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Document 32001R1060

    Verordnung (EG) Nr. 1060/2001 der Kommission vom 31. Mai 2001 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

    ABl. L 148 vom 1.6.2001, p. 26–28 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2001/1060/oj

    32001R1060

    Verordnung (EG) Nr. 1060/2001 der Kommission vom 31. Mai 2001 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

    Amtsblatt Nr. L 148 vom 01/06/2001 S. 0026 - 0028


    Verordnung (EG) Nr. 1060/2001 der Kommission

    vom 31. Mai 2001

    zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 des Rates vom 13. September 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker(1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1527/2000 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 5 zweiter Unterabsatz,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    (1) Nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 kann der Unterschied zwischen den Notierungen oder Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der angeführten Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen dieser Erzeugnisse in der Gemeinschaft durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

    (2) Gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 der Kommission vom 7. September 1995 mit Durchführungsvorschriften für die Gewährung von Ausfuhrerstattungen im Zuckersektor(3), ist die Erstattung für 100 kg der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannten ausgeführten Erzeugnisse gleich dem Grundbetrag, multipliziert mit dem Saccharosegehalt, gegebenenfalls einschließlich des Gehalts an anderem als Saccharose berechnetem Zucker. Dieser für das betreffende Erzeugnis festgestellte Saccharosegehalt wird gemäß den Vorschriften des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 bestimmt.

    (3) Gemäß Artikel 21 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ist der Grundbetrag der Erstattung für die in unverändertem Zustand ausgeführte Sorbose gleich dem Grundbetrag der Erstattung, vermindert um ein Hundertstel der gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1010/86 des Rates vom 25. März 1986 zur Festlegung von Grundregeln für die Erstattung bei der Erzeugung für in der chemischen Industrie verwendeten Zucker(4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1888/2000 der Kommission(5), für die im Anhang dieser letzten Verordnung genannten Erzeugnisse.

    (4) Gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 ist für die anderen in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannten und in unverändertem Zustand ausgeführten Erzeugnisse ist der Grundbetrag der Erstattung gleich einem Hundertstel eines Betrages, der bestimmt wird unter Berücksichtigung einerseits des Unterschieds zwischen dem in den Gebieten der Gemeinschaft ohne Defizit während des Monats, für den der Grundbetrag festgesetzt wird, für Weißzucker geltenden Interventionspreis und den für Weißzucker auf dem Weltmarkt festgestellten Notierungen oder Preisen, und andererseits der Notwendigkeit der Herstellung eines Gleichgewichts zwischen der Verwendung des Grunderzeugnisses aus der Gemeinschaft im Hinblick auf die Ausfuhr von Verarbeitungserzeugnissen nach dritten Ländern und der Verwendung der zum Veredelungsverkehr zugelassenen Erzeugnisse dieser Länder.

    (5) Gemäß Artikel 21 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2038/1999 kann die Gültigkeit des Grundbetrags auf bestimmte, in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der genannten Verordnung genannte Erzeugnisse beschränkt werden.

    (6) Gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 kann bei der Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben f), g) und h) dieser Verordnung genannten Erzeugnisse in unverändertem Zustand eine Erstattung vorgesehen werden. Die Höhe der Erstattung muss für 100 kg Trockenstoff, insbesondere unter Berücksichtigung der auf die Ausfuhr der Erzeugnisse des KN-Codes 1702 30 91 anwendbaren Erstattung, der auf die Ausfuhr der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d) der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannten Erzeugnisse anwendbaren Erstattung und der wirtschaftlichen Gesichtspunkte der geplanten Ausfuhren bestimmt werden. Im Fall der im genannten Absatz 1 Buchstaben f) und g) genannten Erzeugnisse wird die Erstattung nur gewährt, wenn sie den Bedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 entsprechen. Für die unter Buchstabe h) der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannten Erzeugnisse werden die Erstattungen nur gewährt, wenn sie den Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 2135/95 genügen.

    (7) Die obengenannten Erstattungen werden monatlich festgesetzt. Sie können zwischenzeitlich geändert werden.

    (8) Die Anwendung dieser Einzelheiten führt dazu, für die betreffenden Erzeugnisse die Erstattungen in Höhe der im Anhang dieser Verordnung genannten Beträge festzusetzen.

    (9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Erstattungen bei der Ausfuhr in unverändertem Zustand der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) der Verordnung (EG) Nr. 2038/1999 genannten Erzeugnisse werden wie im Anhang angegeben festgesetzt.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2001 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Mai 2001

    Für die Kommission

    Franz Fischler

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 252 vom 25.9.1999, S. 1.

    (2) ABl. L 175 vom 14.7.2000, S. 59.

    (3) ABl. L 214 vom 8.9.1995, S. 16.

    (4) ABl. L 94 vom 9.4.1986, S. 9.

    (5) ABl. L 227 vom 7.9.2000, S. 15.

    ANHANG

    zur Verordnung der Kommission vom 31. Mai 2001 zur Festsetzung der Ausfuhrerstattungen für Sirupe und einige andere Erzeugnisse des Zuckersektors in unverändertem Zustand

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    NB:

    Die Erzeugniscodes sowie die Bestimmungscodes Serie "A" sind in der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 3846/87 der Kommission (ABl. L 366 vom 24.12.1987, S. 1) festgelegt.

    Die Zahlencodes für das Bestimmungsland/-gebiet sind in der Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission (ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 14) festgelegt.

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