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Document 32001R1096

    Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1143/98, (EG) Nr. 1081/1999, (EG) Nr. 1128/1999 und (EG) Nr. 1247/1999 für den Rindfleischsektor

    ABl. L 150 vom 6.6.2001, p. 33–35 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R0659

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1096/oj

    32001R1096

    Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 der Kommission vom 5. Juni 2001 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1143/98, (EG) Nr. 1081/1999, (EG) Nr. 1128/1999 und (EG) Nr. 1247/1999 für den Rindfleischsektor

    Amtsblatt Nr. L 150 vom 06/06/2001 S. 0033 - 0035


    Verordnung (EG) Nr. 1096/2001 der Kommission

    vom 5. Juni 2001

    zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1143/98, (EG) Nr. 1081/1999, (EG) Nr. 1128/1999 und (EG) Nr. 1247/1999 für den Rindfleischsektor

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV: 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) In den folgenden Verordnungen werden die Bestimmungen für die Verwaltung der Zollkontingente für lebende Rinder festgelegt:

    - Verordnung (EG) Nr. 1143/98 der Kommission vom 2. Juni 1998 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für nicht zum Schlachten bestimmte Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen mit Ursprung in bestimmten Drittländern sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999(4),

    - Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 der Kommission vom 26. Mai 1999 zur Eröffnung und Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten für nicht zum Schlachten bestimmte Stiere, Kühe und Färsen bestimmter Höhenrassen, zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1012/98 sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1143/98,

    - Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 der Kommission vom 28. Mai 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für bis zu 80 kg schwere Kälber mit Ursprung in bestimmten Drittländern(5), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2857/2000(6),

    - Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 der Kommission vom 16. Juni 1999 mit Durchführungsbestimmungen betreffend ein Zollkontingent für lebende Rinder mit einem Stückgewicht von 80 bis 300 kg mit Ursprung in bestimmten Drittländern(7), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2857/2000.

    (2) Für die Aufteilung der Kontingente ist es angebracht, das Verfahren gemäß Artikel 32 Absatz 2 Gedankenstrich 3 der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 anzuwenden und gleichzeitig dafür zu sorgen, dass Diskriminierungen zwischen den Wirtschaftsteilnehmern vermieden werden. Daher sind diese Kontingente für neue Antragsteller zu öffnen.

    (3) Bei bestimmten Zollkontingenten steigt die Zahl der neuen Antragsteller steil an. Deshalb sollten die Zulassungsbedingungen für den Handel mit lebenden Tieren verschärft werden.

    (4) Die BSE-Krise und die Maul- und Klauenseuche haben zu Störungen im Tierhandel geführt; deshalb sollten für die traditionellen Importeure und die neuen Antragsteller Bezugszeiträume, die vor Ausbruch dieser Krisen enden, festgelegt werden.

    (5) Um Spekulationen vorzubeugen,

    - ist die Höhe der Sicherheit für die Einfuhrrechte festzusetzen und

    - ist die Übertragbarkeit von Einfuhrlizenzen auszuschließen.

    (6) Um die Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, ist festzulegen, dass diese Pflicht als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(8), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(9), gelten soll.

    (7) Daher sind die Bestimmungen der in Erwägungsgrund 1 genannten Verordnungen zu ändern.

    (8) Angesichts der Termine für die Anträge auf Einfuhrrechte muss diese Verordnung umgehend in Kraft gesetzt werden.

    (9) Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 1143/98 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Das Kontingent nach Artikel 1 Absatz 1 wird in zwei Teile zu jeweils 70 %, d. h. 4900 Tiere, und 30 %, d. h. 2100 Tiere, unterteilt:

    a) Der erste Teil von 70 % wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie in den 36 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere im Rahmen des Kontingents mit der laufenden Nummer 09.4563 eingeführt haben.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch als Bezugsmenge für das betreffende Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die dem Importeur zugestanden hätten, die aber infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

    b) Der zweite Teil von 30 % ist den Antragstellern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie in den 12 Monaten vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.

    Für das Einfuhrjahr vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 dauert der unter Buchstabe a) Unterabsatz 1 genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 und der unter Buchstabe b) genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000."

    2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt: "Artikel 5a

    (1) Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung der Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

    (2) Für die zugeteilten Mengen sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    (3) Führt die Entscheidung der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 5 zur Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben."

    3. An Artikel 6 wird folgender Absatz 7 angefügt: "(7) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(10) sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind, die in den sie begleitenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EG) Nr. 1081/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Die beiden Kontingentsmengen nach Artikel 1 Absatz 1 werden in zwei Teile zu jeweils 70 %, d. h. 3500 Tiere, und 30 %, d. h. 1500 Tiere, unterteilt:

    a) Der erste Teil jeder Kontingentsmenge in Höhe von 70 % wird aufgeteilt auf Einführer aus der Gemeinschaft, die nachweisen können, dass sie während der 36 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr Tiere eingeführt haben, die unter die Kontingente mit der laufenden Nummer 09.0001 und/oder 09.0003 fallen.

    Die Mitgliedstaaten können jedoch als Bezugsmenge für das vorangegangene Einfuhrjahr auch die Einfuhrrechte anerkennen, die infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden.

    b) Der zweite Teil jeder Kontingentsmenge in Höhe von 30 % ist den Einführern vorbehalten, die nachweisen können, dass sie während der 12 Monate vor dem betreffenden Einfuhrjahr mindestens 75 lebende Rinder des KN-Codes 0102 aus Drittländern eingeführt haben.

    Für das Einfuhrjahr vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 dauert der unter Buchstabe a), Unterabsatz 1 genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 und der unter Buchstabe b) genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000."

    2. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt: "Artikel 5a

    (1) Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung der Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

    (2) Für die zugeteilten Mengen sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    (3) Führt die Entscheidung der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 5 zur Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben."

    Artikel 3

    Die Verordnung (EG) Nr. 1128/1999 wird wie folgt geändert:

    1. In Artikel 2 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz eingefügt: "Für das Einfuhrjahr vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 dauert der unter Buchstabe a) Absatz 1 genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 und der unter Buchstabe b) genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000."

    2. Artikel 4 Absatz 2 erster Unterabsatz erhält folgende Fassung: "Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe a) Unterabsatz 1 beantragen die Marktteilnehmer die Einfurrechte bei den zuständigen Behörden unter Vorlage des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6 bis spätestens 21. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr."

    3. Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 3 Buchstabe b) müssen die Einfuhranträge der Marktteilnehmer, einschließlich des Nachweises gemäß Artikel 2 Absatz 6, bis 21. Juni vor dem betreffenden Einfuhrjahr eingereicht werden.

    Ein Interessent kann jeweils nur einen Antrag stellen. Stellt ein Interessent mehrere Anträge, so werden alle Anträge als unzulässig abgelehnt. Kein Antrag auf Zuteilung von Einfuhrrechten darf 10 % der verfügbaren Stückzahl Tiere überschreiten.

    Nach Überprüfung der vorgelegten Dokumente teilen die Mitgliedstaaten der Kommission spätestens am zehnten Arbeitstag nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Anträge das Verzeichnis der Antragsteller und die beantragten Stückzahlen mit."

    4. Nach Artikel 5 wird folgender Artikel 5a eingefügt: "Artikel 5a

    (1) Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung die Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

    (2) Für die zugeteilten Mengen sind Einfuhrlizenzen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    (3) Führt die Entscheidung der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 5 zur Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes, so wird die Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, freigegeben."

    5. An Artikel 6 wird folgender Absatz 8 angefügt: "(8) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission(11) sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind, die in den sie begleitenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind."

    Artikel 4

    Die Verordnung (EG) Nr. 1247/1999 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung: "(1) Um das in Artikel 1 genannte Kontingent in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragsteller eine natürliche oder juristische Person sein, die zum Zeitpunkt der Antragstellung den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats nachweist, dass sie im Laufe der dem betreffenden Einfuhrjahr vorangegangenen 12 Monate mindestens 75 Tiere des KN-Codes 0102 90 ein- und/oder ausgeführt hat, und die in ein nationales Mehrwertsteuerregister eingetragen ist.

    Für das Einfuhrjahr vom 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 dauert der unter Buchstabe a) Absatz 1 genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 2000 und der unter Buchstabe b) genannte Bezugszeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000."

    2. Nach Artikel 4 wird folgender Artikel 4a eingefügt: "Artikel 4a

    (1) Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 3 EUR je Tier. Sie ist bei Beantragung die Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten.

    (2) Die Einfuhrlizenzen sind für die zugeteilten Mengen zu beantragen. Dies ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85.

    (3) Führt die Entscheidung der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 4 zur Festsetzung eines einheitlichen Kürzungssatzes, so wird die geleistete Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, wieder freigegeben."

    3. In Artikel 5 wird folgender Absatz 8 eingefügt: "(8) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann ein Recht auf Inanspruchnahme des Zollkontingents, wenn sie auf dieselben Namen ausgestellt sind, die in den sie begleitenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben sind."

    Artikel 5

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 5. Juni 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21.

    (2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1.

    (3) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 14.

    (4) ABl. L 131 vom 27.5.1999, S. 15.

    (5) ABl. L 135 vom 29.5.1999, S. 50.

    (6) ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 55.

    (7) ABl. L 150 vom 17.6.1999, S. 18.

    (8) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5.

    (9) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11.

    (10) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

    (11) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1.

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