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Document 32001R1080
Commission Regulation (EC) No 1080/2001 of 1 June 2001 opening and providing for the administration of a tariff quota for frozen meat of bovine animals covered by CN code 0202 and products covered by CN code 02062991 (1 July 2001 to 30 June 2002)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002)
Verordnung (EG) Nr. 1080/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002)
ABl. L 149 vom 2.6.2001, p. 11–16
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/2002: This act has been changed. Current consolidated version: 05/06/2001
Verordnung (EG) Nr. 1080/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 02062991 (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002)
Amtsblatt Nr. L 149 vom 02/06/2001 S. 0011 - 0016
Verordnung (EG) Nr. 1080/2001 der Kommission vom 1. Juni 2001 zur Eröffnung und Verwaltung eines Zollkontingents für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 und Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 (1. Juli 2001 bis 30. Juni 2002) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch(1), insbesondere auf Artikel 32 Absatz 1, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1095/96 des Rates vom 18. Juni 1996 zur Anwendung der Zugeständnisse gemäß der nach Abschluss der Verhandlungen im Rahmen des Artikels XXIV Absatz 6 des GATT aufgestellten Liste CXL(2), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Liste CXL ist für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 ein jährliches gemeinschaftliches Zollkontingent von 53000 Tonnen zu eröffnen. Die Durchführungsbestimmungen für das am 1. Juli 2001 beginnende Kontingentsjahr 2001/02 müssen festgelegt werden. (2) Für die Aufteilung des Kontingents sollte das Verfahren der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 Artikel 32 Absatz 2 dritter Gedankenstrich angewandt werden, wobei jede Diskriminierung zwischen den betreffenden Marktteilnehmern zu vermeiden ist. Aus diesem Grund sollte das Kontingent auch neuen Antragstellern offen stehen. (3) Den traditionellen Importeuren sollten deshalb auf Antrag und anteilig zu den Mengen, die sie zwischen dem 1. Juli 1997 und dem 30. Juni 2000 eingeführt haben, insgesamt 70 % des Kontingents oder 37100 Tonnen zugeteilt werden. Aufgrund von Verwaltungsfehlern der zuständigen nationalen Stellen ist der Zugang der Marktteilnehmer zu diesem Kontingent eingeschränkt. Daher sollten Bestimmungen eingeführt werden, um etwaige Benachteiligungen ausgleichen zu können. (4) Auf der Grundlage eines Verfahrens, das auf der Vorlage von Anträgen seitens der Interessenten sowie deren Annahme durch die Kommission beruht, sollte außerdem der zweite Teil des Kontingents oder 15900 Tonnen Marktteilnehmern offen stehen, welche ihre Zuverlässigkeit nachweisen und gewisse Mindestmengen beantragen. Zum Nachweis ihrer Zuverlässigkeit müssen diese Marktteilnehmer Belege dafür vorbringen, dass sie zwischen dem 1. Juli 1998 und dem 30. Juni 2000 in einem gewissen Umfang mit Drittländern Rindfleischhandel betrieben haben. (5) Die Rindfleischausfuhren aus Belgien wurden 1999 stark durch die Dioxin-Diskussion beeinträchtigt. Hinsichtlich der vorgenannten Menge von 15900 Tonnen sollte die Ausfuhrlage Belgiens bei der Festlegung der Ergebniskriterien berücksichtigt werden. (6) Damit die oben genannten Kriterien kontrolliert werden können, müssen die Anträge in dem Mitgliedstaat eingereicht werden, in dem der Einführer in das Mehrwertsteuerregister eingetragen ist. (7) Um Spekulationen vorzubeugen, - sind Marktteilnehmer, die zum 1. Juni 2001 nicht mehr im Rindfleischhandel tätig waren, vom Zugang zu diesem Kontingent auszuschließen; - ist die Höhe der Sicherheit für die Einfuhrrechte festzusetzen; - ist die Übertragbarkeit von Einfuhrlizenzen auszuschließen und - ist die Erteilung der Einfuhrlizenzen für einen Marktteilnehmer auf die Menge zu beschränken, für die ihm Einfuhrrechte erteilt worden sind. (8) Um den Marktteilnehmer zu verpflichten, für alle zugeteilten Einfuhrrechte Einfuhrlizenzen zu beantragen, ist festzulegen, dass diese Pflicht als Hauptpflicht im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse(3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/1999(4), gelten soll. (9) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die im Rahmen dieser Verordnung ausgestellten Einfuhrlizenzen die Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission vom 9. Juni 2000 mit gemeinsamen Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungsbescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse(5) und die Verordnung (EG) Nr. 1445/95 der Kommission vom 26. Juni 1995 mit Durchführungsvorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/80(6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 24/2001(7). (10) Für eine effiziente Verwaltung dieses Kontingents und insbesondere zur Verhinderung von Betrügereien ist es erforderlich, dass die verwendeten Lizenzen an die zuständigen Behörden zurückgereicht werden, damit diese überprüfen können, ob die darin genannten Mengen korrekt sind. Zu diesem Zweck sollten die zuständigen Behörden zu einer solchen Überprüfung verpflichtet werden. Der Betrag der bei der Lizenzerteilung zu leistenden Sicherheit sollte auf einer Höhe festgesetzt werden, die gewährleistet, dass die Lizenzen verwendet und an die zuständigen Behörden zurückgereicht werden. (11) Der Verwaltungsausschuss für Rindfleisch hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für gefrorenes Rindfleisch des KN-Codes 0202 sowie für Erzeugnisse des KN-Codes 0206 29 91 wird für den Zeitraum vn 1. Juli 2001 bis zum 30. Juni 2002 ein Zollkontingent von insgesamt 53000 Tonnen, ausgedrückt als Fleisch ohne Knochen, eröffnet. Das Zollkontingent trägt die laufende Nummer 09.4003. Bei der Anrechnung auf dieses Kontingent entsprechen 100 kg Fleisch mit Knochen 77 kg Fleisch ohne Knochen. (2) Im Sinne dieser Verordnung ist "gefrorenes Rindfleisch" Fleisch, das sich zum Zeitpunkt des Verbringens in das Zollgebiet der Gemeinschaft in gefrorenen Zustand befindet und eine Kerntemperatur von - 12 °C oder weniger aufweist. (3) Auf das Kontingent gemäß Absatz 1 wird ein gemeinsamer Wertzollsatz von 20 % angewendet. Artikel 2 (1) Das Zollkontingent gemäß Artikel 1 wird in zwei Teile aufgeteilt: a) Der erste Teil von 70 % oder 37100 Tonnen wird auf die Einführer aus der Gemeinschaft anteilig zu den Mengen aufgeteilt, die sie im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1042/97(8), (EG) Nr. 1142/98(9) und (EG) Nr. 995/1999(10) der Kommission eingeführt haben. Die Mitgliedstaaten können jedoch als Referenzmenge die Einfuhrrechte für das vorangegangene Jahr anerkennen, auf die der Einführer Anspruch gehabt hätte, die jedoch infolge eines Verwaltungsfehlers der zuständigen nationalen Stelle nicht zugeteilt wurden. b) Der zweite Teil von 30 % oder 15900 Tonne wird auf Marktteilnehmer aufgeteilt, die nachweisen, dass sie im Handel mit Drittländern während eines bestimmten Zeitraums eine Mindestmenge an Rindfleisch außerhalb der Mengen gemäß Buchstabe a) umgesetzt haben, das nicht unter den aktiven bzw. passiven Veredelungsverkehr fiel. (2) Zur Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b) wird die Menge von 15900 Tonnen aufgeteilt auf Marktteilnehmer, die nachweisen, dass sie - vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 2000 außerhalb der im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1142/98 und (EG) Nr. 995/99 eingeführten Mengen mindestens 220 Tonnen Rindfleisch eingeführt oder - im selben Zeitraum mindestens 450 Tonnen Rindfleisch ausgeführt haben. Dabei gelten als "Rindfleisch" Erzeugnisse der KN-Codes 0201, 0202 sowie 0206 29 91 und werden die Referenzmindestmengen als Erzeugnisgewicht ausgedrückt. Abweichend von den Bestimmungen des zweiten Gedankenstrichs läuft der Ausfuhrzeitraum für die seit dem 1. Juli 1997 in Belgien ansässigen und in das Mehrwertsteuerverzeichnis eingetragenen Marktteilnehmer vom 1. Juli 1997 bis zum 30. Juni 1999. (3) Die in Absatz 2 genannte Menge von 15900 Tonnen wird anteilig zu den Mengen aufgeteilt, die von den in Betracht kommenden Marktteilnehmern beantragt wurden. (4) Der Einfuhr- bzw. der Ausfuhrnachweis wird ausschließlich durch die Zollbescheinigung über die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr bzw. die Ausfuhranmeldung erbracht. Die Mitgliedstaaten können von den zuständigen Behörden ordnungsgemäß beglaubigte Kopien der oben genannten Dokumente zulassen. Artikel 3 (1) Marktteilnehmer, die am 1. Juni 2001 nicht mehr im Rindfleischhandel tätig waren, sind von den in dieser Verordnung vorgesehenen Regelungen ausgeschlossen. (2) Gesellschaften, die aus einem Zusammenschluss von Unternehmen hervorgegangen sind, welche jeweils Rechte gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) haben, können dieselben Rechte geltend machen wie die Unternehmen, aus denen sie hervorgegangen sind. Artikel 4 (1) Die Anträge auf Einfurhrrechte sind vor dem 11. Juni 2001 zusammen mit dem in Artikel 2 Absatz 4 genannten Beleg bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats einzureichen, in dem der Antragsteller in das Mehrwertsteuerregister eingestragen ist. Reicht ein Antragsteller für eine der Regelungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) mehr als einen Antrag ein, so sind alle seine Anträge ungültig. Anträge gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) dürfen sich höchstens auf eine Mengen von 50 Tonnen gefrorenes Rindfleisch ohne Knochen beziehen. (2) Nach Überprüfung der vorgelegten Unterlagen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 25. Juni 2001 - im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a) ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Antragsteller, insbesondere mit Namen und Anschrift und den in dem betreffenden Referenzzeitraum in Frage kommenden eingeführten Mengen Fleisch; - im Zusammenhang mit der Regelung gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b) ein Verzeichnis der in Betracht kommenden Antragsteller, insbesondere mit Namen und Anschrift und den beantragten Mengen sowie der Angabe, ob Nachweise für die Einfuhr bzw. Ausfuhr erbracht wurden. (3) Alle Mitteilungen, einschließlich solcher mit der Angabe "gegenstandslos", werden über Telefax übermittelt. Dabei sind die Formulare gemäß den Anhängen I und II zu verwenden. Artikel 5 (1) Die Kommission entscheidet so rasch wie möglich, inwieweit den Anträgen stattgegeben werden kann. (2) Überschreiten die Mengen, für die Anträge auf Einfuhrrechte gestellt werden, die verfügbaren Mengen, so kürzt die Kommission die beantragten Mengen um einen einheitlichen Prozentsatz. Artikel 6 (1) Die Sicherheit für die Einfuhrrechte beträgt 6 EUR je 100 kg Eigengewicht. Sie ist bei Beantragung der Einfuhrrechte bei der zuständigen Behörde zu leisten. (2) Die Einfuhrlizenzen sind für die zugeteilte Menge zu beantragen. Dies ist eine Hauptflicht im Sinne vom Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. (3) Führt die Entscheidung der Kommission über die Zuteilung gemäß Artikel 5 zur Festsetzung einer prozentualen Verringerung, so wird die geleistete Sicherheit für die beantragten Einfuhrrechte, die über die zugeteilten Rechte hinausgehen, wieder freigegeben. Artikel 7 (1) Die Einfuhr der zugeteilten Mengen ist an die Vorlage einer oder mehrerer Einfuhrlizenzen gebunden. (2) Der Lizenzantrag kann nur - in dem Mitgliedstaat gestellt werden, in dem der Antrag auf Erteilung von Einfuhrrechten gestellt worden ist; - von dem Marktteilnehmer gestellt werden, dem Einfuhrrechte erteilt worden sind. Die einem Marktteilnehmer zugeteilten Einfuhrrechte geben ihm Anrecht auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen für eine diesen Rechten entsprechende Menge. (3) Nach den Zuteilungsentscheidungen der Kommission gemäß Artikel 5 werden die Einfuhrlizenzen auf Antrag der Marktteilnehmer, die Einfuhrrechte erhalten haben, auf deren Namen ausgestellt. (4) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten: a) in Feld 20 eine der folgenden Angaben: - Carne de vacuno congelada [Reglamento (CE) n° 1080/2001] - Frosset oksekød [Forordning (EF) nr. 1080/2001] - Gefrorenes Rindfleisch (Verordnung (EG) Nr. 1080/2001) - Κατεψυγμένο βόειο κρέας [Κανονισμός (ΕΚ) αριθ. 1080/2001] - Frozen meat of bovine animals [Regulation (EC) No 1080/2001] - Viande bovine congelée [Règlement (CE) n° 1080/2001] - Carni bovine congelate [Regolamento (CE) n. 1080/2001] - Bevroren rundvlees (Verordening (EG) nr. 1080/2001) - Carne de bovino congelada [Regulamento (CE) n.o 1080/2001] - Jäädytettyä naudanlihaa (Asetus (EY) N:o 1080/2001) - Fryst kött av nötkreatur (Förordning (EG) nr 1080/2001); b) in Feld 8 die Angabe des Ursprungslands; c) in Feld 16 eine der folgenden Gruppen von Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur: 0202 10 00, 0202 20, 0202 30, 0206 29 91. Artikel 8 Zum Zwecke der Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Regelung unterliegt die Verbringung von gefrorenem Rindfleisch in das Zollgebiet der Gemeinschaft den Bedingungen gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f) der Richtlinie 72/462/EWG des Rates(11). Artikel 9 (1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieser Verordnung gelten die Verordnungen (EG) Nr. 1291/2000 und (EG) Nr. 1445/95. (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 sind die nach dieser Verordnung erteilten Einfuhrlizenzen nicht übertragbar und begründen nur dann einen Anspruch auf das Zollkontingent, wenn sie auf denselben Namen ausgestellt sind, der in den sie begleitenden Anmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angegeben ist. (3) Gemäß Artikel 50 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 wird auf die Mengen, die über die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen hinausgehen, der gesamte Zoll des zurzeit der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr geltenden Gemeinsamen Zolltarifs erhoben. (4) Die Geltungsdauer der Einfuhrlizenzen beträgt achtzig Tage ab dem Tag ihrer Erteilung im Sinne von Artikel 23 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000. Die Gültigkeit aller Lizenzen endet jedoch am 30. Juni 2002. (5) Die Sicherheit für die Einfuhrlizenzen beträgt 35 EUR je 100 kg Eigengewicht. Sie ist bei Beantragung der Lizenz zu leisten. (6) Bei Rückgabe einer Einfuhrlizenz zwecks Freigabe der geleisteten Sicherheiten überprüfen die zuständigen Behörden, ob die in der Lizenz angegebenen Mengen denen entsprechen, die bei der Erteilung der Lizenz darin eingetragen waren. Für die nicht zurückgegebenen Lizenzen führen die Mitgliedstaaten eine Untersuchung durch, um festzustellen, durch wen und in welchem Umfang diese Lizenzen verwendet worden sind. Sie teilen die Ergebnisse dieser Untersuchungen unverzüglich der Kommision mit. Artikel 10 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 1. Juni 2001 Für die Kommission Franz Fischler Mitglied der Kommission (1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21. (2) ABl. L 146 vom 20.6.1996, S. 1. (3) ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5. (4) ABl. L 240 vom 10.9.1999, S. 11. (5) ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1. (6) ABl. L 143 vom 27.6.1995, S. 35. (7) ABl. L 3 vom 6.1.2001, S. 9. (8) ABl. L 152 vom 11.6.1997, S. 2. (9) ABl. L 159 vom 3.6.1998, S. 11. (10) ABl. L 122 vom 12.5.1999, S. 3. (11) ABl. L 302 vom 31.12.1972, S. 28. ANHANG I Telefax: (32-2) 296 60 27/(32-2) 295 36 13 Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1080/2001 Laufende Nummer 09.4003 >PIC FILE= "L_2001149DE.001502.EPS"> ANHANG II Telefax: (32-2) 296 60 27/(32-2) 295 36 13 Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1080/2001 Laufende Nummer 09.4003 >PIC FILE= "L_2001149DE.001602.EPS">