, oder von den Verwaltungsausschüssen unterstützt, die mit den Verordnungen über die gemeinsamen Marktorganisationen für die betreffenden Erzeugnisse eingesetzt worden sind.

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 827/68(20) fallen, sowie für Erzeugnisse, die keiner gemeinsamen Marktorganisation angehören, wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für Hopfen unterstützt, der mit Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 1696/71(21) eingesetzt worden ist.

Hinsichtlich des Bildzeichens und in den anderen in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen wird die Kommission vom Verwaltungsausschuss für frisches Obst und Gemüse unterstützt, der mit der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 eingesetzt worden ist.

Bei der Durchführung von Titel III wird die Kommission vom Ständigen Ausschuss für Pflanzenschutz unterstützt, der mit dem Beschluss 76/894/EWG(22) eingesetzt worden ist.

Bei der Durchführung von Titel IV wird die Kommission vom Ausschuss für die Entwicklung und Umstellung der Regionen sowie vom Ausschuss für Agrarstrukturen und Entwicklung des ländlichen Raums unterstützt, die mit Artikel 48 bzw. mit Artikel 50 der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 eingesetzt worden sind.

(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gelten die Artikel 4 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG.

Bei Titel III ist jedoch das Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 2000/29/EG anzuwenden.

Der Zeitraum nach Artikel 4 Absatz 3 des Beschlusses 1999/468/EG wird auf einen Monat festgesetzt.

(3) Die Ausschüsse geben sich Geschäftsordnungen.

Artikel 36

Für die unter Anhang I des Vertrags fallenden landwirtschaftlichen Erzeugnisse, auf die die Artikel 87 bis 89 des Vertrags anwendbar sind, kann die Kommission im Sektor Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung Betriebsbeihilfen genehmigen, mit denen den durch die Abgelegenheit, die Insellage und die extreme Randlage bedingten spezifischen Sachzwängen für die Agrarerzeugung auf den Azoren und Madeira abgeholfen werden soll.

Artikel 37

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen mit Ausnahme des Artikels 33 dem Begriff der Intervention zur Regulierung der Agrarmärkte im Sinne des Artikels 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999(23).

Artikel 38

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Einhaltung dieser Verordnung, insbesondere hinsichtlich der Kontrollmaßnahmen und Verwaltungssanktionen, zu gewährleisten und unterrichten die Kommission darüber.

Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 35 Absatz 2 erlassen.

Artikel 39

(1) Portugal legt der Kommission einen jährlichen Bericht über die Durchführung der in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen vor.

(2) Spätestens am Ende des fünften Jahres der Anwendung der Regelung legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen allgemeinen Bericht - gegebenenfalls zusammen mit geeigneten Vorschlägen - vor, in dem die Wirkung der aufgrund dieser Verordnung durchgeführten Maßnahmen dargelegt wird.

Artikel 40

Die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92(24) wird aufgehoben. Bezugnahmen auf die Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 gelten als Bezugnahmen auf diese Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

Artikel 41

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 33 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2000.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 28. Juni 2001.

Im Namen des Rates

Der Präsident

B. Rosengren

(1) Stellungnahme vom 14. Juni 2001 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. L 171 vom 29.6.1991, S. 10.

(3) Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73).

(4) Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) und zur Änderung bzw. Aufhebung bestimmter Verordnungen (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 80).

(5) Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds (ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1).

(6) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23.

(7) Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 906/2001 der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 28).

(8) Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(9) Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein (ABl. L 179 vom 14.7.1999, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

(10) Verordnung (EG) Nr. 1227/2000 der Kommission vom 31. Mai 2000 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich des Produktionspotenzials (ABl. L 143 vom 16.6.2000, S. 1).

(11) Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21).

(12) Verordnung (EG) Nr. 2342/1999 der Kommission vom 28. Oktober 1999 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch hinsichtlich der Prämienregelung (ABl. L 281 vom 4.11.1999, S. 30). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 192/2001 der Kommission (ABl. L 29 vom 31.1.2001, S. 7).

(13) Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor (ABl. L 405 vom 31.12.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/1999 (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 73).

(14) Verordnung (EG) Nr. 2597/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse hinsichtlich Konsummilch (ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 13).

(15) Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom 29. Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von Spirituosen (ABl. L 160 vom 12.6.1989, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3378/94 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 366 vom 31.12.1994, S. 1).

(16) Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über eine gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak (ABl. L 215 vom 30.7.1992, S. 70). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1336/2000 (ABl. L 154 vom 27.6.2000, S. 2).

(17) Verordnung (EG) Nr. 2848/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 17). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 385/2001 der Kommission (ABl. L 57 vom 27.2.2001, S. 18).

(18) Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse (ABl. L 169 vom 10.7.2000, S. 1). Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2001/33/EG der Kommission (ABl. L 127 vom 9.5.2001, S. 42).

(19) Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide (ABl. L 181 vom 1.7.1992, S. 21). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1666/2000 (ABl. L 193 vom 29.7.2000, S. 1).

(20) Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom 28. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte Erzeugnisse (ABl. L 151 vom 30.6.1968, S. 16). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105).

(21) Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. L 175 vom 4.8.1971, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 191/2000 (ABl. L 23 vom 28.1.2000, S. 4).

(22) Beschluss 76/894/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Einsetzung eines Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz (ABl. L 340 vom 9.12.1976, S. 25).

(23) Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103).

(24) Verordnung (EWG) Nr. 1600/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zum Erlass von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der Azoren und Madeiras (ABl. L 173 vom 27.6.1992, S. 1). Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2826/2000 (ABl. L 328 vom 23.12.2000, S. 2).

ANHANG I

Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung nach Artikel 3 für die Region der Azoren fallen

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ANHANG II

Verzeichnis der Erzeugnisse, die unter die besondere Versorgungsregelung nach Artikel 3 für die Region Madeira fallen

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ANHANG III

Entsprechungstabelle

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